Entscheidend ist die an den Obersten Gerichtshof erneut herangetragene Rechtsfrage, wann die dem Vermieter im Falle des Mietrechtsüberganges durch Unternehmensveräußerung nach § 12 Abs 3 MRG eingeräumte Frist von sechs Monaten, innerhalb der er vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisher niedrigeren Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag begehren kann, beginnt, aber auch, ob überhaupt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch den Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit erfolgte, weil nur dann die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens übergehen.Entscheidend ist die an den Obersten Gerichtshof erneut herangetragene Rechtsfrage, wann die dem Vermieter im Falle des Mietrechtsüberganges durch Unternehmensveräußerung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG eingeräumte Frist von sechs Monaten, innerhalb der er vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des bisher niedrigeren Hauptmietzinses auf den angemessenen Betrag begehren kann, beginnt, aber auch, ob überhaupt die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens durch den Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit erfolgte, weil nur dann die Hauptmietrechte am Mietgegenstand und die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses auf den Erwerber des Unternehmens übergehen.
Nach § 12 Abs 3 Satz 2 MRG trifft den bisherigen Hauptmieter und den Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte die Verpflichtung, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig von allenfalls durch die Unterlassung dieser Anzeige ausgelösten Schadenersatzansprüchen des Vermieters (vgl. auch Riel, Die Weiterhaftung des nach § 12 Abs 3 MRG veräußernden Mieters für den Mietzins, WoBl. 1993, 109 ff), ist davon auszugehen, daß durch die Anzeige beider Teile der Vermieter zumindest soweit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet wird, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatsfrist des § 12 Abs 3 Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31. März 1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg. 41.233). Ein solches Verlangen nach Erhöhung des Hauptmietzinses ist aber bei sonstigem Anspruchsverlust nicht schon dann zu fordern, wenn der Vermieter nicht von beiden Vertragspartnern des Unternehmensveräußerungsgeschäftes, sondern nur von einem Teil eine Mitteilung erhält, die Hauptmietrechte seien zufolge Erwerb des Unternehmens auf eine andere Person übergegangen, oder wenn der Vermieter sonst Hinweise erhält, es könnte eine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG stattgefunden haben, weil ihn eine Nachforschungspflicht nicht trifft und fahrlässige Unkenntnis bedeutungslos ist (vgl. Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG, JBl. 1985, 272 ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 13 zu § 12 Abs 3 MRG). Der erkennende Senat hat am 21.November 1989 zu 5 Ob 111/89 = ecolex 1990, 215 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) = WoBl. 1992/47 die Ansicht vertreten, daß die Anzeige des Überganges der Hauptmietrechte nur namens des Unternehmenserwerbers die Frist für das Erhöhungsbegehren des Vermieters nicht in Gang setzt, daß aber zu prüfen ist, ob dadurch der Vermieter verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang erhielt, weil eine solche Kenntnis den Fristenlauf auszulösen vermag. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings am 29. November 1989 zu 3 Ob 561/89 = ecolex 1990, 215 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) = WoBl 1992/48 abweichend gemeint, es genüge die Anzeige auch nur einer Partei der Unternehmensveräußerung, um die Frist auszulösen. Dort allerdings hatte in kurzer Aufeinanderfolge zweimal eine Veräußerung des Unternehmens stattgefunden und war vom ersten Veräußerer und dem letzten Erwerber die Anzeige an den Vermieter vorgenommen worden. Dies wurde als ausreichend angesehen. Kurz darauf entschied der Oberste Gerichtshof am 13.Dezember 1989 zu 3 Ob 586/89 = SZ 62/202 = RZ 1990/80 = ecolex 1990, 216 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) zwar erneut, daß die Sechsmonatefrist für das Hauptmietzinserhöhungsbegehren auch durch die Anzeige nur einer Partei des Veräußerungsgeschäftes ausgelöst werde, doch war dies im dort entschiedenen Fall ohne Bedeutung, weil überhaupt keine wirksame Anzeige durch den bisherigen Hauptmieter oder den Erwerber des Unternehmens erwiesen war, und es daher allein darauf ankam, ob der Vermieter auf andere Weise von der Veräußerung des Unternehmens Kenntnis erlangte.Nach Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 MRG trifft den bisherigen Hauptmieter und den Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte die Verpflichtung, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig von allenfalls durch die Unterlassung dieser Anzeige ausgelösten Schadenersatzansprüchen des Vermieters vergleiche auch Riel, Die Weiterhaftung des nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG veräußernden Mieters für den Mietzins, WoBl. 1993, 109 ff), ist davon auszugehen, daß durch die Anzeige beider Teile der Vermieter zumindest soweit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet wird, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatsfrist des Paragraph 12, Absatz 3, Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31. März 1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg. 41.233). Ein solches Verlangen nach Erhöhung des Hauptmietzinses ist aber bei sonstigem Anspruchsverlust nicht schon dann zu fordern, wenn der Vermieter nicht von beiden Vertragspartnern des