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Rechtssatz RS0069621×

Rechtssatz RS0069621

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069621

Geschäftszahl

4Ob606/89; 1Ob157/98i

Entscheidungsdatum

28.07.1998

Rechtssatz

Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen, zumal es primär auf die bei der Begründung des Mietverhältnisses getroffenen Absprachen ankommt, welche ohne schlüssige Zustimmung auch des Vermieters keine Änderung erfahren können. Die Fremdenbeherbergung verwandelt sich keineswegs mit dem Ablauf einer längeren Zeit schon in eine normale Miete, will doch das Gesetz im Gegenteil verhindern, daß Personen, die sich ursprünglich als Fremde in Gasthöfen eingemietet haben, einen derartigen, auf eine beschränkte Zeitdauer geschlossenen Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu einem dauernden umgestalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 606/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89
  • 1 Ob 157/98i
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
    Auch; nur: Den typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen. (T1) Beisatz: Der Dauer eines Mietverhältnisses für die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Z 1 MRG kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069621

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_005