Rechtssatz RS0109860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109860
Entscheidungsdatum
24.05.2006
Rechtssatz
Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre.Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verhindern soll, ausschließt. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im Paragraph 10, Absatz 7, PTSG angeordnet wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 324/97s
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
Veröff: SZ 71/47
- 5 Ob 6/99i
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 6/99i
nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre. (T1); Beisatz: Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. (T2); Beisatz: § 10 Abs 7 PTSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung des § 12a Abs 3 MRG berechtigt (immolex 1998, 202 ua). (T3)
- 5 Ob 267/98w
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
Verstärkter Senat; Vgl auch; Veröff: SZ 73/66
- 6 Ob 88/06v
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
Vgl auch; nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. (T4)
Schlagworte
Telekom Austria AG
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109860
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00324_97S0000_002