Begründung:
Die Antragstellerin ist seit 5. 5. 1988 Mieterin der 22,30 m2 großen Wohnung top 315 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Das Mietobjekt umfaßt einen Vorraum mit integrierter kleiner Garderobe, eine Kochnische mit einer Kochplatte, eine Dusche mit WC sowie einen Wohn-Schlafraum mit Bett, Schrank und Kästchen. Die Antragstellerin hat hiefür einen Pauschalmietzins zu zahlen, der sich vereinbarungsgemäß aus Grundzins, Betriebskosten, Verbrauchsgebühren für Strom, Warm- und Kaltwasser sowie aus den Kosten der Zentralheizung zusammensetzt. Seit Mai 1993 belaufen sich die monatlichen Mietzinsvorschreibungen auf den Betrag von S 3.650,--, der nicht weiter aufgeschlüsselt wird. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aufgliederung und Nachweis des Pauschalbetrages hinsichtlich seiner Zusammensetzung war bereits im Mietvertrag ausdrücklich abbedungen worden.
Das verfahrensgegenständliche Haus steht auf einem Baurechtsgrund der Gemeinde Wien. Es wurde mit Mitteln der Wohnbauförderung errichtet, und zwar mit Förderungsdarlehen und Annuitätenzuschüssen von mehr als S 23,000.000,--, die der Antragsgegnerin von Amt der Wiener Landesregierung mit Bescheid vom 23. 11. 1982 zur Errichtung eines Ledigenheimes zugesichert worden waren. Die Fertigstellung des Hauses erfolgte im Jahr 1984.
Die Antragsgegnerin verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Sie soll statutengemäß Zuwanderern helfen, unter anderem durch die Förderung einer geeigneten Unterbringung in Form einer höchstens kostendeckenden Vermietung von überwiegend möblierten Unterkünften in Herbergen, auf Wohnplätzen in Ledigenheimen sowie in Startwohnungen und anderen Wohneinheiten.
Auch das verfahrensgegenständliche Haus soll nach den Zielsetzungen der Antragsgegnerin Zuwanderern, die meist noch nicht wissen, ob sie in Wien bleiben, eine kostengünstige Wohnmöglichkeit bieten. Der von ihr den Mietern vorgeschriebene Mietzins setzt sich aus Annuitäten, Baurechtszins, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Betriebskosten, Verwaltungskosten, Heizungskosten, Kosten für Warmwasser, Strom und Heizung, einem Entgelt für die Möbel sowie der Umsatzsteuer zusammen. Die Reinigung ihrer Unterkünfte besorgen die Mieter selbst. Das Kalkulationsschema soll sich nach dem Willen der Antragsgegnerin nach dem WSG 1984 richten. Die Heimbewohner haben für einen allfälligen Mehrverbrauch von Strom, Wasser und Heizungsenergie keine Zahlungen zu leisten; es bestehen auch keine Beschränkungen im Verbrauch. Eine selbständige Abrechnung jedes Mieters mit den jeweiligen Lieferanten würde einen erheblichen Organisationsaufwand bedeuten. Das Einbringungsrisiko hinsichtlich der Kosten wird von der Antragsgegnerin getragen. Sie wird vom Kontrollamt der Stadt Wien kontrolliert.
Im Haus gibt es insgesamt 90 Zimmer (Wohneinheiten). Von diesen wechseln innerhalb eines Jahres ca 30 bis 40 die Mieter. Aus diesem Grund wird nicht für jeden einzelnen eine Abrechnung iSd MRG erstellt. Es bestehen im Haus außerdem noch mehrere Gemeinschaftsanlagen, nämlich 6 Küchen, Waschküchen und Telefone, die mit Wertkarten benützt werden können.
Mit der Behauptung, das von ihr gemietete Objekt unterliege der Vollanwendung des MRG, hat die Antragstellerin zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 1 MRG bei Gericht die Überprüfung des Hauptmietzinses beantragt; dazu sollen der Antragsgegnerin noch die Legung und Vorlage der Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 aufgetragen, die Betriebskostenabrechnungen überprüft, der Verteilungsschlüssel gemäß § 17 MRG festgestellt und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge verhalten werden.Mit der Behauptung, das von ihr gemietete Objekt unterliege der Vollanwendung des MRG, hat die Antragstellerin zunächst bei der zuständigen Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG bei Gericht die Überprüfung des Hauptmietzinses beantragt; dazu sollen der Antragsgegnerin noch die Legung und Vorlage der Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1993 und 1994 aufgetragen, die Betriebskostenabrechnungen überprüft, der Verteilungsschlüssel gemäß Paragraph 17, MRG festgestellt und die Antragsgegnerin zur Rückzahlung zuviel bezahlter Beträge verhalten werden.
