Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie sich zeigen wird, die Behauptungs- und Beweislast der Parteien in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG verkannte; er ist im Sinn einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zum Zweck einer Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, wie sich zeigen wird, die Behauptungs- und Beweislast der Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verkannte; er ist im Sinn einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zum Zweck einer Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß das in § 2 Abs 3 MRG normierte Tatbestandsmerkmal der Umgehungsabsicht bereits dann erfüllt ist, "wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zweifeln". Es bedarf daher nicht der letzten Gewißheit (und damit auch nicht einer Feststellung) über die vom Gesetzgeber verpönte Parteienabsicht; vielmehr reicht es aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (WoBl 1992, 241/161; WoBl 1994, 181/40; EWr I/2/74; MietSlg 47.191 ua). Dies entspricht der alten (mit dem MRG am 1.1.1982 in Kraft getretenen, also auf den gegenständlichen Vertragsabschluß bereits anwendbaren) wie auch der neuen Rechtslage. Durch das 3. WÄG wurde die diesbezügliche Judikatur zu § 2 Abs 3 aF MRG nur festgeschrieben (vgl immolex 1997, 197/100). Als Beispiele für eine ausreichend indizierte Umgehungsabsicht nennt nunmehr der Gesetzgeber den Fall, daß der Hauptmieter mehr als eine Wohnung im selben Gebäude oder eine ihm gemäß § 29 Abs 1 Z 3 MRG nur befristet überlassene Wohnung zur Gänze untervermietet.Auszugehen ist davon, daß das in Paragraph 2, Absatz 3, MRG normierte Tatbestandsmerkmal der Umgehungsabsicht bereits dann erfüllt ist, "wenn bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zweifeln". Es bedarf daher nicht der letzten Gewißheit (und damit auch nicht einer Feststellung) über die vom Gesetzgeber verpönte Parteienabsicht; vielmehr reicht es aus, wenn die festgestellten äußeren Umstände genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht bieten. Ob dies zutrifft, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden (WoBl 1992, 241/161; WoBl 1994, 181/40; EWr I/2/74; MietSlg 47.191 ua). Dies entspricht der alten (mit dem MRG am 1.1.1982 in Kraft getretenen, also auf den gegenständlichen Vertragsabschluß bereits anwendbaren) wie auch der neuen Rechtslage. Durch das 3. WÄG wurde die diesbezügliche Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 3, aF MRG nur festgeschrieben vergleiche immolex 1997, 197/100). Als Beispiele für eine ausreichend indizierte Umgehungsabsicht nennt nunmehr der Gesetzgeber den Fall, daß der Hauptmieter mehr als eine Wohnung im selben Gebäude oder eine ihm gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG nur befristet überlassene Wohnung zur Gänze untervermietet.
Eine weitere im gegenständlichen Fall bedeutsame Judikaturlinie geht dahin, daß in Ansehung der Absicht, dem Mieter durch die Zwischenschaltung eines Strohmannes Schutzrechte des MRG vorzuenthalten, dolus eventualis genügt (WoBl 1994, 181/40; WoBl 1995, 227/106; MietSlg 47/6; EWr I/2/74; MietSlg 47.191 ua). Das Tatbestandsmerkmal der Umgehungsabsicht liegt daher schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zB mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt (vgl 5 Ob 1023/95, tw veröffentlicht in EWr I/2/70 und MietSlg 47.186).Eine weitere im gegenständlichen Fall bedeutsame Judikaturlinie geht dahin, daß in Ansehung der Absicht, dem Mieter durch die Zwischenschaltung eines Strohmannes Schutzrechte des MRG vorzuenthalten, dolus eventualis genügt (WoBl 1994, 181/40; WoBl 1995, 227/106; MietSlg 47/6; EWr I/2/74; MietSlg 47.191 ua). Das Tatbestandsmerkmal der Umgehungsabsicht liegt daher schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zB mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt vergleiche 5 Ob 1023/95, tw veröffentlicht in EWr I/2/70 und MietSlg 47.186).
