Der Rekurs ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444 gehört die Privatzimmervermietung nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, wenn sie durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird und nicht mehr als zehn Fremdenbetten betrifft.Gemäß Artikel römisch drei, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 Bundesgesetzblatt 444, gehört die Privatzimmervermietung nicht zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG, wenn sie durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübt wird und nicht mehr als zehn Fremdenbetten betrifft.
Im Land Salzburg ist diese Vermietungsart im Privatzimmervermietungsgesetz 1966 (letzte Novelle LGBl 1988/102) geregelt. Nach dessen § 1 Abs 1 ist die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444 im Lande Salzburg nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Gemäß § 1 Abs 2 gelten als Fremde Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und in dessen Wohnung gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen. Die Zulässigkeit der Privatzimmervermietung setzt gemäß § 2 Abs 1 lit c voraus, daß in den zu vermietenden Räumen nicht mehr als zehn Schlafstellen zur Fremdenbeherbergung zur Verfügung stehen und vom Vermieter zur Bedienung des Fremden keine anderen Personen als die Angehörigen seines Haushalts herangezogen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Vermieter gemäß § 4 Abs 1 die Berechtigung zur Privatzimmervermietung zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 erfüllt sind.Im Land Salzburg ist diese Vermietungsart im Privatzimmervermietungsgesetz 1966 (letzte Novelle LGBl 1988/102) geregelt. Nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, ist die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Artikel römisch drei, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 Bundesgesetzblatt 444, im Lande Salzburg nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gelten als Fremde Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vermieters gehören und in dessen Wohnung gegen Entgelt zum Zweck der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen. Die Zulässigkeit der Privatzimmervermietung setzt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, voraus, daß in den zu vermietenden Räumen nicht mehr als zehn Schlafstellen zur Fremdenbeherbergung zur Verfügung stehen und vom Vermieter zur Bedienung des Fremden keine anderen Personen als die Angehörigen seines Haushalts herangezogen werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Vermieter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Berechtigung zur Privatzimmervermietung zu bescheinigen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, erfüllt sind.
Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem § 2 Abs 1 Z 9 nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444 (Kinscher, GewO10 Anm 1 zu § 2 Abs 1 Z 9).Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel römisch drei, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 Bundesgesetzblatt 444, (Kinscher, GewO10 Anmerkung eins, zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,).
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen unter anderem Bestandobjekte, die im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Das entspricht der schon zuvor nach dem Mietengesetz geltenden Rechtslage (MietSlg 41.171; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1 MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 42 zu § 1 MRG).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG fallen unter anderem Bestandobjekte, die im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Das entspricht der schon zuvor nach dem Mietengesetz geltenden Rechtslage (MietSlg 41.171; Würth in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph eins, MRG; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 42 zu Paragraph eins, MRG).
Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 131,132/92 (= MietSlg 44.252/45) aus, daß als Betrieb eines Beherbergungsunternehmens gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG im Sinne der Einheit der Rechtsordnung die (bei Überschreiten der durch § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 gezogenen Grenze) konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen im Sinne des § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973 zu verstehen sei. Diese erschöpfe sich nicht in der bloßen Raumvermietung, sondern umfasse auch Dienstleistungen, die mit der Vermietung üblicherweise im Zusammenhang stünden. Das Erscheinungsbild aus dem Zusammenwirken aller Umstände müsse, wenngleich im beschränkten Umfang, eine laufende Obsorge des Vermieters für das Bestandobjekt und eine daraus resultierende Betreuung des Gastes erkennen lassen. Sei eine Raumvermietung etwa bloß mit der Beistellung und Übergabe gereinigter Wäsche verbunden, so fehle es an der Summe von Dienstleistungen, die erst den Tatbestand des § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973 verwirkliche, weshalb in einem solchen Fall reine Sachmiete anzunehmen sei. Die Rechtsprechung zum Mietrechtsgesetz (MietSlg 41.171) und schon vorher jene zum Mietengesetz (MietSlg 34.377) habe immer auf die typischen Merkmale der Fremdenbeherbergung abgestellt. Vermietung sei eben weniger als Beherbergung. Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 189 GewO 1973 gehöre, selbst wenn es sich dabei - auf welche Weise immer - um eine (faktische) Gewerbetätigkeit handle, sei deshalb nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu unterstellen, weil sie nicht der Vermietung im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gleichzusetzen sei.Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 131,132/92 (= MietSlg 44.252/45) aus, daß als Betrieb eines Beherbergungsunternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG im Sinne der Einheit der Rechtsordnung die (bei Überschreiten der durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 gezogenen Grenze) konzessionspflichtige Beherbergung von Gästen im Sinne des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 zu verstehen sei. Diese erschöpfe sich nicht in der bloßen Raumvermietung, sondern umfasse auch Dienstleistungen, die mit der Vermietung üblicherweise im Zusammenhang stünden. Das Erscheinungsbild aus dem Zusammenwirken aller Umstände müsse, wenngleich im beschränkten Umfang, eine laufende Obsorge des Vermieters für das Bestandobjekt und eine daraus resultierende Betreuung des Gastes erkennen lassen. Sei eine Raumvermietung etwa bloß mit der Beistellung und Übergabe gereinigter Wäsche verbunden, so fehle es an der Summe von Dienstleistungen, die erst den Tatbestand des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 verwirkliche, weshalb in einem solchen Fall reine Sachmiete anzunehmen sei. Die Rechtsprechung zum Mietrechtsgesetz (MietSlg 41.171) und schon vorher jene zum Mietengesetz (MietSlg 34.377) habe immer auf die typischen Merkmale der Fremdenbeherbergung abgestellt. Vermietung sei eben weniger als Beherbergung. Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 189, GewO 1973 gehöre, selbst wenn es sich dabei - auf welche Weise immer - um eine (faktische) Gewerbetätigkeit handle, sei deshalb nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu unterstellen, weil sie nicht der Vermietung im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gleichzusetzen sei.
