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Entscheidung 5 Ob 2255/96w×

Entscheidung 5 Ob 2255/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob2255/96w

Entscheidungsdatum

14.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Naser B*****, vertreten durch Mag.Wolfgang Koppler, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, 1020 Wien, Taborstraße 44/21, wider die Antragsgegner 1. Christa S*****, vertreten durch Dr.Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien, 2. Mooloud P*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, 3. Shabnam T*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 1996, GZ 40 R 346/96w-28, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 27.Dezember 1995, GZ 6 Msch 83/94g-21, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, das Rekursgericht sei von der Rechtsprechung abgewichen, derzufolge die Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein müsse; die Bestandgeberin (Drittantragsgegnerin) habe gegen den Verwendungszweck als von der Bestandnehmerin (Zweitantragsgegnerin) geführte Pension aber keine Bedenken haben müssen.

Hiebei verkennt die Erstantragsgegnerin, daß Parteien des formellen Hauptmietvertrages nicht die Zweit- und die Drittantragsgegnerin, sondern sie selbst und die Drittantragsgegnerin waren. In diesem Verhältnis war die Umgehungsabsicht (zumindest dolus eventualis; vergleiche MietSlg 46.215 = WoBl 1994, 181/40; WoBl 1995, 230/107 ua) nach den erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls gegeben. Was einen Pensionsbetrieb der Zweitantragsgegnerin (Untermieterin) anlangt, so bestand ein solcher nach deren Vorstellungen darin, als zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, was den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht genügt vergleiche MietSlg 41.171 mwN). Zum Vertrauen der Drittantragsgegnerin auf die Führung eines Beherbergungsbetriebes durch die Zweitantragsgegnerin vergleiche WoBl 1995, 230/107) ist darauf zu verweisen, daß es auch der Drittantragsgegnerin - wie der Erstantragsgegnerin - gleichgültig war, was die Zweitantragsgegnerin mit den gemieteten Objekten vor hatte. Auch bei ihr war daher zumindest dolus eventualis gegeben.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher insoweit nicht vor.

Die Erstantragsgegnerin hält ihr Rechtsmittel auch deshalb für zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht bloß auf Drei-Personen-Verhältnisse, sondern auch auf Vier-Personen-Verhältnisse anzuwenden sei; ein Subuntermieter (Antragsteller) müsse sich an seinen Vertragspartner (Zweitantragsgegnerin) halten und könne nicht über diesen hinweg vom Hauseigentümer die Anerkennung als Hauptmieter begehren.

Zu dieser Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof bereits in 3 Ob 176/94 und jüngst in 5 Ob 2034/96w ausgesprochen, daß der Zweck der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG es erfordere, auch einem Untermieter des Untermieters das Recht einzuräumen, anstelle seines Vertragspartners, des ersten Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, wenn es sich beim weitervermietenden Untermieter bloß um einen weiteren dazwischengeschalteten "Strohmann" handelt. Auch im vorliegenden Fall kann der Subuntermieter trotz der Verlängerung der Vertragskette von der Hauseigentümerin die Anerkennung als Hauptmieter begehren, weil bei allen drei Antragsgegnerinnen Umgehungsabsicht (zumindest dolus eventualis) vorlag. Anders wäre es, wenn zwar der formelle Hauptmietvertrag in Umgehungsabsicht, der Untermietvertrag aber nicht in der Absicht geschlossen werden würde, die Rechte eines Subuntermieters zu umgehen; dann könnte nur der Untermieter, nicht aber der Subuntermieter die Anerkennung als Hauptmieter verlangen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß für die Rechtsstellung des Antragstellers die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anmietung durch ihn ausschlaggebend sind und daß sich diese Rechtsstellung durch die folgende Entwicklung (Hauptmietvertrag der Erstantragsgegnerin mit der Zweitantragsgegnerin vom 29.12.1992) weder verbessern noch verschlechtern konnte (andernfalls könnte das Problem des Vier-Personen-Verhältnisses überhaupt auf sich beruhen), entspricht sinngemäß der Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der nachträglichen Umgehungsabsicht (5 Ob 81/95) sowie zur Rechtsstellung des Untermieters bei Vereinigung zwischen Hauseigentümer und Hauptmieter (MietSlg 46.138/11, 46.140).

Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ist es der Rechtsmittelwerberin somit auch, was die Anwendung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auf Vier-Personen-Verhältnisse anlangt, nicht gelungen, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, weshalb ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Anmerkung

E45066 05AT2556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB02255.96W.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19970114_OGH0002_0050OB02255_96W0000_000

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