Die Revision der klagenden Partei ist mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 12a Abs 3 MRG auf das ausgegliederte Unternehmen der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der klagenden Partei ist mangels einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG auf das ausgegliederte Unternehmen der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Bei den unter diesem Revisionsgrund bekämpften "Feststellungen" des Gerichtes zweiter Instanz handelt es sich ausschließlich um rechtliche Erwägungen, auf die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei den unter diesem Revisionsgrund bekämpften "Feststellungen" des Gerichtes zweiter Instanz handelt es sich ausschließlich um rechtliche Erwägungen, auf die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen ist.
§ 2 PTSG beschreibt den "Unternehmensgegenstand" der Post und Telekom Austria AG und führt aus, daß die AG zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Post und Telekom Austria AG ein Unternehmen im Sinn des § 12a MRG betreibt, auch wenn § 12a MRG keine Definition des Unternehmensbegriffes enthält. Es war auch bisher nicht strittig, daß die Post ein (staatliches) Unternehmen war (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 42 f; Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 210 f), wobei gerade die vom Gericht zweiter Instanz beispielhaft dargestellten Hauptaufgaben (Erbringung von Beförderungsleistungen, Einrichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen, Betrieb von Postautobussen) entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht behördliche Tätigkeiten, sondern typisch betrieblich-wirtschaftliche Tätigkeiten darstellten (vgl Adamovic/Funk, aaO, 211). Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß § 12a Abs 3 MRG schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil in den vermieteten Räumlichkeiten kein Unternehmen betrieben worden sei, ist daher - abgesehen davon, daß strittig ist, ob alle Arten von juristischen Personen der Bestimmung des § 12a Abs 3 MRG unterworfen sind oder nur jene, die ein Unternehmen im weitesten Sinn betreiben (vgl 4 Ob 2357/96p mwN) - verfehlt.Paragraph 2, PTSG beschreibt den "Unternehmensgegenstand" der Post und Telekom Austria AG und führt aus, daß die AG zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Post und Telekom Austria AG ein Unternehmen im Sinn des Paragraph 12 a, MRG betreibt, auch wenn Paragraph 12 a, MRG keine Definition des Unternehmensbegriffes enthält. Es war auch bisher nicht strittig, daß die Post ein (staatliches) Unternehmen war (Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 42 f; Adamovic/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 210 f), wobei gerade die vom Gericht zweiter Instanz beispielhaft dargestellten Hauptaufgaben (Erbringung von Beförderungsleistungen, Einrichtung und Betrieb von Fernmeldeanlagen, Betrieb von Postautobussen) entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht behördliche Tätigkeiten, sondern typisch betrieblich-wirtschaftliche Tätigkeiten darstellten vergleiche Adamovic/Funk, aaO, 211). Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG schon deshalb nicht zur Anwendung komme, weil in den vermieteten Räumlichkeiten kein Unternehmen betrieben worden sei, ist daher - abgesehen davon, daß strittig ist, ob alle Arten von juristischen Personen der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG unterworfen sind oder nur jene, die ein Unternehmen im weitesten Sinn betreiben vergleiche 4 Ob 2357/96p mwN) - verfehlt.
§ 10 Abs 7 PTSG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, PTSG lautet:
"Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die aufgrund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs 3 MRG keinesfalls aus.""Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die aufgrund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG keinesfalls aus."
Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, stellt sich die Frage der Konformität dieser Bestimmung mit den Wettbewerbs- und Beihilfenregelungen des EG-Rechtes und der Verfassungskonformität nur, wenn bei ihrem Entfall die Anwendbarkeit des § 12a MRG zu bejahen wäre.Wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, stellt sich die Frage der Konformität dieser Bestimmung mit den Wettbewerbs- und Beihilfenregelungen des EG-Rechtes und der Verfassungskonformität nur, wenn bei ihrem Entfall die Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, MRG zu bejahen wäre.
Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanzen zur Anwendung des § 12a Abs 3 MRG, und zwar insbesondere zur Frage, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten stattgefunden habe, gehen jedoch ins Leere.Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanzen zur Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, und zwar insbesondere zur Frage, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten stattgefunden habe, gehen jedoch ins Leere.
Das ehemals öffentliche Unternehmen der Post wird nunmehr von der durch das PTSG errichteten Aktiengesellschaft geführt, auf die das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten des PTSG übergegangen ist (§§ 1, 10 PTSG). Alle Aktien stehen im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls mit Inkrafttreten des PTSG als GmbH errichtet wurde. Diese übt auch die Aktionärsrechte aus. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet (§ 11 PTSG).Das ehemals öffentliche Unternehmen der Post wird nunmehr von der durch das PTSG errichteten Aktiengesellschaft geführt, auf die das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten des PTSG übergegangen ist (Paragraphen eins, 10, PTSG). Alle Aktien stehen im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die ebenfalls mit Inkrafttreten des PTSG als GmbH errichtet wurde. Diese übt auch die Aktionärsrechte aus. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet (Paragraph 11, PTSG).
