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Rechtssatz RS0109561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109561

Geschäftszahl

5Ob420/97v; 5Ob129/00g

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Rechtssatz

Umgehungsabsicht liegt schon dann vor, wenn es den Parteien des formellen Hauptmietvertrages gleichgültig ist oder sie sich damit abfinden, daß der die Wohnung tatsächlich benützende "Untermieter" weniger Rechte erhält, als sie einem durch das MRG geschützten Hauptmieter zustünden, indem er zum Beispiel mehr als den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins zahlen muß oder geringeren Kündigungsschutz genießt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 420/97v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
    Veröff: SZ 71/18
  • 5 Ob 129/00g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 129/00g
    Vgl auch; Beisatz: Bedingt vorsätzlich handelt nur derjenige, der die Verwirklichung eines Tatbestands ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Ernst nehmen kann man nur etwas, mit dem man sich bewusst auseinandergesetzt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109561

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_001