Rechtssatz RS0069600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069600
Entscheidungsdatum
28.01.1992
Rechtssatz
Was den Ausnahmetatbestand des Beherbergungsunternehmens betrifft, hat sich die Rechtslage gegenüber dem MG nicht geändert, so daß zur Auslegung auch die bisherige Lehre und Rechtsprechung zum MG herangezogen werden kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 606/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 606/89
- 5 Ob 73/91
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 5 Ob 73/91
Beisatz: Die Ausnahmebestimmung greift nicht Platz, wenn der Liegenschaftseigentümer einen Teil des Hauses für seinen Hotelbetrieb verwendet, ein anderes selbständiges Geschäftslokal aber an einen Unternehmer vermietet, auch wenn dessen Geschäftszweig für seinen Hotelbetrieb vorteilhaft sein mag. (T1) Veröff: WoBl 1993,13 (Call)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069600
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_001