Rechtssatz RS0107076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107076
Entscheidungsdatum
17.05.2004
Rechtssatz
Durch § 12a MRG idF des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden. Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung.Durch Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3. WÄG sollten gesellschaftsrechtliche Gestaltungen, die eine Unternehmensveräußerung im engeren Sinn ersetzten und damit eine Mietzinserhöhung durch den Vermieter ausschlossen, der Veräußerung eines Unternehmens gleichgestellt werden. Darunter fallen etwa die Anteilsveräußerung an Gesellschaften und andere gesellschaftsrechtliche Gestaltungsformen des Gesellschafterwechsels, sowie auch bestimmte Fälle der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2357/96p
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2357/96p
- 1 Ob 19/04g
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 19/04g
Auch; Beisatz: Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. (T1); Beisatz: Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107076
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02357_96P0000_003