Nach § 12a Abs 3 erster Satz MRG darf der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses (bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag) verlangen, wenn sich in der Mieter-Gesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern. Dabei ist auf die Änderung der Machtverhältnisse in der Gesellschaft abzustellen, denn der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der zitierten Gesetzesstelle den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen und hat deshalb die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenderen Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen genannt (SZ 71/157 uva). Für einen Machtwechsel in der Gesellschaft reicht bei Kapitalgesellschaften ein schlichtes "Kippen der Mehrheitsverhältnisse", also die Tatsache, dass ein Gesellschafter, der bisher lediglich einen Minderheitsanteil hielt, von anderen Gesellschaftern so viele Anteile erwirbt, dass er jetzt mit mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist und damit über die Mehrheit der Stimmen verfügt (RdW 2002, 659 mwN). Die Gesellschaft mbH ist eine Kapitalgesellschaft, wenngleich sie bei einer "Familiengesellschaft" - wie die beklagte Partei - gewiss auf eine personalistische Struktur angelegt ist (vgl Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 Rz 1/56; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht4 993). Selbst wenn bei einer solchen "personalistischen Gesellschaft mbH" das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters nicht unbedingt ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der zuvor beschriebenen Weise voraussetzt, sondern ein Machtwechsel auch durch andere Umstände erfüllt sein kann (vgl RdW 2002, 659 mwN), hat im hier zu beurteilenden Fall - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - kein Machtwechsel stattgefunden. Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass jeder Machtwechsel gesellschaftsrechtlich begründet sein muss und eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten nur dann vorliegt, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern (SZ 73/91; SZ 71/157; SZ 70/216; 4 Ob 2357/96p). Nun verfügen die Ehegatten jeweils über Geschäftsanteile von 28 %. Damit ist jeder für sich allein keinesfalls in der Lage, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position die Geschicke der beklagten Partei zu bestimmen. Die im § 12a Abs 3 MRG formulierte "entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten" tritt in der Regel erst dann ein, wenn die Mehrheitsverhältnisse "kippen". Als "entscheidende Änderung" im Sinne des § 12a Abs 3 MRG könnte eine sonstige Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Position nur beurteilt werden, wenn besondere Umstände dargelegt würden, die - auch ohne dass das vom Gesetzgeber genannte "Paradebeispiel" zuträfe - dessen ungeachtet eine solche Änderung herbeiführten (SZ 73/91 mwN; SZ 71/157; SZ 70/248). Solche Umstände wurden weder vorgebracht, noch sind sie sonstwie zu erkennen. Der Umstand, dass zwei (Familien-)Gesellschafter, die beiden Ehegatten, gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten, vermittelt für sich allein noch keine gesellschaftsrechtliche Position, die es faktisch ermöglichte, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Die Behauptung, die beiden Ehegatten hätten eine "einheitliche Interessenlage", stellt eine rein spekulative Unterstellung dar, die durch keinerlei besondere (konkrete) Umstände untermauert wurde. Genausogut ließe sich behaupten, die Interessen eines Elternteils seien mit denen der Tochter oder des Sohns gleichgelagert, weil auch zwischen ihnen familiäre Bande existieren: Die familiäre Verbundenheit aller vier Gesellschafter ist nicht zu leugnen. Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Sie könnten allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie im Sinne des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG der Umgehung dienten (SZ 70/216; Würth in WoBl 1998, 99, vgl auch SZ 73/91). Die Tatsache, dass zwei Gesellschafter der beklagten Partei miteinander verheiratet sind, spricht - ebenso wie der Umstand, dass deren Kinder die restlichen Geschäftsanteile halten - für eine besondere personalistische Ausrichtung der Gesellschaft, und damit für eine intensivere Treuepflicht: Sämtliche Gesellschafter sind der beklagten Partei durch familiäre Bande verbunden, und sie trifft sowohl gegenüber der Gesellschaft wie auch untereinander eine Treuepflicht, die sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten orientiert (2 Ob 264/00p). Der Kläger hat keinerlei Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, einzelne der (Familien-)Gesellschafter der beklagten Partei wollten sich ihrer aus dieser besonders kolorierten Gesellschafterstellung abzuleitenden Treuepflicht entziehen: Damit gehen aber die durch nichts belegten Ausführungen der Revision ins Leere, zwei bestimmte Gesellschafter - eben die Ehegatten - würden die Gesellschaft nach dem Anwachsen ihrer Geschäftsanteile (widerrechtlich) dominieren.Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz MRG darf der Vermieter die Anhebung des Hauptmietzinses (bis zu dem nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag) verlangen, wenn sich in der Mieter-Gesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern. Dabei ist auf die Änderung der Machtverhältnisse in der Gesellschaft abzustellen, denn der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der zitierten Gesetzesstelle den Machtwechsel in der Gesellschaft erfassen und hat deshalb die Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft bewusst als bloßes Beispiel seines umfassenderen Verständnisses der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Änderungen genannt (SZ 71/157 uva). Für einen Machtwechsel in der Gesellschaft reicht bei Kapitalgesellschaften ein schlichtes "Kippen der Mehrheitsverhältnisse", also die Tatsache, dass ein Gesellschafter, der bisher lediglich einen Minderheitsanteil hielt, von anderen Gesellschaftern so viele Anteile erwirbt, dass er jetzt mit mehr als 50 % am Stammkapital beteiligt ist und damit über die Mehrheit der Stimmen verfügt (RdW 2002, 659 mwN). Die Gesellschaft mbH ist eine Kapitalgesellschaft, wenngleich sie bei einer "Familiengesellschaft" - wie die beklagte Partei - gewiss auf eine personalistische Struktur angelegt ist vergleiche Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2 Rz 1/56; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht4 993). Selbst wenn bei einer solchen "personalistischen Gesellschaft mbH" das Mietzinsanhebungsrecht des Vermieters nicht unbedingt ein Kippen der Mehrheitsverhältnisse in der zuvor beschriebenen Weise voraussetzt, sondern ein Machtwechsel auch durch andere Umstände erfüllt sein kann vergleiche RdW 2002, 659 mwN), hat im hier zu beurteilenden Fall - ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen - kein Machtwechsel stattgefunden. Der Revisionswerber übersieht nämlich, dass jeder Machtwechsel gesellschaftsrechtlich begründet sein muss und eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten nur dann vorliegt, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern (SZ 73/91; SZ 71/157; SZ 70/216; 4 Ob 2357/96p). Nun verfügen die Ehegatten jeweils über Geschäftsanteile von 28 %. Damit ist jeder für sich allein keinesfalls in der Lage, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position die Geschicke der beklagten Partei zu bestimmen. Die im Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG formulierte "entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten" tritt in der Regel erst dann ein, wenn die Mehrheitsverhältnisse "kippen". Als "entscheidende Änderung" im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG könnte eine sonstige Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Position nur beurteilt werden, wenn besondere Umstände dargelegt würden, die - auch ohne dass das vom Gesetzgeber genannte "Paradebeispiel" zuträfe - dessen ungeachtet eine solche Änderung herbeiführten (SZ 73/91 mwN; SZ 71/157; SZ 70/248). Solche Umstände wurden weder vorgebracht, noch sind sie sonstwie zu erkennen. Der Umstand, dass zwei (Familien-)Gesellschafter, die beiden Ehegatten, gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten, vermittelt für sich allein noch keine gesellschaftsrechtliche Position, die es faktisch ermöglichte, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Die Behauptung, die beiden Ehegatten hätten eine "einheitliche Interessenlage", stellt eine rein spekulative Unterstellung dar, die durch keinerlei besondere (konkrete) Umstände untermauert wurde. Genausogut ließe sich behaupten, die Interessen eines Elternteils seien mit denen der Tochter oder des Sohns gleichgelagert, weil auch zwischen ihnen familiäre Bande existieren: Die familiäre Verbundenheit aller vier Gesellschafter ist nicht zu leugnen. Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Sie könnten allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG der Umgehung dienten (SZ 70/216; Würth in WoBl 1998, 99, vergleiche auch SZ 73/91). Die Tatsache, dass zwei Gesellschafter der beklagten Partei miteinander verheiratet sind, spricht - ebenso wie der Umstand, dass deren Kinder die restlichen Geschäftsanteile halten - für eine besondere personalistische Ausrichtung der Gesellschaft, und damit für eine intensivere Treuepflicht: Sämtliche Gesellschafter sind der beklagten Partei durch familiäre Bande verbunden, und sie trifft sowohl gegenüber der Gesellschaft wie auch untereinander eine Treuepflicht, die sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben sowie des redlichen Verkehrs und am Gebot der guten Sitten orientiert (2 Ob 264/00p). Der Kläger hat keinerlei Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, einzelne der (Familien-)Gesellschafter der beklagten Partei wollten sich ihrer aus dieser besonders kolorierten Gesellschafterstellung abzuleitenden Treuepflicht entziehen: Damit gehen aber die durch nichts belegten Ausführungen der Revision ins Leere, zwei bestimmte Gesellschafter - eben die Ehegatten - würden die Gesellschaft nach dem Anwachsen ihrer Geschäftsanteile (widerrechtlich) dominieren.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt dem Nebenintervenienten jedoch nicht, weil dessen Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat noch mehreren Personen gegenüber gestanden ist (§ 15 RATG).Der Ausspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt dem Nebenintervenienten jedoch nicht, weil dessen Rechtsanwalt weder mehrere Personen vertreten hat noch mehreren Personen gegenüber gestanden ist (Paragraph 15, RATG).