Ein Schwerpunkt der Gewerberechtsnovelle 1992 BGBl 1993/29 war die Neugestaltung der Gewerbelisten. Die konzessionierten Gewerbe wurden beseitigt (Kinscher aaO Vorwort XIV). Das Gastgewerbe gehört jetzt gemäß § 124 Z 8 GewO 1994 zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (3 Ob 325/97h [detailliert zur Rechtsentwicklung]). Für die Beherbergung von Gästen in Ausübung eines Gastgewerbes bedarf es gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 - diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des § 189 Abs 1 Z 1 GewO idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992 (Kinscher aaO Anm 1 zu § 142) - nach wie vor einer Gewerbeberechtigung.Ein Schwerpunkt der Gewerberechtsnovelle 1992 BGBl 1993/29 war die Neugestaltung der Gewerbelisten. Die konzessionierten Gewerbe wurden beseitigt (Kinscher aaO Vorwort römisch vierzehn). Das Gastgewerbe gehört jetzt gemäß Paragraph 124, Ziffer 8, GewO 1994 zu den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben (3 Ob 325/97h [detailliert zur Rechtsentwicklung]). Für die Beherbergung von Gästen in Ausübung eines Gastgewerbes bedarf es gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - diese Bestimmung entspricht inhaltlich jener des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 (Kinscher aaO Anmerkung eins, zu Paragraph 142,) - nach wie vor einer Gewerbeberechtigung.
Diese Novelle bezieht sich auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Gastgewerbes, änderte jedoch nichts an dessen Rechtsnatur als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Demzufolge ist die Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 Z 1 MRG vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im grundsätzlichen weiterhin anwendbar.Diese Novelle bezieht sich auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Gastgewerbes, änderte jedoch nichts an dessen Rechtsnatur als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Demzufolge ist die Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG vor der Gewerberechtsnovelle 1992 im grundsätzlichen weiterhin anwendbar.
Der erkennende Senat folgt der referierten Rechtsansicht des 5.Senats, daß die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG die Ausübung eines Gastgewerbes - jetzt im Sinne der Gewerbeordnung 1994 - in der Betriebsform eines Beherbergungsunternehmens voraussetzt. Darin ist sogar das einzige Kriterium zu finden, das, wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, eine klare Abgrenzung der hier maßgeblichen Rechtsfolgen der Beherbergung von Gästen durch Gewerbetreibende einerseits und der sonstigen Vermietung andererseits erlaubt, weil - wie gleichfalls schon ausgesprochen wurde - der Dauer eines Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (MietSlg 41.171 mwN).Der erkennende Senat folgt der referierten Rechtsansicht des 5.Senats, daß die Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG die Ausübung eines Gastgewerbes - jetzt im Sinne der Gewerbeordnung 1994 - in der Betriebsform eines Beherbergungsunternehmens voraussetzt. Darin ist sogar das einzige Kriterium zu finden, das, wie den nachstehenden Ausführungen entnommen werden kann, eine klare Abgrenzung der hier maßgeblichen Rechtsfolgen der Beherbergung von Gästen durch Gewerbetreibende einerseits und der sonstigen Vermietung andererseits erlaubt, weil - wie gleichfalls schon ausgesprochen wurde - der Dauer eines Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (MietSlg 41.171 mwN).