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Sachanträge, weil das Bestandobjekt gar nicht dem MRG unterliege. Es handle sich um die Unterkunft in einem Heim iSd WWSFG; da die Überwachung der Mietzinsbildung wegen der gewährten Wohnbauförderung im übrigen gemäß § 47 WFG 1984 allein dem Land unterliege, sei eine gerichtliche Überprüfung der Mietzinsbestandteile nicht zulässig.Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Sachanträge, weil das Bestandobjekt gar nicht dem MRG unterliege. Es handle sich um die Unterkunft in einem Heim iSd WWSFG; da die Überwachung der Mietzinsbildung wegen der gewährten Wohnbauförderung im übrigen gemäß Paragraph 47, WFG 1984 allein dem Land unterliege, sei eine gerichtliche Überprüfung der Mietzinsbestandteile nicht zulässig.
Das Erstgericht wies auf Basis der eingangs wiedergegebenen Feststellungen alle Sachanträge als unzulässig zurück. Die Überwachung der Mietzinsbildung für das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt sei nämlich gemäß § 47 WFG 1984 allein Sache des Landes Wien, sodaß für eine Zuständigkeit des Gerichtes kein Platz bleibe. Im übrigen liege die Wohnung der Antragstellerin in einem hiefür besonders eingerichteten Heim, das ausschließlich wohltätigen Zwecken dienen soll und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sodaß das MRG nach seinem "1 Abs 2 Z 1 nicht anwendbar sei. Ein Verfahren nach § 37 MRG komme nicht in Frage.Das Erstgericht wies auf Basis der eingangs wiedergegebenen Feststellungen alle Sachanträge als unzulässig zurück. Die Überwachung der Mietzinsbildung für das verfahrensgegenständliche Bestandobjekt sei nämlich gemäß Paragraph 47, WFG 1984 allein Sache des Landes Wien, sodaß für eine Zuständigkeit des Gerichtes kein Platz bleibe. Im übrigen liege die Wohnung der Antragstellerin in einem hiefür besonders eingerichteten Heim, das ausschließlich wohltätigen Zwecken dienen soll und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, sodaß das MRG nach seinem "1 Absatz 2, Ziffer eins, nicht anwendbar sei. Ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG komme nicht in Frage.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß es die Sachanträge der Antragstellerin abwies. Es führte aus:
Die Antragstellerin vertrete die Ansicht, daß nicht das WFG 1984, sondern das WFG 1968 anzuwenden sei. Gemäß § 60 Abs 8 WFG 1984 seien nämlich für Bauvorhaben, für die - wie im gegenständlichen Fall - eine schriftliche Förderungszusicherung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; nur hinsichtlich der Mietzinsbildung habe statt des § 32 Abs 3 Z 4 der § 46 Abs 1 Z 4, Abs 3 und 4 des WFG 1984 Anwendung zu finden. Auch nach dem § 79 Abs 4 WWFSG 1989 seien auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs 4 des WFG 1968 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, die Vorschriften der WFG 1968 weiterhin anzuwenden.Die Antragstellerin vertrete die Ansicht, daß nicht das WFG 1984, sondern das WFG 1968 anzuwenden sei. Gemäß Paragraph 60, Absatz 8, WFG 1984 seien nämlich für Bauvorhaben, für die - wie im gegenständlichen Fall - eine schriftliche Förderungszusicherung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde, die Vorschriften des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 weiterhin anzuwenden; nur hinsichtlich der Mietzinsbildung habe statt des Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 4, der Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 3 und 4 des WFG 1984 Anwendung zu finden. Auch nach dem Paragraph 79, Absatz 4, WWFSG 1989 seien auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des WFG 1968 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurde, die Vorschriften der WFG 1968 weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs 1 WFG 1968 hätten im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit die Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 getroffenen Änderungen zu gelten (Böhm/Schuster in WoBl 1989, 35 f; zustimmend OGH 5 Ob 68/89); sofern Vermieter eine gemeinnützige Bauvereinigung ist, hätten die Bestimmungen des Mietengesetzes hinsichtlich der Mietzinsbildung sowie die nachfolgenden Absätze nicht Anwendung zu finden. Dabei