Rechtssatz RS0110431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110431
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Rechtssatz
Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 verfügt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 157/98i
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
- 5 Ob 77/01m
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m
Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)
- 6 Ob 261/02d
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d
Auch
- 7 Ob 3/11h
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110431
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00157_98I0000_001