Schließlich ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Entschluß, die in Hauptmiete vergebene bzw übernommene Wohnung durch Untervermietung zu nützen, nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßt wird. Daß die erste Vermietung zur Untervermietung nicht in Umgehungsabsicht erfolgt ist, schließt die Anerkennung eines zweiten Untermieters als Hauptmieter etwa dann nicht aus, wenn im Zeitpunkt des zweiten Untermietvertrages bereits feststeht, daß der Hauptmieter die Absicht, jemals selbst wieder im Bestandobjekt zu wohnen, aufgegeben hat (MietSlg 47.189; WoBl 1997, 188/60 ua). Auch hier genügt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte iSd der eingangs zitierten Judikatur bzw iSd § 2 Abs 3 Satz 2 nF MRG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages. Eine dabei vorliegende Umgehungsabsicht ist sodann bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. Die bloße Aufrechterhaltung eines Hauptmietverhältnisses zum Schein kann daher tatbestandsmäßig iSd § 2 Abs 3 MRG sein (MietSlg 47.189 ua).Schließlich ist auf die Judikatur zu verweisen, wonach der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch dadurch hergestellt werden kann, daß der Entschluß, die in Hauptmiete vergebene bzw übernommene Wohnung durch Untervermietung zu nützen, nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßt wird. Daß die erste Vermietung zur Untervermietung nicht in Umgehungsabsicht erfolgt ist, schließt die Anerkennung eines zweiten Untermieters als Hauptmieter etwa dann nicht aus, wenn im Zeitpunkt des zweiten Untermietvertrages bereits feststeht, daß der Hauptmieter die Absicht, jemals selbst wieder im Bestandobjekt zu wohnen, aufgegeben hat (MietSlg 47.189; WoBl 1997, 188/60 ua). Auch hier genügt die Darlegung konkreter Anhaltspunkte iSd der eingangs zitierten Judikatur bzw iSd Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 nF MRG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages. Eine dabei vorliegende Umgehungsabsicht ist sodann bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. Die bloße Aufrechterhaltung eines Hauptmietverhältnisses zum Schein kann daher tatbestandsmäßig iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG sein (MietSlg 47.189 ua).
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächts einmal bei der Zweitantragsgegnerin eine dem Tatbestand des § 2 Abs 3 MRG entsprechende Umgehungsabsicht durch die Verfahrensergebnisse ausreichend indiziert. Sie hat sich durch den Verzicht ihres Vermieters auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG ein unbefristetes Recht zur gänzlichen Untervermietung der Wohnung verbriefen lassen, hat nicht ernsthaft (jedenfalls nicht substantiell) bestritten, sich bereits 1993 von ihrer Wohnanschrift polizeilich abgemeldet zu haben, lebt ständig in Mexico und hat 1994 die Wohnung auf fünf Jahre zur Gänze an die Antragstellerin untervermietet. Bei dieser Sachlage war nicht die Antragstellerin gehalten, zusätzliche Beweise für eine Umgehungsabsicht der Zweitantragsgegnerin zu liefern; es hätte vielmehr die Zweitantragsgegnerin darlegen müssen, daß sie weder den Haupt- noch den Untermietvertrag in Umgehungsabsicht abgeschlossen hat, etwa durch den Nachweis, stets beabsichtigt zu haben, in absehbarer Zeit wieder nach Österreich zu kommen und im strittigen Objekt Wohnung zu nehmen.Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist zunächts einmal bei der Zweitantragsgegnerin eine dem Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG entsprechende Umgehungsabsicht durch die Verfahrensergebnisse ausreichend indiziert. Sie hat sich durch den Verzicht ihres Vermieters auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG ein unbefristetes Recht zur gänzlichen Untervermietung der Wohnung verbriefen lassen, hat nicht ernsthaft (jedenfalls nicht substantiell) bestritten, sich bereits 1993 von ihrer Wohnanschrift polizeilich abgemeldet zu haben, lebt ständig in Mexico und hat 1994 die Wohnung auf fünf Jahre zur Gänze an die Antragstellerin untervermietet. Bei dieser Sachlage war nicht die Antragstellerin gehalten, zusätzliche Beweise für eine Umgehungsabsicht der Zweitantragsgegnerin zu liefern; es hätte vielmehr die Zweitantragsgegnerin darlegen müssen, daß sie weder den Haupt- noch den Untermietvertrag in Umgehungsabsicht abgeschlossen hat, etwa durch den Nachweis, stets beabsichtigt zu haben, in absehbarer Zeit wieder nach Österreich zu kommen und im strittigen Objekt Wohnung zu nehmen.