handle es sich ungeachtet der Überschrift "Mietzinsbildung" schon nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine im Förderungsrecht übliche Gesamtverweisung auf das MG (vgl 14 ObA 34/87), also im Sinne der Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG auf das MRG (vgl 5 Ob 1118/91; gemeint ist wohl 5 Ob 118/91 = WoBl 1992, 199/131 = MietSlg 44.662). Zwar vertrete der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 1118/91 (5 Ob 118/91) die Ansicht, daß bei einer Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des MG (MRG) verhindert werden sollte, doch habe es sich hiebei um einen in seiner Wertigkeit anders gelagerten Fall nach dem WWG gehandelt. Sehe man auf die Vollausnahme des § 1 Abs 2 Z 1 MRG, dann ergebe sich dort das Bild einer einseitig herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Mieters. Es wäre nur schwer einzusehen, daß sich diese Schutzwürdigkeit erhöhen sollte, nur weil der Vermieter "zufällig" Förderung genoß; daher seien diese Geltungsbereichsausnahmen in die in § 32 Abs 1 Satz 1 WFG 1968 iVm § 58 Abs 4 MRG ausgesprochene Verweisung auf das MRG einzubeziehen, sodaß das MRG auf die dort genannten Mietverhältnisse auch im Förderungsfall nicht anzuwenden sei (Böhm/Schuster in WoBl 1989, 33 f). Umgekehrt beruhten die Teilausnahmen des § 1 Abs 4 MRG nicht auf einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Mieters, sondern auf einer vom Gesetzgeber unterstellten erhöhten Schutzwürdigkeit des Vermieters, sodaß § 1 Abs 4 MRG in die Verweisung nicht miteinzubeziehen und das MRG demgemäß jedenfalls zur Gänze anzuwenden sei, wenn das Bestandobjekt in einem Ein- oder Zweifamilienhaus gelegen ist oder an ihm Wohnungseigentum besteht.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WFG 1968 hätten im Falle der Vermietung einer mit Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz errichteten Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit die Bestimmungen des Mietengesetzes mit den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 6 getroffenen Änderungen zu gelten (Böhm/Schuster in WoBl 1989, 35 f; zustimmend OGH 5 Ob 68/89); sofern Vermieter eine gemeinnützige Bauvereinigung ist, hätten die Bestimmungen des Mietengesetzes hinsichtlich der Mietzinsbildung sowie die nachfolgenden Absätze nicht Anwendung zu finden. Dabei handle es sich ungeachtet der Überschrift "Mietzinsbildung" schon nach dem Wortlaut der Bestimmung um eine im Förderungsrecht übliche Gesamtverweisung auf das MG vergleiche 14 ObA 34/87), also im Sinne der Transformationsklausel des Paragraph 58, Absatz 4, MRG auf das MRG vergleiche 5 Ob 1118/91; gemeint ist wohl 5 Ob 118/91 = WoBl 1992, 199/131 = MietSlg 44.662). Zwar vertrete der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 1118/91 (5 Ob 118/91) die Ansicht, daß bei einer Inanspruchnahme von Fondshilfe die Berufung auf einen sonst gegebenen Ausnahmetatbestand des MG (MRG) verhindert werden sollte, doch habe es sich hiebei um einen in seiner Wertigkeit anders gelagerten Fall nach dem WWG gehandelt. Sehe man auf die Vollausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, dann ergebe sich dort das Bild einer einseitig herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Mieters. Es wäre nur schwer einzusehen, daß sich diese Schutzwürdigkeit erhöhen sollte, nur weil der Vermieter "zufällig" Förderung genoß; daher seien diese Geltungsbereichsausnahmen in die in Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WFG 1968 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 4, MRG ausgesprochene Verweisung auf das MRG einzubeziehen, sodaß das MRG auf die dort genannten Mietverhältnisse auch im Förderungsfall nicht anzuwenden sei (Böhm/Schuster in WoBl 1989, 33 f). Umgekehrt beruhten die Teilausnahmen des Paragraph eins, Absatz 4, MRG nicht auf einer herabgesetzten Schutzwürdigkeit des Mieters, sondern auf einer vom Gesetzgeber unterstellten erhöhten Schutzwürdigkeit des Vermieters, sodaß Paragraph eins, Absatz 4, MRG in die Verweisung nicht miteinzubeziehen und das MRG demgemäß jedenfalls zur Gänze anzuwenden sei, wenn das Bestandobjekt in einem Ein- oder Zweifamilienhaus gelegen ist oder an ihm Wohnungseigentum besteht.
