Rechtssatz RS0109563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109563
Entscheidungsdatum
10.02.1998
Rechtssatz
Durch die ausdrückliche Reduzierung der in § 2 Abs 3 Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Beispiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist klargestellt, daß für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden soll. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es ist daher Sache des Antragsgegners zu beweisen, daß ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG abgeschlossen wurde.Durch die ausdrückliche Reduzierung der in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Beispiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist klargestellt, daß für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden soll. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es ist daher Sache des Antragsgegners zu beweisen, daß ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG abgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109563
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_003