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Rechtssatz RS0010496×

Rechtssatz RS0010496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010496

Geschäftszahl

8Ob545/82; 6Ob641/85; 5Ob271/01s; 7Ob98/02s; 1Ob169/13d; 6Ob233/16g

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Rechtssatz

Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 545/82
    Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 545/82
    Veröff: RZ 1983/12 S 65
  • 6 Ob 641/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 641/85
    Auch
  • 5 Ob 271/01s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
    Auch; nur: Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2002/47
  • 7 Ob 98/02s
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s
    Vgl auch; Beisatz: Der fremdnützige Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. (T2)
  • 1 Ob 169/13d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 169/13d
    Vgl auch; Veröff: SZ 2013/94
  • 6 Ob 233/16g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/16g
    Auch; Beisatz: Unter der offenen Treuhand wird der Fall verstanden, dass die Treuhand nach außen hin offen gelegt wird. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19820916_OGH0002_0080OB00545_8200000_002