Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (3.WÄG), BGBl. 1993/800, ist zufolge seines Art II Z 10 auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht anzuwenden.Das 3.Wohnrechtsänderungsgesetz (3.WÄG), BGBl. 1993/800, ist zufolge seines Artikel römisch zwei, Ziffer 10, auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht anzuwenden.
Gemäß § 12 Abs.3 MRG aF waren der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Tatsächlich erlangten die Kläger - wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte - erst mit dem Zugang des Schreibens vom 15.9.1992 verläßliche Kenntnis vom Übergang des Mietrechts auf die erstbeklagte Partei (S.7 der zweitinstanzlichen Entscheidung). Gemäß § 12 Abs.3 dritter Satz MRG aF konnte der Vermieter, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins war, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang begehren. Die Kläger erhoben bereits am 14.7.1992 ein bedingtes Erhöhungsbegehren - für den Fall, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs.3 MRG aF eingetreten sein sollten - . Ein solches fristgemäß gestelltes, bedingt wirksames Begehren ist zulässig, wenn der Vermieter keine verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang hat (vgl Miet 41.233). Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Kläger als Vermieter den erhöhten Mietzins vom Erwerber des Unternehmens (= die erstbeklagte Partei) begehrt haben.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF waren der bisherige Hauptmieter sowie der Erwerber des Unternehmens und der Hauptmietrechte verpflichtet, dem Vermieter den Übergang der Hauptmietrechte unverzüglich anzuzeigen. Tatsächlich erlangten die Kläger - wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte - erst mit dem Zugang des Schreibens vom 15.9.1992 verläßliche Kenntnis vom Übergang des Mietrechts auf die erstbeklagte Partei (S.7 der zweitinstanzlichen Entscheidung). Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, dritter Satz MRG aF konnte der Vermieter, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins war, vom Erwerber des Unternehmens und der Mietrechte die Erhöhung des Hauptmietzinses auf den für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Mietrechtsübergang begehren. Die Kläger erhoben bereits am 14.7.1992 ein bedingtes Erhöhungsbegehren - für den Fall, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF eingetreten sein sollten - . Ein solches fristgemäß gestelltes, bedingt wirksames Begehren ist zulässig, wenn der Vermieter keine verläßliche Kenntnis vom Mietrechtsübergang hat vergleiche Miet 41.233). Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Kläger als Vermieter den erhöhten Mietzins vom Erwerber des Unternehmens (= die erstbeklagte Partei) begehrt haben.
Das Schreiben vom 14.7.1992 war an die Beklagtenvertreter gerichtet. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte in der Tagsatzung vom 8.5.1992 erstmals erklärt habe, er habe seine Mietrechte in die erstbeklagte Partei eingebracht. Die Kläger erklärten darin ausdrücklich, durch die Entgegennahme des Bestandzinses werde zwar ein Mietrecht einer „B***** Gesellschaft mbH“ nicht anerkannt, aber vorsichtshalber für den Fall, daß die Rechtsfolgen des § 12 Abs.3 MRG (aF) eingetreten sein sollten, den angemessenen Mietzins von S 22.000,-- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer ab Eintritt dieser Rechtsfolgen begehrt. Ein erhöhter Hauptmietzins kann und konnte immer nur vom Erwerber des Unternehmens, nie aber vom vormaligen Mieter begehrt werden. Dem hat der Gesetzgeber offensichtlich bei der Novellierung des Mietrechtsgesetzes durch das 3.WÄG insofern Rechnung getragen, als im § 12a Abs.2 MRG erst gar nicht mehr angeführt ist, daß der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses nur vom Erwerber des Unternehmens verlangen kann. Daß dieser jene Person ist, die den erhöhten Hauptmietzins zu zahlen hat, wird offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt. Genauso selbstverständlich mußte es für die Beklagtenvertreter aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 14.7.1992 sein, daß der erhöhte Mietzins nicht vom Zweitbeklagten, sondern vom Erwerber des Unternehmens, also von der erstbeklagten Partei, gefordert werde. Das Schreiben ist auch nicht an den Zweitbeklagten persönlich gerichtet, sondern an die Beklagtenvertreter. Wenngleich diese zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 14.7.1992 den Feststellungen nach von der erstbeklagten Partei nicht bevollmächtigt waren, haben sie das an sie adressierte Schreiben an den Zweitbeklagten weitergeleitet. Auch diesem mußte nach dem Inhalt des Schreibens klar sein, daß der erhöhte Mietzins von der erstbeklagten