Rechtssatz RS0069721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069721
Entscheidungsdatum
10.02.1998
Rechtssatz
Daß die erste Untervermietung ohne Umgehungsabsicht erfolgte, schließt nicht aus, daß eine folgende nach § 2 Abs 3 MRG zu beurteilen ist. Entsteht die Umgehungsabsicht nachträglich, so ist sie bei allen danach erfolgten Untervermietungen zu berücksichtigen.Daß die erste Untervermietung ohne Umgehungsabsicht erfolgte, schließt nicht aus, daß eine folgende nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu beurteilen ist. Entsteht die Umgehungsabsicht nachträglich, so ist sie bei allen danach erfolgten Untervermietungen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 81/95
- 5 Ob 2255/96w
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2255/96w
Vgl auch
- 5 Ob 420/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
Auch; Veröff: SZ 71/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069721
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00081_9500000_001