Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin vertritt die Ansicht, dass die Treuhandvereinbarung die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit nicht geändert habe.
§ 12a Abs 3 erster Satz MRG gibt dem Vermieter das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich "in" der Mieter-Gesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ändern. Das bedeutet nicht, dass zB nur der Austausch von Gesellschaftern den Anhebungstatbestand erfüllen kann, vielmehr wollte der Gesetzgeber den "Machtwechsel" in der Gesellschaft erfassen (5 Ob 7/98k, RIS-Justiz RS0069558). Die Adjektiva "rechtlich" und "wirtschaftlich" bilden ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloß rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt nicht zur Mietzinsanhebung (1 Ob 226/98m; RIS-Justiz RS0069560). Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, sodass der bisher unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zu Gunsten anderer Personen verwertet werden würde (RIS-Justiz RS0107077). Im vorliegenden Fall trat rechtlich ein Gesellschafterwechsel zu 100 % ein. Marianne A***** wurde Alleingesellschafterin. Da aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Änderung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten allein noch nicht zur Anhebung des Hauptmietzinses nach § 12a Abs 3 MRG berechtigen, ist zu prüfen, ob sich auch die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit geändert hat. Begehrt wird eine Mietzinserhöhung ab 1. 10. 1997, sohin ab dem Zeitpunkt, in dem statt Alfred E***** Marianne A***** Gesellschafterin der Antragsgegnerin wurde. Sowohl Alfred E***** als auch Marianne A***** sind Treuhänder für Franz E*****. Beide Treuhänder hielten die Geschäftsanteile entsprechend dem Treuhandvertrag nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung von Franz E*****. Dies gilt aber nur nach Maßgabe des Vertragspunktes III. Zu prüfen ist daher der gesamte Inhalt der Treuhandvereinbarung in die Richtung, ob sich durch die Anteilsübertragung von Franz E***** an Marianne A***** an den wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit von Franz E***** etwas geändert hat.Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz MRG gibt dem Vermieter das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich "in" der Mieter-Gesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten ändern. Das bedeutet nicht, dass zB nur der Austausch von Gesellschaftern den Anhebungstatbestand erfüllen kann, vielmehr wollte der Gesetzgeber den "Machtwechsel" in der Gesellschaft erfassen (5 Ob 7/98k, RIS-Justiz RS0069558). Die Adjektiva "rechtlich" und "wirtschaftlich" bilden ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloß rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht einhergeht, führt nicht zur Mietzinsanhebung (1 Ob 226/98m; RIS-Justiz RS0069560). Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob sich die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den Mieter (juristische Person oder Personengesellschaft) entscheidend geändert haben, sodass der bisher unangemessen niedrige Mietzins wenigstens mehrheitlich zu Gunsten anderer Personen verwertet werden würde (RIS-Justiz RS0107077). Im vorliegenden Fall trat rechtlich ein Gesellschafterwechsel zu 100 % ein. Marianne A***** wurde Alleingesellschafterin. Da aber nach den oben dargelegten Grundsätzen die Änderung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten allein noch nicht zur Anhebung des Hauptmietzinses nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG berechtigen, ist zu prüfen, ob sich auch die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit geändert hat. Begehrt wird eine Mietzinserhöhung ab 1. 10. 1997, sohin ab dem Zeitpunkt, in dem statt Alfred E***** Marianne A***** Gesellschafterin der Antragsgegnerin wurde. Sowohl Alfred E***** als auch Marianne A***** sind Treuhänder für Franz E*****. Beide Treuhänder hielten die Geschäftsanteile entsprechend dem Treuhandvertrag nicht auf eigene Rechnung, sondern auf Rechnung von Franz E*****. Dies gilt aber nur nach Maßgabe des Vertragspunktes römisch drei. Zu prüfen ist daher der gesamte Inhalt der Treuhandvereinbarung in die Richtung, ob sich durch die Anteilsübertragung von Franz E***** an Marianne A***** an den wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit von Franz E***** etwas geändert hat.