Der dargestellte Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter § 12a Abs 3 MRG, weil keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters, wie dies § 12a Abs 3 MRG voraussetzt, sondern ein Mieterwechsel (vom Bund auf die Aktiengesellschaft) stattgefunden hat (vgl 5 Ob 263/97f; 5 Ob 378/97t). Der Fall des Mieterwechsels ist jedoch Tatbestandsmerkmal des § 12a Abs 1 MRG (5 Ob 263/97 f). § 12a Abs 1 MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. Eine Unternehmensveräußerung im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht (4 Ob 2357/96p; 5 Ob 378/97t). Die Ausgliederung der Post war aber ein Akt der Gesetzgebung. Eine Börseneinführung der Aktiengesellschaft hat (erst) bis zum 31.12.1999 zu erfolgen (§ 1 Abs 2 PTSG). Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. Die Rechtsnachfolge nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hiebei keinen Unterschied (5 Ob 378/97t). Der Mangel eines privatrechtlichen Veräußerungsgeschäftes schließt die Verwirklichung des im § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, aus (5 Ob 2343/96m).Der dargestellte Sachverhalt fällt schon deshalb nicht unter Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, weil keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters, wie dies Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG voraussetzt, sondern ein Mieterwechsel (vom Bund auf die Aktiengesellschaft) stattgefunden hat vergleiche 5 Ob 263/97f; 5 Ob 378/97t). Der Fall des Mieterwechsels ist jedoch Tatbestandsmerkmal des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG (5 Ob 263/97 f). Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. Eine Unternehmensveräußerung im Sinn dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht (4 Ob 2357/96p; 5 Ob 378/97t). Die Ausgliederung der Post war aber ein Akt der Gesetzgebung. Eine Börseneinführung der Aktiengesellschaft hat (erst) bis zum 31.12.1999 zu erfolgen (Paragraph eins, Absatz 2, PTSG). Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. Die Rechtsnachfolge nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. Welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hiebei keinen Unterschied (5 Ob 378/97t). Der Mangel eines privatrechtlichen Veräußerungsgeschäftes schließt die Verwirklichung des im Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelten Tatbestandes und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verhindern soll, aus (5 Ob 2343/96m).
§ 12a Abs 3 MRG ist schon aus diesen Gründen auf die Ausgliederung der Post aus der Bundesverwaltung ebenso unanwendbar wie auf die vom Obersten Gerichtshof bereits abgehandelten Fälle der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung (4 Ob 2357/96p) und der Bundesbahn (5 Ob 378/97t). Die Bestimmung wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im PTSG angeordnet wäre. § 10 Abs 7 PTSG stellt nur klar, daß die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG berechtigt. § 10 Abs 7 PTSG verletzt die klagende Partei weder in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung noch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Daß die klagende Partei weiterhin einen unangemessen niedrigen Mietzins erhält, folgt nicht aus § 10 Abs 7 PTSG, sondern aus den Mietzinsbeschränkungen des Mietrechts. Es stellt sich somit auch nicht die Frage der Konformität des § 10 Abs 7 PTSG mit den Wettbewerbs- und Beihilfenregelungen des EG-Vertrages.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist schon aus diesen Gründen auf die Ausgliederung der Post aus der Bundesverwaltung ebenso unanwendbar wie auf die vom Obersten Gerichtshof bereits abgehandelten Fälle der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung (4 Ob 2357/96p) und der Bundesbahn (5 Ob 378/97t). Die Bestimmung wäre auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im PTSG angeordnet wäre. Paragraph 10, Absatz 7, PTSG stellt nur klar, daß die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung nach Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG berechtigt. Paragraph 10, Absatz 7, PTSG verletzt die klagende Partei weder in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf gleiche Behandlung noch in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Daß die klagende Partei weiterhin einen unangemessen niedrigen Mietzins erhält, folgt nicht aus Paragraph 10, Absatz 7, PTSG, sondern aus den Mietzinsbeschränkungen des Mietrechts. Es stellt sich somit auch nicht die Frage der Konformität des Paragraph 10, Absatz 7, PTSG mit den Wettbewerbs- und Beihilfenregelungen des EG-Vertrages.
Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.