Rechtssatz RS0069618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069618
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Rechtssatz
Die Benützung auf Grund eines Beherbergungsvertrages ist aber bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Räume, die - auch für den Mieter klar erkennbar - zu einem Beherbergungsbetrieb gehören und einer mit dem Beherbergungszweck dieses Unternehmens in Einklang stehenden Nutzung zugeführt werden sollen, zu vermuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069618
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_004