Rechtssatz RS0069616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069616
Entscheidungsdatum
18.03.1997
Rechtssatz
Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn ein Untermietvertrag nur zwecks weiterer Untervermietung durch den Untermieter und zur Umgehung der einem Untermieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wird. Antragsgegner in einem solchen Fall sind aber nicht nur Hauptmieter und erster Untermieter, sondern auch der Vermieter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 176/94
Entscheidungstext OGH 25.01.1995 3 Ob 176/94
- 5 Ob 2034/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 5 Ob 2034/96w
Beisatz: Dabei gelten zur Beurteilung der Umgehungsabsicht dieselben Grundsätze, wie zwischen Vermieter und Hauptmieter. (T1)
- 5 Ob 2255/96w
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2255/96w
Vgl auch; Beisatz: Anders wäre es, wenn zwar der formelle Hauptmietvertrag in Umgehungsabsicht, der Untermietvertrag aber nicht in der Absicht geschlossen werden würde, die Rechte eines Subuntermieters zu umgehen; dann könnte nur der Untermieter, nicht aber der Subuntermieter die Anerkennung als Hauptmieter verlangen. (T2)
- 5 Ob 2377/96m
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2377/96m
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069616
Dokumentnummer
JJR_19950125_OGH0002_0030OB00176_9400000_001