Auch in Ansehung ihres Kontrahenten beim Abschluß des formellen Hauptmietvertrages (des Rechtsvorgängers der Erstantragsgegnerin) ist die Umgehungsabsicht zumindest in Form des bedingten Vorsatzes indiziert. Wer seinem Hauptmieter durch den entgeltlichen, unbefristeten Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG das Recht der dauernden gänzlichen Untervermietung einräumt, muß nämlich damit rechnen, daß die Wohnung nicht zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses erworben wird, sondern zur Erzielung von Einnahmen. Daß dies wiederum nur möglich ist, wenn Schutzrechte hintangestellt werden, die das MRG dem Hauptmieter einer Wohnung zugedacht hat, liegt auf der Hand. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß der durchaus häufige Fall eines die Untervermietung ermöglichenden Kündigungsverzichtes als typisches Beispiel für eine indizierte Umgehungsabsicht in der neu gefaßten Bestimmung des § 2 Abs 3 MRG angeführt worden wäre, hätte der Gesetzgeber des 3. WÄG dieses Indiz als ausreichend angesehen. Durch die ausdrückliche Reduzierung der in § 2 Abs 3 Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Bespiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist nämlich klargestellt, daß der Gesetzgeber für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast anordnen wollte. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es wäre daher Sache der Antragsgegner gewesen, plausible Gründe darzulegen, warum dennoch ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft iSd § 2 Abs 3 MRG abgeschlossen wurde.Auch in Ansehung ihres Kontrahenten beim Abschluß des formellen Hauptmietvertrages (des Rechtsvorgängers der Erstantragsgegnerin) ist die Umgehungsabsicht zumindest in Form des bedingten Vorsatzes indiziert. Wer seinem Hauptmieter durch den entgeltlichen, unbefristeten Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, MRG das Recht der dauernden gänzlichen Untervermietung einräumt, muß nämlich damit rechnen, daß die Wohnung nicht zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses erworben wird, sondern zur Erzielung von Einnahmen. Daß dies wiederum nur möglich ist, wenn Schutzrechte hintangestellt werden, die das MRG dem Hauptmieter einer Wohnung zugedacht hat, liegt auf der Hand. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, daß der durchaus häufige Fall eines die Untervermietung ermöglichenden Kündigungsverzichtes als typisches Beispiel für eine indizierte Umgehungsabsicht in der neu gefaßten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG angeführt worden wäre, hätte der Gesetzgeber des 3. WÄG dieses Indiz als ausreichend angesehen. Durch die ausdrückliche Reduzierung der in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Bespiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist nämlich klargestellt, daß der Gesetzgeber für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast anordnen wollte. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es wäre daher Sache der Antragsgegner gewesen, plausible Gründe darzulegen, warum dennoch ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG abgeschlossen wurde.
Im gegenständlichen Fall wurde ein entsprechender Entlastungsbeweis darin erblickt, daß die derzeitige Hauseigentümerin (die Erstantragsgegnerin) die Untervermietung der Wohnung durch die Zweitantragsgegnerin hinnehmen mußte, weil sie an Absprachen ihres Rechtsvorgängers gebunden ist. Sie wußte zwar von der Untervermietung, konnte sie aber weder direkt noch indirekt verhindern, was das Vorliegen einer iSd § 2 Abs 3 MRG relevanten Umgehungsabsicht ausschließe. Bei dieser Argumentation wird nach Meinung des erkennenden Senates übersehen, daß die in § 2 Abs 1 MRG normierte Bindung des Rechtsnachfolgers des Vermieters an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, dazu führen muß, ihn im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen zu lassen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft iSd § 2 Abs 3 MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG verhindert werden.Im gegenständlichen Fall wurde ein entsprechender Entlastungsbeweis darin erblickt, daß die derzeitige Hauseigentümerin (die Erstantragsgegnerin) die Untervermietung der Wohnung durch die Zweitantragsgegnerin hinnehmen mußte, weil sie an Absprachen ihres Rechtsvorgängers gebunden ist. Sie wußte zwar von der Untervermietung, konnte sie aber weder direkt noch indirekt verhindern, was das Vorliegen einer iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG relevanten Umgehungsabsicht ausschließe. Bei dieser Argumentation wird nach Meinung des erkennenden Senates übersehen, daß die in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierte Bindung des Rechtsnachfolgers des Vermieters an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, dazu führen muß, ihn im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen zu lassen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG verhindert werden.
Damit lägen auf Grund der derzeit vorhandenen Verfahrensergebnisse alle Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung vor. Durch eine Verkennung der Rechtslage in der Frage der Indizienwirkung bereits bekannter Umstände sowie der Beweislastverteilung bei Dartuung der Umgehungsabsicht iSd § 2 Abs 3 MRG wurde allerdings den Antragsgegnern noch nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Da sie jetzt mit einer Rechtsansicht konfrontiert werden, die im bisherigen Verfahren keine Beachtung fand, ist ihnen durch den an das Erstgericht erteilten Ergänzungsauftrag die Möglichkeit zu eröffnen, zusätzliches Tatsachen- und Beweisvorbringen zu erstatten.Damit lägen auf Grund der derzeit vorhandenen Verfahrensergebnisse alle Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung vor. Durch eine Verkennung der Rechtslage in der Frage der Indizienwirkung bereits bekannter Umstände sowie der Beweislastverteilung bei Dartuung der Umgehungsabsicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG wurde allerdings den Antragsgegnern noch nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen. Da sie jetzt mit einer Rechtsansicht konfrontiert werden, die im bisherigen Verfahren keine Beachtung fand, ist ihnen durch den an das Erstgericht erteilten Ergänzungsauftrag die Möglichkeit zu eröffnen, zusätzliches Tatsachen- und Beweisvorbringen zu erstatten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.