Damit sei im gegenständlichen Fall maßgeblich, ob auf das vorliegende Objekt der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zur Anwendung kommt oder nicht.Damit sei im gegenständlichen Fall maßgeblich, ob auf das vorliegende Objekt der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zur Anwendung kommt oder nicht.
Den Ausführungen der Antragstellerin, daß es sich nicht um ein Heim im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG handle und das MRG daher anzuwenden sei, könne nicht gefolgt werden: Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 MRG fallen in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden. Nahezu dieselbe Bestimmung fand sich in § 1 Abs 2 Z 4 MG. Heime iS der genannten Bestimmungen seien Wohnstätten, die außer Unterkunft auch noch andere Vorteile der Heimtätigkeit gewähren; ihnen sei der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung (und nicht so sehr die Qualifikation der Bewohner, die das Gesetz demonstrativ aufgezählt) eigentümlich (vgl SZ 6/33). Zwar verfüge die Wohnung der Antragstellerin über eine kleine Kochplatte und werde die Reinigung von den Mietern selbst besorgt; das Haus verfüge jedoch über 6 Gemeinschaftsküchen, Waschküchen und Telefone, die mit einer Wertkarte benützt werden können, und biete damit den Bewohnern sehr wohl andere Vorteile der Heimtätigkeit, insbesondere über die Möglichkeit, eben nicht selbst einen Haushalt führen zu müssen (was bei lediglich einer kleinen Kochplatte tatsächlich auch nicht möglich erscheine). Insgesamt sei daher unter dieser Wohnstätte ein Heim im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu verstehen.Den Ausführungen der Antragstellerin, daß es sich nicht um ein Heim im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG handle und das MRG daher anzuwenden sei, könne nicht gefolgt werden: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG fallen in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nicht Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines hiefür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten vermietet werden. Nahezu dieselbe Bestimmung fand sich in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, MG. Heime iS der genannten Bestimmungen seien Wohnstätten, die außer Unterkunft auch noch andere Vorteile der Heimtätigkeit gewähren; ihnen sei der Mangel eigener Wirtschaft und Haushaltung (und nicht so sehr die Qualifikation der Bewohner, die das Gesetz demonstrativ aufgezählt) eigentümlich vergleiche SZ 6/33). Zwar verfüge die Wohnung der Antragstellerin über eine kleine Kochplatte und werde die Reinigung von den Mietern selbst besorgt; das Haus verfüge jedoch über 6 Gemeinschaftsküchen, Waschküchen und Telefone, die mit einer Wertkarte benützt werden können, und biete damit den Bewohnern sehr wohl andere Vorteile der Heimtätigkeit, insbesondere über die Möglichkeit, eben nicht selbst einen Haushalt führen zu müssen (was bei lediglich einer kleinen Kochplatte tatsächlich auch nicht möglich erscheine). Insgesamt sei daher unter dieser Wohnstätte ein Heim im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu verstehen.
Da das MRG im Ergebnis daher keine Anwendung finde, seien die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der OGH die Frage des Verhältnisses des § 32 Abs 1 Satz 1 WFG 1968 zu § 1 Abs 2 Z 1 MRG - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden habe.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der OGH die Frage des Verhältnisses des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 WFG 1968 zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden habe.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, daß sich die Frage der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kraft Verweisungsnorm nur dann stellen könne, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand iSd § 1 MRG vorliegt (5 Ob 59/98, gemeint wohl 5 Ob 59/88 = MietSlg 40/35 = WoBl 1989, 94/43). Die Annahme, daß eine Verweisungsnorm ins Leere geht, wenn eine Vollausnahme iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG vorliegt, wogegen das Vorliegen einer Teilausnahme nach Abs 4 leg cit der Geltung des MRG kraft Verweisungsnorm nicht schade, sei im Gesetz nicht gedeckt und widerspreche auch der Zielsetzung des MRG (idS Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 40 zu § 1 MRG). Bei der Auslotung der Tragweite einer Verweisung komme es im übrigen nicht auf den Zweck der verwiesenen Norm, sondern auf den Zweck der Verweisungsnorm an. Es sei danach zu fragen, warum der Gesetzgeber auf eine bestimmte Norm verwiesen hat und nicht danach, warum die