Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Strittig zwischen den Parteien ist nach dem Inhalt der im Revisionsrekursverfahren erstatteten Schriftsätze, ob
a) das Mietverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Hauseigentümer (= Antragsgegner) besteht oder bloß mit dem "Hotelbetrieb";
b) der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG gegeben ist;b) der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gegeben ist;
c) auch die besonderen Hausbesorgerentgelte anläßlich der Reinigung nach Erhaltungsarbeiten als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden dürfen.
Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Mietverträge samt Ergänzung ergibt sich der Abschluß derselben auf Vermieterseite durch den Liegenschaftseigentümer, wenn auch unter seiner Firma. Diese ist aber nichts anderes als der Name eines Kaufmannes, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 15 HGB). Am Rechtssubjekt ändert sich dadurch nichts. Sowohl der Antragsgegner als auch seine Rechtsvorgängerin Erna S***** waren Liegenschaftseigentümer und daher Vertragspartner des Vermieters bzw. der Antragsteller bei Abschluß bzw. Ergänzung des Mietvertrages. Daran ändert der Umstand nichts, daß sie sich dabei ihrer Firma, also eines anderen als ihres bürgerlichen Namens bedienten. Der Hotelbetrieb als solcher hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, daher auch nicht Vertragspartner der Antragsteller.Aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Mietverträge samt Ergänzung ergibt sich der Abschluß derselben auf Vermieterseite durch den Liegenschaftseigentümer, wenn auch unter seiner Firma. Diese ist aber nichts anderes als der Name eines Kaufmannes, unter dem dieser im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (Paragraph 15, HGB). Am Rechtssubjekt ändert sich dadurch nichts. Sowohl der Antragsgegner als auch seine Rechtsvorgängerin Erna S***** waren Liegenschaftseigentümer und daher Vertragspartner des Vermieters bzw. der Antragsteller bei Abschluß bzw. Ergänzung des Mietvertrages. Daran ändert der Umstand nichts, daß sie sich dabei ihrer Firma, also eines anderen als ihres bürgerlichen Namens bedienten. Der Hotelbetrieb als solcher hat keine Rechtspersönlichkeit und kann daher - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht Träger von Rechten und Pflichten sein, daher auch nicht Vertragspartner der Antragsteller.
Zutreffend verneinten die Vorinstanzen auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 2 Z 1 MRG. In den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen gemäß § 1 Abs 2 Z 1 erster Fall MRG unter anderem nicht die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermieteten Mietgegenstände. Die unmittelbar vor Inkrafttreten des MRG geltende Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 3 MG sah die Ausnahme vom Geltungsbereich des MG für Räume vor, die im Betrieb des Gewerbes der Beherbergung von Fremden vermietet werden. Aus den verschiedenen Wendungen "im Betrieb" (MG) und "im Rahmen des Betriebes" (MRG) leitet der Antragsgegner ab, daß ein Mietvertrag, der vom Hotelier unter Berufung auf diese seine Unternehmereigenschaft betreffend einen im selben Haus wie das Hotel gelegenen Mietgegenstand abgeschlossen wird, unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG falle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die beiden oben wiedergegebenen verschiedenen Wendungen, die jeweils der Gesetzgeber des MG bzw des MRG gebrauchte, haben gleichen normativen Gehalt. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Mietrechtsgesetz (425 BlgNR 15. GP), denen im Ausschußbericht (880 BlgNR 15. GP) nicht widersprochen wurde, wird ausgeführt, daß zu den in § 1 Abs 2 MRG statuierten Ausnahmen auf die vergleichbaren Bestimmungen des § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG hingewiesen werde. Auch in der Lehre werden die Wendungen "im Betrieb" und "im Rahmen des Betriebes" synonym gebraucht (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 108 f). Mangels Änderung der Rechtslage (siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 35) ist auch die seinerzeit von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 1 Abs 2 Z 3 MG weiterhin für die Auslegung des § 1 Abs 2 Z 1 erster Fall MRG maßgebend. Nach dieser Rechtsprechung kommt es aber darauf an, ob der vermietete Raum zum Betrieb des Beherbergungsunternehmens gehört. Eine Vermietung zur Ausübung eines anderen selbständigen Gewerbes - wie hier - fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Hotelbereich Gewerbebetriebe angesiedelt werden, deren Dienstleistungen für den Hotelbetrieb erforderlich sind (MietSlg. 32.262/23). Die Ausnahmebestimmung greift daher umso weniger Platz, wenn der Liegenschaftseigentümer einen Teil des Hauses für seinen Hotelbetrieb verwendet, ein anderes selbständiges Geschäftslokal aber an einen Unternehmer vermietet, auch wenn dessen Geschäftszweig für seinen Hotelbetrieb vorteilhaft sein mag, z.B. weil die Hotelgäste auf ein in der Nähe befindliches derartiges Unternehmen Wert legen könnten.Zutreffend verneinten die Vorinstanzen auch das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG. In den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MRG unter anderem nicht die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermieteten Mietgegenstände. Die unmittelbar vor Inkrafttreten des MRG geltende Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG sah die Ausnahme vom Geltungsbereich des MG für Räume vor, die im Betrieb des Gewerbes der Beherbergung von Fremden vermietet werden. Aus den verschiedenen Wendungen "im Betrieb" (MG) und "im Rahmen des Betriebes" (MRG) leitet der Antragsgegner ab, daß ein Mietvertrag, der vom Hotelier unter Berufung auf diese seine Unternehmereigenschaft betreffend einen im selben Haus wie das Hotel gelegenen Mietgegenstand abgeschlossen wird, unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG falle. Dem kann nicht gefolgt werden. Die beiden oben wiedergegebenen verschiedenen Wendungen, die jeweils der Gesetzgeber des MG bzw des MRG gebrauchte, haben gleichen normativen Gehalt. