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Entscheidung 5 Ob 127/08z×

Entscheidung 5 Ob 127/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob127/08z

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin P*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Kurt D. B***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, (Paragraph 12 a, Absatz 3,) MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2008, GZ 38 R 263/07v-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Paragraph 12 a, erster Satz MRG gibt dem Vermieter das Recht zur Anhebung des Mietzinses, wenn sich bei der Mieter-Gesellschaft die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Damit sollte der Machtwechsel in der Gesellschaft erfasst werden (RIS-Justiz RS0069558). Die Begriffe „rechtlich" und „wirtschaftlich" bilden ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wirtschaftliche nicht verbunden ist, führt nicht zur Mietzinsanhebung (RIS-Justiz RS0069560 [T3]; 5 Ob 271/01s).

Der Begriff der Treuhand ist im österreichischem Recht nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich im Einzelfall nach den Parteienvereinbarungen (RIS-Justiz RS0010444). Treuhand liegt vor, wenn jemand (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) nur in einer bestimmten Weise ausüben soll (8 Ob 104/07p = RIS-Justiz RS0010444 [T11]). Bei einer fremdnützigen Treuhand, der ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt (P. Bydlinski in KBB" Paragraph 1002, ABGB Rz 7), hat der Treuhänder ausschließlich die Interessen des Treugebers wahrzunehmen vergleiche Strasser in Rummel I3 Paragraph 1002, ABGB Rz 42b mwN, 5 Ob 271/01s).

Im Fall einer fremdnützigen Treuhand wird in der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt eine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit und damit ein Machtwechsel im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Satz MRG verneint (ausführlich 5 Ob 271/01s mwN = wobl 2003/50 [Vonkilch] = SZ 2002/47).

Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts lässt sich bei der einzelfallbezogenen (RIS-Justiz RS0010444 [T10]) Frage nach der Auslegung von Treuhandvereinbarungen nicht erkennen. Die Ehegattin hat sich entsprechend der zwischen den Ehegatten getroffenen Klarstellung nie in irgendeiner Form an der Unternehmensführung beteiligt, ebensowenig hat sie Vorteile aus der Übertragung der Anteile gezogen. Die im Revisionsrekurs betonte fehlende ausdrückliche Vereinbarung über die aufrechtzuerhaltende wirtschaftliche „Machtposition" des Mannes zwingt zu keinem anderen Ergebnis: Auftragsverhältnisse können nämlich auch formfrei, daher sogar konkludent begründet werden vergleiche , P. Bydlinski aaO, Paragraph 1005, Rz 1), was grundsätzlich ebenso für fremdnützige, auf einem Auftrag beruhende Treuhandverhältnisse zu gelten hat.

Die Auffassung des Rekursgerichts, bei einer derartigen fremdnützigen Treuhand einen Machtwechsel zu verneinen, entspricht der höchstgerichtlichen Judikatur, ist doch die Person desjenigen, der in der Gesellschaft auf oberster Ebene den entscheidenden Einfluss ausübte (früherer und nunmehriger Alleingesellschafter und Geschäftsführer), von den jeweiligen Anteilsübertragungen unberührt geblieben (5 Ob 271/07s; vergleiche 6 Ob 88/06v = RIS-Justiz RS0069560 [T16]).

Die Übertragung der Geschäftsanteile an die Ehefrau sollte nach dem festgestellten Sachverhalt steuerliche Vorteile für den bisherigen Alleingesellschafter bringen. Derartige Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig (1 Ob 201/99m = SZ 73/55). Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde (RIS-Justiz RS0045196; RS0038675 [T7]), hier also steuerrechtlichen Vorschriften. Auf die Frage der Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG haben die steuerrechtlichen Motive aber keinen Einfluss.

Textnummer

E88014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00127.08Z.0624.000

Im RIS seit

24.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080624_OGH0002_0050OB00127_08Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010410 Rechtssatz 23.06.1988Zivilrecht
Zum Wesen jeder Treuhandschaft gehört die Verpflichtung des Treuhänders, die ihm aus seiner Stellung zustehenden Rechte weisungsgemäß auszuüben. Bei Auflösung des Treuhandverhältnisses ist der Treuhänder zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn es sich um ein …
RS0010444 Rechtssatz 18.10.1961Zivilrecht
Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt, sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Diesen muss entnommen werden, welche Einschränkungen das Eigentum des Tre …
RS0038675 Rechtssatz 10.11.1965Zivilrecht
Umgehungsgeschäfte, die den gleichen Zweck verfolgen wie das ursprüngliche Geschäft, dem die Genehmigung rechtskräftig versagt wurde, sind ungültig (hier: Abbauvertrag anstatt Kaufvertrag).
RS0045196 Rechtssatz 11.12.1979Zivilrecht
Ein Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das Rechtsgeschäft anzuwenden ist, weil der Zweck der Rechtsnorm ansonsten vereitelt würde.
RS0069558 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Eine entscheidende Änderung tritt noch nicht bei einem bloßen Organwechsel - etwa der Bestellung eines neuen Geschäftsführers - jedenfalls aber bei Veräußerung der Anteilsmehrheit ein. Abgestellt wird auf den "Machtwechsel" in der Gesellschaft oder juristis …
RS0069560 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Die Adjektiva "rechtlich" und "wirtschaftlich" bilden ein unzertrennliches Begriffspaar; die entscheidende Änderung muss also kumulativ die rechtlichen und die wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten betreffen. Eine bloße rechtliche Änderung, mit der eine wi …
RS0113579 Rechtssatz 28.03.2000Zivilrecht
Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten - anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, - an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendu …
RS0116611 Rechtssatz 09.04.2002Zivilrecht
Bei einer fremdnützigen Treuhand tritt jedenfalls bei einer Kapitalgesellschaft bei der Anteilsübertragung vom Treugeber auf den Treuhänder und umgekehrt keine Änderung der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit ein. Ist der abgeschlossene Treuhandvertrag abe …