Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0070170×

Rechtssatz RS0070170

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070170

Geschäftszahl

5Ob44/93; 1Ob518/95

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Rechtssatz

Durch die Anzeige beider Teile wird der Vermieter zumindest so weit von dem behaupteten Mietrechtsübergang unterrichtet, daß er selbst dann, wenn er meint, es fehle an den Voraussetzungen für den Mietrechtsübergang, etwa weil das Unternehmen in Wahrheit nicht veräußert wurde, der Veräußerer gar nicht Hauptmieter der Geschäftsräumlichkeit war oder der Erwerber das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen nicht weiterführt, in der Sechsmonatefrist des Paragraph 12, Absatz 3, Satz 3 MRG ein aufschiebend bedingtes Erhöhungsbegehren für den Fall stellen muß, daß tatsächlich ein Mietrechtsübergang stattfand (OGH 31.03.1989, 5 Ob 19/89 = MietSlg 41233).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 44/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 44/93
  • 1 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 518/95
    Vgl; Beisatz: Ein bedingt wirksames Erhöhungsbegehren ist zulässig, wenn der Vermieter keine verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070170

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0050OB00044_9300000_002