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Rechtssatz RS0116611×

Rechtssatz RS0116611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116611

Entscheidungsdatum

22.10.2020

Rechtssatz

Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag aber nicht ausschließlich fremdnützig, sondern gemischt auch eigennützig, dann kann auch bei einer Kapitalgesellschaft ein Machtwechsel vorliegen. Es ist daher bei einem Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Gesellschafters zu prüfen, ob nicht ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, letzter Satz MRG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 271/01s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 271/01s
    Veröff: SZ 2002/47
  • 5 Ob 127/08z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 127/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei einer derartigen fremdnützigen Treuhand ist ein Machtwechsel zu verneinen, ist doch die Person desjenigen, der in der Gesellschaft auf oberster Ebene den entscheidenden Einfluss ausübte (früherer und nunmehriger Alleingesellschafter und Geschäftsführer), von den jeweiligen Anteilsübertragungen unberührt geblieben. (T1)
  • 5 Ob 195/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 195/19s
    nur: Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. (T2)
  • 5 Ob 173/20g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 173/20g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116611

Im RIS seit

09.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0050OB00271_01S0000_001