Rechtssatz RS0109561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109561
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Rechtssatz
Umgehungsabsicht liegt schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zum Beispiel mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 420/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
Veröff: SZ 71/18
- 5 Ob 129/00g
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 129/00g
Vgl auch; Beisatz: Bedingt vorsätzlich handelt nur derjenige, der die Verwirklichung eines Tatbestands ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Ernst nehmen kann man nur etwas, mit dem man sich bewusst auseinandergesetzt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109561
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_001