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das Mietrechtsgesetz (425 BlgNR 15. GP), denen im Ausschußbericht (880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode nicht widersprochen wurde, wird ausgeführt, daß zu den in Paragraph eins, Absatz 2, MRG statuierten Ausnahmen auf die vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 MG hingewiesen werde. Auch in der Lehre werden die Wendungen "im Betrieb" und "im Rahmen des Betriebes" synonym gebraucht (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 108 f). Mangels Änderung der Rechtslage (siehe Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 35) ist auch die seinerzeit von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG weiterhin für die Auslegung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MRG maßgebend. Nach dieser Rechtsprechung kommt es aber darauf an, ob der vermietete Raum zum Betrieb des Beherbergungsunternehmens gehört. Eine Vermietung zur Ausübung eines anderen selbständigen Gewerbes - wie hier - fällt daher nicht unter die Ausnahmebestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Hotelbereich Gewerbebetriebe angesiedelt werden, deren Dienstleistungen für den Hotelbetrieb erforderlich sind (MietSlg. 32.262/23). Die Ausnahmebestimmung greift daher umso weniger Platz, wenn der Liegenschaftseigentümer einen Teil des Hauses für seinen Hotelbetrieb verwendet, ein anderes selbständiges Geschäftslokal aber an einen Unternehmer vermietet, auch wenn dessen Geschäftszweig für seinen Hotelbetrieb vorteilhaft sein mag, z.B. weil die Hotelgäste auf ein in der Nähe befindliches derartiges Unternehmen Wert legen könnten.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für den in § 23 MRG bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten als Betriebskosten. Nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG (schon in der Fassung vor der MRG-Novelle 1985) besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch § 9 HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach § 7 HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des § 4 Abs 1 HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß § 12 HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden. Der Gesetzestext ist diesbezüglich so eindeutig, daß aus dem Fehlen erläuternder Bemerkungen in der Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. GP 41) und im AusschußberichtGemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG gelten die vom Vermieter aufgewendeten Kosten für den in Paragraph 23, MRG bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten als Betriebskosten. Nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG (schon in der Fassung vor der MRG-Novelle 1985) besteht der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unter anderem aus den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten. Dabei wird - anders als nach der während der Geltung des MG durch Paragraph 9, HbG getroffenen Regelung - nicht zwischen dem Entgelt nach Paragraph 7, HbG (hier betreffend die regelmäßige Reinigung des Hauses im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, HbG) und dem anderweitigen Entgelt gemäß Paragraph 12, HbG (hier betreffend außerordentliche Reinigungsarbeiten) unterschieden. Der Gesetzestext ist diesbezüglich so eindeutig, daß aus dem Fehlen erläuternder Bemerkungen in der Regierungsvorlage (425 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 41) und im Ausschußbericht
(880 BlgNR 15. GP 5) - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht geschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber die seinerzeit gegeben gewesene Zuordnung der im Zuge von Erhaltungsarbeiten notwendig gewordenen außerordentlichen Reinigungsarbeiten zu den Kosten dieser Erhaltungsarbeiten aufrecht erhalten wissen wollte. Zu den dem Hausbesorger nach § 23 Abs 1 Z 1 MRG gebührenden Entgelten gehört daher im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach § 12 HbG, soweit es sich nicht um Kosten nach § 24 MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage fällt daher nunmehr das Entgelt für außerordentliche Reinigungsarbeiten, die allen Mietern des Hauses zugängliche Räume betreffen, unter Betriebskosten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 23 MRG Rz 2; ähnlich Palten in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 415).(880 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 5) - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht geschlossen werden kann, daß der Gesetzgeber die seinerzeit gegeben gewesene Zuordnung der im Zuge von Erhaltungsarbeiten notwendig gewordenen außerordentlichen Reinigungsarbeiten zu den Kosten dieser Erhaltungsarbeiten aufrecht erhalten wissen wollte. Zu den dem Hausbesorger nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG gebührenden Entgelten gehört daher im Gegensatz zur Rechtslage nach dem MG auch das regelmäßig in Mindestlohntarifen festgelegte anderweitige Entgelt nach Paragraph 12, HbG, soweit es sich nicht um Kosten nach Paragraph 24, MRG (Wartung von Gemeinschaftsanlagen) oder um die Entlohnung von Arbeiten handelt, die nicht allen Mietern zugängliche Teile des Hauses betreffen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage fällt daher nunmehr das Entgelt für außerordentliche Reinigungsarbeiten, die allen Mietern des Hauses zugängliche Räume betreffen, unter Betriebskosten (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 23, MRG Rz 2; ähnlich Palten in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 415).
Im Ergebnis hat es daher bei der vom Rekursgericht ausgesprochenen Aufhebung des Punktes 1. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und der Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht in dem vom Rekursgericht aufgezeigten Sinn zu verbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.