Rechtssatz RS0010496
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010496
Entscheidungsdatum
22.12.2016
Rechtssatz
Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll; ferner ist zwischen offener und verdeckter oder stiller Treuhandschaft zu unterscheiden, bei ersterer ist zum Unterschied von der letztgenannten die Treuhänderstellung nach außen hin, im Rahmen einer Gesellschaft etwa den anderen Gesellschaftern gegenüber offengelegt, woraus sich im Einzelfall nach Maßgabe der Treuhandabrede auch Rechte und Pflichten gegenüber des Gesellschaftern ergeben können.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 545/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 8 Ob 545/82
Veröff: RZ 1983/12 S 65
- 6 Ob 641/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1987 6 Ob 641/85
Auch
- 5 Ob 271/01s
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
Auch; nur: Es gibt im Anwendungsbereich der Treuhand etwa die uneigennützige oder fremdnützige und die eigennützige Treuhand (Verwaltungstreuhand beziehungsweise Sicherungstreuhand), je nachdem, ob der Treuhänder im Interesse des Treugebers tätig werden oder ihm diese Stellung auch oder nur in seinem Interesse gewährt werden soll. (T1); Veröff: SZ 2002/47
- 7 Ob 98/02s
Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 98/02s
Vgl auch; Beisatz: Der fremdnützige Treuhänder handelt im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. (T2)
- 1 Ob 169/13d
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 169/13d
Vgl auch; Veröff: SZ 2013/94
- 6 Ob 233/16g
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/16g
Auch; Beisatz: Unter der offenen Treuhand wird der Fall verstanden, dass die Treuhand nach außen hin offen gelegt wird. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010496
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19820916_OGH0002_0080OB00545_8200000_002