Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht "Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs....unternehmens .... vermietet werden". Was diesen Ausnahmetatbestand betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem Mietengesetz (MG) nicht geändert (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 24), so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann. Lehre (vgl Sternberg2, 68 f; Swoboda2, 92 f) Rechtsprechung (SZ 23/19; MietSlg 8.715; 18.257 ua) und die MatzMG (RV 1922, 723 BlgNR 1. GP 24) stimmen darin überein, daß dieser Ausnahmetatbestand nur die regelmäßig für vorübergehende Zeit geschlossenen, rasch und leicht aufzulösenden Fremdenbeherbergungsverträge betrifft. Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume udgl ÄZBl 1937/422; MietSlg 18.257Ü, typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet (Swoboda2, 92). Daß das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG (früher: § 1 Abs 2 Z 3 MG) nicht von vornherein aus (ZBl 1924/254;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG fallen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht "Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs....unternehmens .... vermietet werden". Was diesen Ausnahmetatbestand betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem Mietengesetz (MG) nicht geändert (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht 24), so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann. Lehre vergleiche Sternberg2, 68 f; Swoboda2, 92 f) Rechtsprechung (SZ 23/19; MietSlg 8.715; 18.257 ua) und die MatzMG Regierungsvorlage 1922, 723 BlgNR 1. Gesetzgebungsperiode 24) stimmen darin überein, daß dieser Ausnahmetatbestand nur die regelmäßig für vorübergehende Zeit geschlossenen, rasch und leicht aufzulösenden Fremdenbeherbergungsverträge betrifft. Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume udgl ÄZBl 1937/422; MietSlg 18.257Ü, typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet (Swoboda2, 92). Daß das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (früher: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG) nicht von vornherein aus (ZBl 1924/254;
SZ 3/23); wesentlich ist, daß die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt (MietSlg 4424) und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören (SZ 23/19;
MietSlg 18.257; 33.260; zu allem MietSlg 32.162/23; 34.377). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, eine Wohnung also tatsächlich "im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens" vermietet worden ist, ist keine reine Beweisfrage, sondern im Wege einer rechtlichen Schlußfolgerung aus dem im einzelnen festzustellenden tatsächlichen Geschehen zu beantworten (MietSlg 34.377).
Da § 1 Abs 1 MRG grundsätzlich Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art umfaßt, besteht in diesem Umfang eine Vermutung für die (Voll-)Anwendung des MRG, welche nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann (Würth-Zingher aaO 9 und 23; SZ 58/145; MietSlg 39.205/20; 39.215 uva); das Vorliegen der Mieterschutzfreiheit hat der Vermieter zu beweisen (SZ 59/213 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Beklagte diesen Nachweis erbracht und dazu auch in erster Instanz ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Der Beklagtenvertreter war zwar zunächst irrtümlich von einem in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Mietvertrag ausgegangen; er hat aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Dezember 1988 ausdrücklich behauptet, es sei ihm erst am Vortag zur Kenntnis gekommen, daß es sich um keinen normalen Mietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag handle, der gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht unter den Anwendungsbereich des MRG falle. Das Erstgericht hat diesen Informationsfehler des Anwalts ausdrücklich als erwiesen angenommen, so daß aus den ursprünglich gegenteiligen Behauptungen des Beklagten nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden kann. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß schon mangels eines näheren Tatsachenvorbringens von einem in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Bestandverhältnis auszugehen sei, ist verfehlt, da das Erstgericht auf Grund der Behauptungen des Beklagten, daß eine Beherbergung iS des § 1 Abs 2 Z 1 MRG vorliege, alle für den Ausnahmetatbestand wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Da Paragraph eins, Absatz eins, MRG grundsätzlich Wohnungen, einzelne Wohnungsteile oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art umfaßt, besteht in diesem Umfang eine Vermutung für die (Voll-)Anwendung des MRG, welche nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes widerlegt werden kann (Würth-Zingher aaO 9 und 23; SZ 58/145; MietSlg 39.205/20; 39.215 uva); das Vorliegen der Mieterschutzfreiheit hat der Vermieter zu beweisen (SZ 59/213 ua). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat der Beklagte diesen Nachweis erbracht und dazu auch in erster Instanz ein ausreichendes Vorbringen erstattet. Der Beklagtenvertreter war zwar zunächst irrtümlich von einem in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Mietvertrag ausgegangen; er hat aber in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Dezember 1988 ausdrücklich behauptet, es sei ihm erst am Vortag zur Kenntnis gekommen, daß es sich um keinen normalen Mietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag handle, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht unter den Anwendungsbereich des MRG falle. Das Erstgericht hat diesen Informationsfehler des Anwalts ausdrücklich als erwiesen angenommen, so daß aus den ursprünglich gegenteiligen Behauptungen des Beklagten nichts zu seinen Lasten abgeleitet werden kann. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß schon mangels eines näheren Tatsachenvorbringens von einem in den Anwendungsbereich des MRG fallenden Bestandverhältnis auszugehen sei, ist verfehlt, da das Erstgericht auf Grund der Behauptungen des Beklagten, daß eine Beherbergung iS des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG vorliege, alle für den Ausnahmetatbestand wesentlichen Tatsachenfeststellungen getroffen hat.
