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Rechtssatz RS0109563×

Rechtssatz RS0109563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109563

Geschäftszahl

5Ob420/97v

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Rechtssatz

Durch die ausdrückliche Reduzierung der in Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 nF MRG angeführten Fälle auf Beispiele, die "insbesondere" eine Umgehungsabsicht nahelegen, ist klargestellt, daß für möglichst viele "Verdachtsfälle" eine Umkehr der Beweislast angeordnet werden soll. Die entgeltliche Erlaubnis der gänzlichen Untervermietung ist ein solcher Verdachtsfall. Es ist daher Sache des Antragsgegners zu beweisen, daß ein den eigenen Wohnbedarf des Hauptmieters sichernder Vertrag und kein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG abgeschlossen wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 420/97v
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
    Veröff: SZ 71/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109563

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_003