Rechtssatz RS0109564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109564
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG verhindert werden.Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG verhindert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 420/97v
Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 420/97v
Veröff: SZ 71/18
- 8 Ob 76/99f
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 76/99f
Vgl; nur: Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1)
Beisatz: Dies muss erst recht für das Rechtsverhältnis an sich gelten. (T2)
- 5 Ob 202/09f
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 202/09f
Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3)
- 7 Ob 208/14k
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 116/17f
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 116/17f
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109564
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_004