Der Beklagte betreibt ein schon äußerlich (siehe die Lichtbilder Beilage 4) als typische Fremdenpension (Cafü-Pension H***) erkennbares Beherbergungsunternehmen, für das er einen Gewerbeschein (für eine Vollpension) besitzt. Das Haus hat 27 Zimmer. Die - so wie die übrigen Fremdenzimmer möblierten - Räume des Klägers gehören nach Lage und Ausstattung zu diesem Gewerbebetrieb; daß sie sich im obersten Geschoß befinden, bedeutet nicht, daß sie von den übrigen Zimmern "offensichtlich abgetrennt" wären, wie das Berufungsgericht ohne entsprechende Tatsachengrundlagen vermutet. Die Parteien haben anläßlich der Begründung des Vertragsverhältnisses nur vereinbart, daß der Kläger "in diesem Beherbergungsbetrieb wohnen dürfe", und einen Monatsmietzins festgesetzt, im übrigen aber keine Absprachen über die Dauer und die Beendigung des Vertrages sowie vor allem darüber getroffen, ob die Benützung der Räume durch den Kläger im Rahmen eines normalen Mietvertrages oder auf Grund eines Beherbergungsvertrages erfolgen sollte. Letzteres ist aber bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Räume, die - auch für den Mieter klar erkennbar - zu einem Beherbergungsbetrieb gehören und einer mit dem Beherbergungszweck dieses Unternehmens in Einklang stehenden Nutzung zugeführt werden sollen, zu vermuten. Da damit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 Z 1 MRG bereits vorliegen, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Beweis zu erbringen, daß die zur Verfügung gestellten Räume einem nicht mehr zum Beherbergungsunternehmen gehörenden Zweck gewidmet wurden, wie es etwa dann der Fall ist, wenn der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung stellt (ZBl 1924/254; Bernat in Korinek-Krejci, HB z. MRG, Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes 108; Swoboda aaO 93). Davon kann aber nach den getroffenen Feststellungen hier keine Rede sein:Der Beklagte betreibt ein schon äußerlich (siehe die Lichtbilder Beilage 4) als typische Fremdenpension (Cafü-Pension H***) erkennbares Beherbergungsunternehmen, für das er einen Gewerbeschein (für eine Vollpension) besitzt. Das Haus hat 27 Zimmer. Die - so wie die übrigen Fremdenzimmer möblierten - Räume des Klägers gehören nach Lage und Ausstattung zu diesem Gewerbebetrieb; daß sie sich im obersten Geschoß befinden, bedeutet nicht, daß sie von den übrigen Zimmern "offensichtlich abgetrennt" wären, wie das Berufungsgericht ohne entsprechende Tatsachengrundlagen vermutet. Die Parteien haben anläßlich der Begründung des Vertragsverhältnisses nur vereinbart, daß der Kläger "in diesem Beherbergungsbetrieb wohnen dürfe", und einen Monatsmietzins festgesetzt, im übrigen aber keine Absprachen über die Dauer und die Beendigung des Vertrages sowie vor allem darüber getroffen, ob die Benützung der Räume durch den Kläger im Rahmen eines normalen Mietvertrages oder auf Grund eines Beherbergungsvertrages erfolgen sollte. Letzteres ist aber bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Räume, die - auch für den Mieter klar erkennbar - zu einem Beherbergungsbetrieb gehören und einer mit dem Beherbergungszweck dieses Unternehmens in Einklang stehenden Nutzung zugeführt werden sollen, zu vermuten. Da damit die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bereits vorliegen, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Beweis zu erbringen, daß die zur Verfügung gestellten Räume einem nicht mehr zum Beherbergungsunternehmen gehörenden Zweck gewidmet wurden, wie es etwa dann der Fall ist, wenn der Beherbergungsunternehmer dauernd Räume für einen geschäftlichen Zweck zur Verfügung stellt (ZBl 1924/254; Bernat in Korinek-Krejci, HB z. MRG, Zum Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes 108; Swoboda aaO 93). Davon kann aber nach den getroffenen Feststellungen hier keine Rede sein:
Die dem Kläger eingeräumte Benützung weist vielmehr im wesentlichen die Merkmale eines Beherbergungsvertrages auf. Die Überlassung der Räume war mit bestimmten Dienstleistungen verbunden, wie sie für eine Fremdenbeherbergung typisch sind. Der vereinbarte Mietzins enthielt die Kosten für den Stromverbrauch, die Heizung und das Wasser (offenbar auch Warmwasser für die Dusche). Der Vermieter ließ die Zimmer, wenn auch nur 14-tägig, reinigen und stellte dem Kläger die Bettwäsche bei. Der Kläger hatte die Möglichkeit, das Frühstück im Aufenthaltsraum des Pensionsbetriebes einzunehmen und diesen Raum sowie das Schwimmbad der Pension ohne Aufzahlung zu benützen. Nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht als festgestellt angenommenen Hausordnung hätte der Beklagte auch seine persönliche Wäsche gegen gesondertes Entgelt im Haus waschen lassen können.
