Rechtssatz RS0069606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069606
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Hat der Bestandnehmer jahrelang unter den typischen, im wesentlichen unverändert gebliebenen Bedingungen eines Beherbergungsvertrages ohne sonstige "eigene Wohnung" gewohnt, kann für die Annahme eines normalen Mietverhältnisses entgegen der Auffassung von Böhm - Schuster (Probleme der Mietrechtsgeltung, WoBl 1989,34 FN 76) auch nicht entscheidend sein, daß der Bestandnehmer in der Unterkunft den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hat. Er ist durch die lange Dauer des Vertragsverhältnisses allein auch dann nicht schutzwürdig geworden, weil das Gesetz auch bei ähnlichen Vermietungen in Heimen für ledige oder betagte Menschen keinen mietrechtlichen Sonderschutz gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069606
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00606_8900000_002