verwiesene Norm Ausnahmen vorsieht. Wenn ein Gesetz die Geltung eines anderen positiv anordnet, sei der Geltungsbereich des verwiesenen Gesetzes mit dessen allfälligen Ausnahmen nicht relevant, weil die Verweisungsnorm die Bestimmungen über die Anwendung der verwiesenen Norm ersetze und dieser als lex specialis vorgehe. Zudem wären einzelne Bestimmungen des § 32 WFG 1968 über die Mietzinsbildung (etwa hinsichtlich der Betriebskosten) gar nicht anwendbar, würde man über die Ausnahmebestimmungen des MRG dessen Geltungsbereich einengen. Dem Gesetzgeber könne auch nicht zugesonnen werden, daß er die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des von ihm genau geregelten Mietzinses einengen wollte. Das MRG sei daher auf den vorliegenden Fall auch dann anzuwenden, sollte auf das Mietobjekt - wäre es nicht gefördert worden - die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG zutreffen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, daß sich die Frage der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes kraft Verweisungsnorm nur dann stellen könne, wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand iSd Paragraph eins, MRG vorliegt (5 Ob 59/98, gemeint wohl 5 Ob 59/88 = MietSlg 40/35 = WoBl 1989, 94/43). Die Annahme, daß eine Verweisungsnorm ins Leere geht, wenn eine Vollausnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG vorliegt, wogegen das Vorliegen einer Teilausnahme nach Absatz 4, leg cit der Geltung des MRG kraft Verweisungsnorm nicht schade, sei im Gesetz nicht gedeckt und widerspreche auch der Zielsetzung des MRG (idS Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 40 zu Paragraph eins, MRG). Bei der Auslotung der Tragweite einer Verweisung komme es im übrigen nicht auf den Zweck der verwiesenen Norm, sondern auf den Zweck der Verweisungsnorm an. Es sei danach zu fragen, warum der Gesetzgeber auf eine bestimmte Norm verwiesen hat und nicht danach, warum die verwiesene Norm Ausnahmen vorsieht. Wenn ein Gesetz die Geltung eines anderen positiv anordnet, sei der Geltungsbereich des verwiesenen Gesetzes mit dessen allfälligen Ausnahmen nicht relevant, weil die Verweisungsnorm die Bestimmungen über die Anwendung der verwiesenen Norm ersetze und dieser als lex specialis vorgehe. Zudem wären einzelne Bestimmungen des Paragraph 32, WFG 1968 über die Mietzinsbildung (etwa hinsichtlich der Betriebskosten) gar nicht anwendbar, würde man über die Ausnahmebestimmungen des MRG dessen Geltungsbereich einengen. Dem Gesetzgeber könne auch nicht zugesonnen werden, daß er die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung des von ihm genau geregelten Mietzinses einengen wollte. Das MRG sei daher auf den vorliegenden Fall auch dann anzuwenden, sollte auf das Mietobjekt - wäre es nicht gefördert worden - die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zutreffen.
Unabhängig davon liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG gar nicht vor. Wesentliches Merkmal einer Heimunterkunft sei, daß es den Heimbewohnern an einer eigenen Wirtschaft und Haushaltung mangelt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 44 zu § 1 MRG). Im gegenständlichen Fall erlaube jedoch das mit einer Kochnische ausgestattete Bestandobjekt ein eigenes Wirtschaften und Haushalten; auch die Reinigung des Bestandobjektes werde von den Mietern selbst besorgt. Daß im Haus zusätzliche Küchen vorhanden sind, reiche nicht aus, um von einem Heim iSd § 1 Abs 2 Z 1 MRG zu sprechen; auch die Waschküchen und Wertkartentelefone könnten eine Ausnahme vom MRG nicht rechtfertigen.Unabhängig davon liege der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gar nicht vor. Wesentliches Merkmal einer Heimunterkunft sei, daß es den Heimbewohnern an einer eigenen Wirtschaft und Haushaltung mangelt (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 44 zu Paragraph eins, MRG). Im gegenständlichen Fall erlaube jedoch das mit einer Kochnische ausgestattete Bestandobjekt ein eigenes Wirtschaften und Haushalten; auch die Reinigung des Bestandobjektes werde von den Mietern selbst besorgt. Daß im Haus zusätzliche Küchen vorhanden sind, reiche nicht aus, um von einem Heim iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG zu sprechen; auch die Waschküchen und Wertkartentelefone könnten eine Ausnahme vom MRG nicht rechtfertigen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen; in eventu soll einer der Vorinstanzen die Entscheidung aufgetragen werden, ob der außerstreitige Rechtsweg zulässig ist.
Die Antragsgegnerin hat dazu eine Revisionsrekursbeanwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge zu geben.