Auch die Beschränkungen in der Benützung des Bestandgegenstandes waren für einen Beherbergungsbetrieb typisch. Der Kläger durfte ohne Zustimmung des Beklagten niemanden bei sich nächtigen lassen, keinen E-Herd verwenden und ohne Zustimmung des Beklagten im Zimmer auch keine Regale anbringen. Damit war aber der Kläger ähnlich wie der Bewohner eines Ledigenheims oder eines Heimes für betagte Menschen in der Möglichkeit einer eigenen Wirtschaft und Haushaltung im Mietgegenstand jedenfalls sehr beschränkt (vgl Würth-Zingher aaO 24; SZ 6/33).Auch die Beschränkungen in der Benützung des Bestandgegenstandes waren für einen Beherbergungsbetrieb typisch. Der Kläger durfte ohne Zustimmung des Beklagten niemanden bei sich nächtigen lassen, keinen E-Herd verwenden und ohne Zustimmung des Beklagten im Zimmer auch keine Regale anbringen. Damit war aber der Kläger ähnlich wie der Bewohner eines Ledigenheims oder eines Heimes für betagte Menschen in der Möglichkeit einer eigenen Wirtschaft und Haushaltung im Mietgegenstand jedenfalls sehr beschränkt vergleiche Würth-Zingher aaO 24; SZ 6/33).
Diesen typischen Merkmalen eines Beherbergungsvertrages gegenüber kann selbst die lange Dauer des Mietverhältnisses für sich allein den Schluß auf die fehlende Betriebszugehörigkeit des Mietgegenstandes nicht rechtfertigen, zumal es primär auf die bei der Begründung des Mietverhältnisses getroffenen Absprachen ankommt, welche ohne schlüssige Zustimmung auch des Vermieters keine Änderung erfahren können. Die Fremdenbeherbergung verwandelt sich keineswegs mit dem Ablauf einer längeren Zeit schon in eine normale Miete, will doch das Gesetz im Gegenteil verhindern, daß Personen, die sich ursprünglich als Fremde in Gasthöfen eingemietet haben, einen derartigen, auf eine beschränkte Zeitdauer geschlossenen Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters zu einem dauernden umgestalten (Swoboda2, 92 f).
Da der Kläger beim Beklagten jahrelang unter den typischen, im wesentlichen unverändert gebliebenen Bedingungen eines Beherbergungsvertrages ohne sonstige "eigene Wohnung" gewohnt hat, kann für die Annahme eines normalen Mietverhältnisses entgegen der Auffassung von Böhm-Schuster (Probleme der Mietrechtsgeltung, WoBl 1989, 34 FN 76) im vorliegenden Fall auch nicht entscheidend sein, daß der Kläger in der Unterkunft den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hat. Dem Kläger konnte nicht verborgen geblieben sein, daß er in einer typischen Fremdenpension unter Bedingungen Wohnung genommen hat, die denen einer Fremdenbeherbergung mit den üblichen Nebenleistungen weitgehend entsprachen. Er ist daher durch die lange Dauer des Vertragsverhältnisses allein auch dann nicht schutzwürdig geworden, wenn er dadurch in den beiden Fremdenzimmern seinen Lebensmittelpunkt begründet hat, weil das Gesetz auch bei ähnlichen Vermietungen in Heimen für ledige oder betagte Menschen keinen mietenrechtlichen Sonderschutz gewährt.
Fällt aber der dem Kläger überlassene Mietgegenstand nicht in den Anwendungsbereich des MRG, so kommt auch § 16 Abs 1 MRG, wonach Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand .... bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sind, nicht zur Anwendung. Da der Kläger seinen Rückforderungsanspruch nur auf diese Bestimmung gestützt hat, ist die Rechtssache im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif, so daß gemäß § 519 Abs 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.Fällt aber der dem Kläger überlassene Mietgegenstand nicht in den Anwendungsbereich des MRG, so kommt auch Paragraph 16, Absatz eins, MRG, wonach Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand .... bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sind, nicht zur Anwendung. Da der Kläger seinen Rückforderungsanspruch nur auf diese Bestimmung gestützt hat, ist die Rechtssache im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif, so daß gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.