Rechtssatz RS0069610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069610
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Rechtssatz
Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG (früher: § 1 Abs 2 Z 3 MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören.Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (früher: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 606/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89
- 5 Ob 131/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 131/92
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des im § 189 GewO 1973 normierten Bereichs gehört, mag es sich dabei aus welchen Gründen auch immer um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, erfüllt daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T1)
- 5 Ob 2255/96w
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2255/96w
Vgl auch; Beisatz: Die zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, genügt den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T2)
- 1 Ob 157/98i
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
Vgl auch
- 7 Ob 3/11h
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h
Auch; nur: Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. (T3); Beisatz: Auch eine längere Dauer der Vermietung schließt eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. (T4)
Schlagworte
Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069610
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_003