Bei einer fremdnützigen Treuhand, bei der der Treuhänder ausschließlich die Interessen des Treugebers wahrzunehmen hat (vgl. Strasser in Rummel I3 § 1002 ABGB, Rz 42b mwN), tritt, jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft wie hier, bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein (vgl auch Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete [1994], S 76 und 101; Schauer "Zum gegenwärtigen Diskussionsstand über die entscheidende Änderung der 'rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (§ 12a Abs 3 MRG)' in RdW 1994, 168; Ostheim "Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3. WÄG" in WoBl 1993, 200; Grünwald "Unternehmensveräußerung und 'entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten'" in JBl 1995, 273). Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, d.h. auch im Interesse des Treuhänders, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG vorliegt.Bei einer fremdnützigen Treuhand, bei der der Treuhänder ausschließlich die Interessen des Treugebers wahrzunehmen hat vergleiche Strasser in Rummel I3 Paragraph 1002, ABGB, Rz 42b mwN), tritt, jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft wie hier, bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein vergleiche auch Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete [1994], S 76 und 101; Schauer "Zum gegenwärtigen Diskussionsstand über die entscheidende Änderung der 'rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten (Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG)' in RdW 1994, 168; Ostheim "Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3. WÄG" in WoBl 1993, 200; Grünwald "Unternehmensveräußerung und 'entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten'" in JBl 1995, 273). Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, d.h. auch im Interesse des Treuhänders, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG vorliegt.
Zu Recht hält das Rekursgericht den vorgelegten Treuhandvertrag als erörterungsbedürftig und die Ergänzung der Feststellungen durch das Erstgericht für notwendig. Aus dem Treuhandvertrag zwischen Franz E***** und Marianne A***** geht nämlich hervor, dass der Treugeber von der Treuhänderin einen fixen monatlichen Betrag von S 4.000 erhält, während der Treuhänderin die Tageslosung unter Berücksichtigung der laufenden Ausgaben, Steuern und Abgaben zustehen sollen. Weiters wurde ein zehnjähriger Kündigungsverzicht des Treugebers vereinbart. Die genannten Vertragspunkte könnten indizieren, dass sich auch die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten geändert haben bzw, dass die gewählte Vertragskontruktion die Umgehung des Anhebungsrechtes des Vermieters bewirken soll. Das Erstgericht wird daher dazu Feststellungen zu treffen haben, nach den Vorstellungen welcher Personen sich der Geschäftsbetrieb im einzelnen vereinbarungsgemäß auf welche Dauer gestalten sollte und gestaltete, welchen Einfluss also der Treugeber und welchen Einfluss die Treuhänderin darauf vereinbarungsgemäß nehmen sollten und welchen sie tatsächlich genommen haben. Weiters wird festzustellen sein, welche Vorstellungen die Parteien von der Ertragslage des Unternehmens hatten und in welchem Ausmaß daher dem Treugeber mit den vereinbarten S 4.000,-- ein Anteil daran zustand. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage wird beurteilt werden können, ob dem Antragsteller nach § 12a MRG ein Mietzinsanhebungsrecht zusteht, bejahendenfalls in welcher Höhe und in welcher Dauer.Zu Recht hält das Rekursgericht den vorgelegten Treuhandvertrag als erörterungsbedürftig und die Ergänzung der Feststellungen durch das Erstgericht für notwendig. Aus dem Treuhandvertrag zwischen Franz E***** und Marianne A***** geht nämlich hervor, dass der Treugeber von der Treuhänderin einen fixen monatlichen Betrag von S 4.000 erhält, während der Treuhänderin die Tageslosung unter Berücksichtigung der laufenden Ausgaben, Steuern und Abgaben zustehen sollen. Weiters wurde ein zehnjähriger Kündigungsverzicht des Treugebers vereinbart. Die genannten Vertragspunkte könnten indizieren, dass sich auch die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten geändert haben bzw, dass die gewählte Vertragskontruktion die Umgehung des Anhebungsrechtes des Vermieters bewirken soll. Das Erstgericht wird daher dazu Feststellungen zu treffen haben, nach den Vorstellungen welcher Personen sich der Geschäftsbetrieb im einzelnen vereinbarungsgemäß auf welche Dauer gestalten sollte und gestaltete, welchen Einfluss also der Treugeber und welchen Einfluss die Treuhänderin darauf vereinbarungsgemäß nehmen sollten und welchen sie tatsächlich genommen haben. Weiters wird festzustellen sein, welche Vorstellungen die Parteien von der Ertragslage des Unternehmens hatten und in welchem Ausmaß daher dem Treugeber mit den vereinbarten S 4.000,-- ein Anteil daran zustand. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage wird beurteilt werden können, ob dem Antragsteller nach Paragraph 12 a, MRG ein Mietzinsanhebungsrecht zusteht, bejahendenfalls in welcher Höhe und in welcher Dauer.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.