Gemäß § 2 Abs 1 lit a Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 dürfen Fremde "bedient" werden. Nach § 7 dieses Gesetzes ist Privatzimmervermietern unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Verabreichung eines Frühstücks gestattet. Es ist ferner im Sinne des § 269 ZPO gerichtskundig, daß Privatzimmervermieter gewöhnlich Handtücher und Bettwäsche beistellen, die Zimmerbetreuung und -reinigung besorgen und Fremdenzimmer ohne gesondertes Entgelt beleuchten und beheizen. Die Dienstleistungen für den Gast können daher auch bei einer solchen Raumvermietung nach Art und Umfang jenen entsprechen, die in bestimmten gewerblichen Beherbergungsbetrieben geboten werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 dürfen Fremde "bedient" werden. Nach Paragraph 7, dieses Gesetzes ist Privatzimmervermietern unter den dort genannten Voraussetzungen auch die Verabreichung eines Frühstücks gestattet. Es ist ferner im Sinne des Paragraph 269, ZPO gerichtskundig, daß Privatzimmervermieter gewöhnlich Handtücher und Bettwäsche beistellen, die Zimmerbetreuung und -reinigung besorgen und Fremdenzimmer ohne gesondertes Entgelt beleuchten und beheizen. Die Dienstleistungen für den Gast können daher auch bei einer solchen Raumvermietung nach Art und Umfang jenen entsprechen, die in bestimmten gewerblichen Beherbergungsbetrieben geboten werden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherberungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nur dann anzunehmen ist, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherberungsunternehmens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nur dann anzunehmen ist, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt.
Die Klägerin behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, sie besitze eine solche Gewerbeberechtigung, sie ist vielmehr nach den Feststellungen Privatzimmervermieterin im Sinne des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966. Im Rekurs wird bloß der Versuch unternommen, die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG mit einer Tätigkeit der Klägerin, die jener einer nach dem Gewerberecht befugten Herbergswirtin faktisch entspricht, zu begründen. Dieser Argumentation kann aus den schon erörterten Gründen kein Erfolg beschieden sein. Es mag zwar zutreffen, daß die Klägerin für ihre Erwerbstätigkeit, wie sie jetzt darlegt, eine Gewerbeberechtigung benötigte, daß sie eine solche - als das für die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG wesentliche Merkmal - besäße, behauptet sie aber selbst noch im Rekurs nicht. Es ist daher auch nicht von Belang, wieviele Gästebetten die Klägerin tatsächlich vermietet und ob deren Erwerbstätigkeit über die durch das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 gezogene Grenze hinausgeht.Die Klägerin behauptete im Verfahren erster Instanz nicht, sie besitze eine solche Gewerbeberechtigung, sie ist vielmehr nach den Feststellungen Privatzimmervermieterin im Sinne des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966. Im Rekurs wird bloß der Versuch unternommen, die Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG mit einer Tätigkeit der Klägerin, die jener einer nach dem Gewerberecht befugten Herbergswirtin faktisch entspricht, zu begründen. Dieser Argumentation kann aus den schon erörterten Gründen kein Erfolg beschieden sein. Es mag zwar zutreffen, daß die Klägerin für ihre Erwerbstätigkeit, wie sie jetzt darlegt, eine Gewerbeberechtigung benötigte, daß sie eine solche - als das für die Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG wesentliche Merkmal - besäße, behauptet sie aber selbst noch im Rekurs nicht. Es ist daher auch nicht von Belang, wieviele Gästebetten die Klägerin tatsächlich vermietet und ob deren Erwerbstätigkeit über die durch das Salzburger Privatzimmervermietungsgesetz 1966 gezogene Grenze hinausgeht.