Unternehmensveräußerungsgeschäftes, sondern nur von einem Teil eine Mitteilung erhält, die Hauptmietrechte seien zufolge Erwerb des Unternehmens auf eine andere Person übergegangen, oder wenn der Vermieter sonst Hinweise erhält, es könnte eine Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG stattgefunden haben, weil ihn eine Nachforschungspflicht nicht trifft und fahrlässige Unkenntnis bedeutungslos ist vergleiche Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl. 1985, 272 ff; Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 13 zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG). Der erkennende Senat hat am 21.November 1989 zu 5 Ob 111/89 = ecolex 1990, 215 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) = WoBl. 1992/47 die Ansicht vertreten, daß die Anzeige des Überganges der Hauptmietrechte nur namens des Unternehmenserwerbers die Frist für das Erhöhungsbegehren des Vermieters nicht in Gang setzt, daß aber zu prüfen ist, ob dadurch der Vermieter verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang erhielt, weil eine solche Kenntnis den Fristenlauf auszulösen vermag. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings am 29. November 1989 zu 3 Ob 561/89 = ecolex 1990, 215 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) = WoBl 1992/48 abweichend gemeint, es genüge die Anzeige auch nur einer Partei der Unternehmensveräußerung, um die Frist auszulösen. Dort allerdings hatte in kurzer Aufeinanderfolge zweimal eine Veräußerung des Unternehmens stattgefunden und war vom ersten Veräußerer und dem letzten Erwerber die Anzeige an den Vermieter vorgenommen worden. Dies wurde als ausreichend angesehen. Kurz darauf entschied der Oberste Gerichtshof am 13.Dezember 1989 zu 3 Ob 586/89 = SZ 62/202 = RZ 1990/80 = ecolex 1990, 216 (Wilhelm in ecolex 1990, 210) zwar erneut, daß die Sechsmonatefrist für das Hauptmietzinserhöhungsbegehren auch durch die Anzeige nur einer Partei des Veräußerungsgeschäftes ausgelöst werde, doch war dies im dort entschiedenen Fall ohne Bedeutung, weil überhaupt keine wirksame Anzeige durch den bisherigen Hauptmieter oder den Erwerber des Unternehmens erwiesen war, und es daher allein darauf ankam, ob der Vermieter auf andere Weise von der Veräußerung des Unternehmens Kenntnis erlangte.
Ausgehend vom Wortlaut des § 12 Abs 3 MRG und der aus der Befristung des Rechtes, eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den sonst bei einer Neuvermietung der Geschäftsräumlichkeit zulässigen angemessenen Betrag zu verlangen, ersichtlichen Zielsetzung, alsbald nach dem Übergang der Hauptmietrechte die Mietzinshöhe klarzustellen, ist zunächst daran festzuhalten, daß die Frist für den Vermieter, der vom Mietrechtsübergang keine Kenntnis erlangt, nicht schon mit dem kraft Gesetzes eintretenden Übergang der Mietrechte mit Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäftes zu laufen beginnt, sondern erst ab Kenntnis des Vermieters (vgl. Schauer, Die Unternehmensübertragung nach § 12 Abs 3 MRG, JBl 1985, 272 ff). Der Fristenlauf wird durch die im § 12 Abs 3 Satz 2 MRG vorgesehene Anzeige oder dadurch ausgelöst, daß der Vermieter sonst verläßliche Kenntnis von dem Mietrechtsübergang erhält (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 13 zu § 12 MRG; 5 Ob 104/87 = MietSlg. 39.294). Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind. Der erkennende Senat meint, daß der Fristenbeginn mit dem Zugang der im § 12 Abs 3 Satz 2 MRG vom bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte zu erstattenden Anzeige des Mietrechtsüberganges oder aber sonst durch die verläßliche Kenntnis des Vermieters ausgelöst wird, daß ein Mietrechtsübergang stattfand und er daher von seinem neuen Hauptmieter eine Erhöhung des bisher niedrigeren (hier S 100,-- Pauschalmietzins) Hauptmietzinses begehren kann. In solchem Fall hat er binnen sechs Monaten an den neuen Hauptmieter sein (formloses) Erhöhungsbegehren zu stellen.Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 3, MRG und der aus der Befristung des Rechtes, eine Erhöhung des Hauptmietzinses auf den sonst bei einer Neuvermietung der Geschäftsräumlichkeit zulässigen angemessenen Betrag zu verlangen, ersichtlichen Zielsetzung, alsbald nach dem Übergang der Hauptmietrechte die Mietzinshöhe klarzustellen, ist zunächst daran festzuhalten, daß die Frist für den Vermieter, der vom Mietrechtsübergang keine Kenntnis erlangt, nicht schon mit dem kraft Gesetzes eintretenden Übergang der Mietrechte mit Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäftes zu laufen beginnt, sondern erst ab Kenntnis des Vermieters vergleiche Schauer, Die Unternehmensübertragung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, JBl 1985, 272 ff). Der Fristenlauf wird durch die im Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 MRG vorgesehene Anzeige oder dadurch ausgelöst, daß der Vermieter sonst verläßliche Kenntnis von dem Mietrechtsübergang erhält (Würth in Rummel, ABGB**2, Rz 13 zu Paragraph 12, MRG; 5 Ob 104/87 = MietSlg. 39.294). Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind. Der erkennende Senat meint, daß der Fristenbeginn mit dem Zugang der im Paragraph 12, Absatz 3, Satz 2 MRG vom bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte zu erstattenden Anzeige des Mietrechtsüberganges oder aber sonst durch die verläßliche Kenntnis des Vermieters ausgelöst wird, daß ein Mietrechtsübergang stattfand und er daher von seinem neuen Hauptmieter eine Erhöhung des bisher niedrigeren (hier S 100,-- Pauschalmietzins) Hauptmietzinses begehren kann. In solchem Fall hat er binnen sechs Monaten an den neuen Hauptmieter sein (formloses) Erhöhungsbegehren zu stellen.
Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Erhöhungsbegehren vorliegen, hängt überdies davon ab, ob die Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 3 MRG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind. Sie scheint auf dem Standpunkt zu stehen, daß ihr in Ausübung eines Weitergaberechtes die Mietrechte übertragen wurden (vgl. Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 7 a zu § 12 MRG), wie dies auch in ihren Verständigungsschreiben anklingt.Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Erhöhungsbegehren vorliegen, hängt überdies davon ab, ob die Hauptmietrechte unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auf die Antragsgegnerin übergegangen sind. Sie scheint auf dem Standpunkt zu stehen, daß ihr in Ausübung eines Weitergaberechtes die Mietrechte übertragen wurden vergleiche Würth in Rummel, ABGB**2 Rz 7 a zu Paragraph 12, MRG), wie dies auch in ihren Verständigungsschreiben anklingt.
Das Rekursgericht ist auf Grund zutreffender rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangt, daß das Verfahren in erster Instanz ergänzungsbedürftig ist. Einem Auftrag zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlagen könnte der Oberste Gerichtshof, der auch im besonderen Wohnrechtsverfahren nur Rechtsinstanz ist, nur entgegentreten, wenn dieser Auftrag auf einer Verkennung der Rechtslage beruhte. Dies ist nicht der Fall.
Ob der Antragsteller die Frist des § 12 Abs 3 MRG eingehalten hat, wird von entsprechenden Feststellungen abhängen, wie es zum Erwerb des Unternehmens durch die Antragsgegnerin kam, welche Rechte ihr Vertragspartner besaß - daß die Mietrechtsübertragung durch Heimrat Ko***** im Räumungsprozeß als "gültig" angesehen wurde, trifft nicht zu, weil dort nur das unmittelbare Vorgehen des Vermieters bei Fortbestand eines Mietverhältnisses ausgeschlossen wurde - und wann, wodurch und in welchem Umfang der Antragsteller, der die Gegnerin allerdings nun als seine Hauptmieterin in Anspruch nimmt, von den für einen Mietrechtsübergang iSd § 12 Abs 3 MRG maßgebenden Umständen verläßliche Kenntnis erlangt hat.Ob der Antragsteller die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, MRG eingehalten hat, wird von entsprechenden Feststellungen abhängen, wie es zum Erwerb des Unternehmens durch die Antragsgegnerin kam, welche Rechte ihr Vertragspartner besaß - daß die Mietrechtsübertragung durch Heimrat Ko***** im Räumungsprozeß als "gültig" angesehen wurde, trifft nicht zu, weil dort nur das unmittelbare Vorgehen des Vermieters bei Fortbestand eines Mietverhältnisses ausgeschlossen wurde - und wann, wodurch und in welchem Umfang der Antragsteller, der die Gegnerin allerdings nun als seine Hauptmieterin in Anspruch nimmt, von den für einen Mietrechtsübergang iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG maßgebenden Umständen verläßliche Kenntnis erlangt hat.
Es hat daher bei dem Auftrag an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, weil die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat und von einer mutwilligen Stellung nicht gerechtfertigter Anträge nicht gesprochen werden kann.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, weil die Kosten ihrer rechtsfreundlichen Vertretung grundsätzlich jede Partei selbst zu tragen hat und von einer mutwilligen Stellung nicht gerechtfertigter Anträge nicht gesprochen werden kann.