Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des § 46a MRG iVm § 16 Abs 1 MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 4 MRG nicht erfüllt seien.Das gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG angerufene Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller, es möge festgestellt werden, daß der "gesetzlich angemessene Hauptmietzins im Sinne des Paragraph 46 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, MRG für die von der Antragsgegnerin gemietete Fläche S 164.963,40 netto, somit monatlich für das Jahr 1995 S 17.505,70 netto betrage", ab, weil die Voraussetzungen für die Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG nicht erfüllt seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung lediglich zur Frage vorliege, ob die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben den Veräußerungstatbestand des § 12a MRG erfülle (4 Ob 2357/96p), nicht jedoch zur Frage, ob dies auch für die Ausgliederung eines Wirtschaftskörpers des Bundes zwecks Erfüllung privatwirtschaftlicher Zwecke Geltung haben solle.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung lediglich zur Frage vorliege, ob die Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben den Veräußerungstatbestand des Paragraph 12 a, MRG erfülle (4 Ob 2357/96p), nicht jedoch zur Frage, ob dies auch für die Ausgliederung eines Wirtschaftskörpers des Bundes zwecks Erfüllung privatwirtschaftlicher Zwecke Geltung haben solle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).