Partei gefordert werde, zumal sich das Erhöhungsbegehren der Kläger nicht ausdrücklich an ihn richtete. Hat der Zweitbeklagte als der für die erstbeklagte Partei alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer die Erklärung der Kläger vom 14.7.1992 entgegengenommen, ist sie damit also in den Machtbereich der erstbeklagten Partei gelangt, dann hat auch diese die empfangsbedürftige, erkennbar an sie gerichtete Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen (WoBl 1992, 61; SZ 62/202; SZ 57/181; SZ 53/28; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 862a; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 und 3 zu § 862a).Das Schreiben vom 14.7.1992 war an die Beklagtenvertreter gerichtet. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte in der Tagsatzung vom 8.5.1992 erstmals erklärt habe, er habe seine Mietrechte in die erstbeklagte Partei eingebracht. Die Kläger erklärten darin ausdrücklich, durch die Entgegennahme des Bestandzinses werde zwar ein Mietrecht einer „B***** Gesellschaft mbH“ nicht anerkannt, aber vorsichtshalber für den Fall, daß die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) eingetreten sein sollten, den angemessenen Mietzins von S 22.000,-- zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer ab Eintritt dieser Rechtsfolgen begehrt. Ein erhöhter Hauptmietzins kann und konnte immer nur vom Erwerber des Unternehmens, nie aber vom vormaligen Mieter begehrt werden. Dem hat der Gesetzgeber offensichtlich bei der Novellierung des Mietrechtsgesetzes durch das 3.WÄG insofern Rechnung getragen, als im Paragraph 12 a, Absatz 2, MRG erst gar nicht mehr angeführt ist, daß der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses nur vom Erwerber des Unternehmens verlangen kann. Daß dieser jene Person ist, die den erhöhten Hauptmietzins zu zahlen hat, wird offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt. Genauso selbstverständlich mußte es für die Beklagtenvertreter aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 14.7.1992 sein, daß der erhöhte Mietzins nicht vom Zweitbeklagten, sondern vom Erwerber des Unternehmens, also von der erstbeklagten Partei, gefordert werde. Das Schreiben ist auch nicht an den Zweitbeklagten persönlich gerichtet, sondern an die Beklagtenvertreter. Wenngleich diese zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 14.7.1992 den Feststellungen nach von der erstbeklagten Partei nicht bevollmächtigt waren, haben sie das an sie adressierte Schreiben an den Zweitbeklagten weitergeleitet. Auch diesem mußte nach dem Inhalt des Schreibens klar sein, daß der erhöhte Mietzins von der erstbeklagten Partei gefordert werde, zumal sich das Erhöhungsbegehren der Kläger nicht ausdrücklich an ihn richtete. Hat der Zweitbeklagte als der für die erstbeklagte Partei alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer die Erklärung der Kläger vom 14.7.1992 entgegengenommen, ist sie damit also in den Machtbereich der erstbeklagten Partei gelangt, dann hat auch diese die empfangsbedürftige, erkennbar an sie gerichtete Erklärung erhalten und zur Kenntnis genommen (WoBl 1992, 61; SZ 62/202; SZ 57/181; SZ 53/28; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 862 a,; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 2 und 3 zu Paragraph 862 a,).
Die Kläger haben für ihr Begehren eine Form gewählt, bei der ihre Absicht, den Hauptmietzins anzuheben, deutlich zum Ausdruck gelangte (Miet 41.233). Dem Schreiben vom 14.7.1992 war - schon im Hinblick darauf, daß ein erhöhter Mietzins nur vom Unternehmenserwerber gefordert werden kann - klar zu entnehmen, daß das Erhöhungsbegehren an die erstbeklagte Partei gerichtet war. Wenn diese auch das Schreiben nicht unmittelbar empfangen hat, sondern die Beklagtenvertreter, so ist ihr die an sie gerichtete Willensäußerung der Kläger doch zugegangen und damit wirksam geworden. Die Frist des § 12 Abs.3 MRG aF wurde von den Klägern sohin gewahrt.Die Kläger haben für ihr Begehren eine Form gewählt, bei der ihre Absicht, den Hauptmietzins anzuheben, deutlich zum Ausdruck gelangte (Miet 41.233). Dem Schreiben vom 14.7.1992 war - schon im Hinblick darauf, daß ein erhöhter Mietzins nur vom Unternehmenserwerber gefordert werden kann - klar zu entnehmen, daß das Erhöhungsbegehren an die erstbeklagte Partei gerichtet war. Wenn diese auch das Schreiben nicht unmittelbar empfangen hat, sondern die Beklagtenvertreter, so ist ihr die an sie gerichtete Willensäußerung der Kläger doch zugegangen und damit wirksam geworden. Die Frist des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF wurde von den Klägern sohin gewahrt.
Dem Rekurs der beklagten Parteien ist nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.