Der Klägerin ist jedoch darin beizupflichten, daß die Vermietung eines Appartements an den Beklagten seit 1989 nicht als Privatzimmervermietung im Sinne des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966 zu beurteilen ist. Diese rechtliche Schlußfolgerung tragen jedoch nicht die im Rekurs aufgestellten Behauptungen, zu denen keine Feststellungen vorliegen, von Bedeutung ist vielmehr der Umstand, daß der Beklagte im Bestandobjekt entgegen § 1 Abs 2 Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 nicht bloß vorübergehend zum Zwecke der Erholung Aufenthalt genommen hat. Mangels eines solchen Vertragszwecks (siehe dazu Würth in Rummel aaO Rz 11 zu § 1 MRG; Würth/Zingher aaO Rz 49 zu § 1 MRG) ist auch § 1 Abs 2 Z 4 MRG in dieser Streitsache nicht anwendbar. Schon wegen der klaren Zeitübschreitung ist ferner eine Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 1 Abs 2 Z 3 lit b MRG zu verneinen.Der Klägerin ist jedoch darin beizupflichten, daß die Vermietung eines Appartements an den Beklagten seit 1989 nicht als Privatzimmervermietung im Sinne des Salzburger Privatzimmervermietungsgesetzes 1966 zu beurteilen ist. Diese rechtliche Schlußfolgerung tragen jedoch nicht die im Rekurs aufgestellten Behauptungen, zu denen keine Feststellungen vorliegen, von Bedeutung ist vielmehr der Umstand, daß der Beklagte im Bestandobjekt entgegen Paragraph eins, Absatz 2, Sbg PrivatzimmervermietungsG 1966 nicht bloß vorübergehend zum Zwecke der Erholung Aufenthalt genommen hat. Mangels eines solchen Vertragszwecks (siehe dazu Würth in Rummel aaO Rz 11 zu Paragraph eins, MRG; Würth/Zingher aaO Rz 49 zu Paragraph eins, MRG) ist auch Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MRG in dieser Streitsache nicht anwendbar. Schon wegen der klaren Zeitübschreitung ist ferner eine Verwirklichung des Tatbestands gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, MRG zu verneinen.
Das Bestandverhältnis der Streitteile unterliegt daher, wie das Berufungsgericht in Erörterung aller maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen zutreffend erkannte, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und konnte somit durch die außergerichtliche Kündigung der Klägerin nicht aufgelöst werden. Demnach ist im fortgesetzten Verfahren - entsprechend den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz - zu klären, ob die Tatbestandsmerkmale einer wirksamen Vertragsauflösung wegen eines qualifizierten Mietzinsrückstands gemäß § 1118 ABGB erfüllt sind. In diesem Punkt zieht die Klägerin die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel. Sie behauptet auch nicht mehr die Verwirklichung eines anderen Vertragsauflösungstatbestands. Soweit der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung behauptet, es habe "nie einen qualifizierten Verzug im Sinne des § 1118 ABGB" gegeben, mißachtet er den Umstand, daß der bisher bekannte Sachverhalt noch keine verläßliche Beurteilung der maßgeblichen Zeitpunkte für die Mietzinsfälligkeit erlaubt. Nach den Umständen des Einzelfalls ist überdies - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein (schlüssiger) Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des im fortgesetzten Verfahren nur noch allein bedeutsamen Vertragsaufhebungsgrunds (qualifizierter Zahlungsverzug) anzunehmen. Der Beklagte übersieht auch, daß sich der erörterte Aufhebungsgrund mit jedem Zinstermin erneuert (Würth in Rummel aaO Rz 8 zu § 1118).Das Bestandverhältnis der Streitteile unterliegt daher, wie das Berufungsgericht in Erörterung aller maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen zutreffend erkannte, den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und konnte somit durch die außergerichtliche Kündigung der Klägerin nicht aufgelöst werden. Demnach ist im fortgesetzten Verfahren - entsprechend den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz - zu klären, ob die Tatbestandsmerkmale einer wirksamen Vertragsauflösung wegen eines qualifizierten Mietzinsrückstands gemäß Paragraph 1118, ABGB erfüllt sind. In diesem Punkt zieht die Klägerin die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel. Sie behauptet auch nicht mehr die Verwirklichung eines anderen Vertragsauflösungstatbestands. Soweit der Beklagte in seiner Rekursbeantwortung behauptet, es habe "nie einen qualifizierten Verzug im Sinne des Paragraph 1118, ABGB" gegeben, mißachtet er den Umstand, daß der bisher bekannte Sachverhalt noch keine verläßliche Beurteilung der maßgeblichen Zeitpunkte für die Mietzinsfälligkeit erlaubt. Nach den Umständen des Einzelfalls ist überdies - entgegen der Ansicht des Beklagten - kein (schlüssiger) Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung des im fortgesetzten Verfahren nur noch allein bedeutsamen Vertragsaufhebungsgrunds (qualifizierter Zahlungsverzug) anzunehmen. Der Beklagte übersieht auch, daß sich der erörterte Aufhebungsgrund mit jedem Zinstermin erneuert (Würth in Rummel aaO Rz 8 zu Paragraph 1118,).
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin, die ihre Rechtsansicht nicht durchzusetzen vermochte, ist im Rekursverfahren unterlegen und hat daher dem Beklagten die Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, und 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin, die ihre Rechtsansicht nicht durchzusetzen vermochte, ist im Rekursverfahren unterlegen und hat daher dem Beklagten die Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.