Rechtssatz RS0116611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116611
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Rechtssatz
Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 12a Abs 3 letzter Satz MRG vorliegt.Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG vorliegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 271/01s
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
Veröff: SZ 2002/47
- 5 Ob 127/08z
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 127/08z
Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer derartigen fremdnützigen Treuhand ist ein Machtwechsel zu verneinen, ist doch die Person desjenigen, der in der Gesellschaft auf oberster Ebene den entscheidenden Einfluss ausübte (früherer und nunmehriger Alleingesellschafter und Geschäftsführer), von den jeweiligen Anteilsübertragungen unberührt geblieben. (T1)
- 5 Ob 195/19s
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s
nur: Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. (T2)
- 5 Ob 173/20g
Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 173/20g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116611
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0050OB00271_01S0000_001