Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig. Dies aus folgenden Gründen (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz MRG):Der Revisionsrekurs erweist sich als unzulässig. Dies aus folgenden Gründen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, letzter Satz MRG):
Wie schon das Rekursgericht anmerkte, lässt sich die Frage, ob ein Mietobjekt im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet wurde, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl 1 Ob 185/98g). Betreibt der Vermieter ein gewerbliches Beherbergungsunternehmen (hier eine Frühstückspension mit 19 zu Gästezimmern umgebauten Wohnungen) ist daher in dieser Frage die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn in einem wirklich vergleichbaren Fall anders als in dem jetzt zu beurteilenden entschieden wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.Wie schon das Rekursgericht anmerkte, lässt sich die Frage, ob ein Mietobjekt im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet wurde, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls beantworten vergleiche 1 Ob 185/98g). Betreibt der Vermieter ein gewerbliches Beherbergungsunternehmen (hier eine Frühstückspension mit 19 zu Gästezimmern umgebauten Wohnungen) ist daher in dieser Frage die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn in einem wirklich vergleichbaren Fall anders als in dem jetzt zu beurteilenden entschieden wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt (Schauer, Seniorenunterkünfte und MRG, WoBl 1996, 52 [57] mwN). Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. Schon in der Entscheidung 5 Ob 478/97g (WoBl 1998/169) ging es um einen solchen Grenzfall (vgl Dirnbacher in der Anmerkung zu WoBl 1998/169). Er unterscheidet sich vom gegenständlichen dadurch, dass damals ein üblicher Hauptmietzins (S 7.500,-- inkl. Ust pro Monat) vereinbart wurde, während hier "alle für den Eigenverbrauch des Mieters anfallenden Kosten, insbesondere Strom und Gas" im Mietzins inkludiert waren. Eine Besonderheit des gegenständlichen Falls besteht überdies darin, dass sich die Zweitantragsgegnerin vom Antragsteller bestätigen ließ, er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in einer konkret genannten anderen Wohnung (eine, wie sich dann herausstellte, erst nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens verfügbare Eigentumswohnung). Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist angesichts der sonstigen Indizien, die für die Vermietung der Kleinwohnung an den Antragsteller im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes sprechen, die Annahme der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 Z 1 MRG durchaus vertretbar. Dass im Fall 5 Ob 478/97y trotz vieler Gemeinsamkeiten mit dem gegenständlichen anders, nämlich zugunsten des Mieters entschieden wurde, erfordert also entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und des Rechtsmittelwerbers keine Korrektur oder richtungweisende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes.Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt (Schauer, Seniorenunterkünfte und MRG, WoBl 1996, 52 [57] mwN). Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. Schon in der Entscheidung 5 Ob 478/97g (WoBl 1998/169) ging es um einen solchen Grenzfall vergleiche Dirnbacher in der Anmerkung zu WoBl 1998/169). Er unterscheidet sich vom gegenständlichen dadurch, dass damals ein üblicher Hauptmietzins (S 7.500,-- inkl. Ust pro Monat) vereinbart wurde, während hier "alle für den Eigenverbrauch des Mieters anfallenden Kosten, insbesondere Strom und Gas" im Mietzins inkludiert waren. Eine Besonderheit des gegenständlichen Falls besteht überdies darin, dass sich die Zweitantragsgegnerin vom Antragsteller bestätigen ließ, er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in einer konkret genannten anderen Wohnung (eine, wie sich dann herausstellte, erst nach Abschluss eines Verlassenschaftsverfahrens verfügbare Eigentumswohnung). Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist angesichts der sonstigen Indizien, die für die Vermietung der Kleinwohnung an den Antragsteller im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes sprechen, die Annahme der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG durchaus vertretbar. Dass im Fall 5 Ob 478/97y trotz vieler Gemeinsamkeiten mit dem gegenständlichen anders, nämlich zugunsten des Mieters entschieden wurde, erfordert also entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes und des Rechtsmittelwerbers keine Korrektur oder richtungweisende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes.
Ähnliches gilt für die vom Rechtsmittelwerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 1 Ob 157/98i (MietSlg 50/34 = EWr I/1/99). Es ist zwar richtig, dass dort abweichend von früheren Judikatur- und Lehrmeinungen ausgesprochen wurde, eine dem § 1 Abs 2 Z 1 MRG unterstellbare Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes setze voraus, dass der Vermieter über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt (also nicht nur verfügen müsste; anders noch MietSlg 18.257; MietSlg 46.205 implicite; weitere Nachweise bei Schauer aaO FN 42), doch lässt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes auch mit diesem Judikat vereinbaren, wenn man berücksichtigt, dass die Zweitantragsgegnerin im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Antragsteller (am 30. Dezember 1996) schon fast zwei Jahre lang die Betriebsanlagengenehmigung für ihre Frühstückspension hatte und praktisch zeitgleich mit dem Mietvertragsabschluss (nämlich am 3. Jänner 1997) das Gewerbe anmeldete und (am 3. März 1997) auch tatsächlich den Gewerbeschein erhielt.Ähnliches gilt für die vom Rechtsmittelwerber für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 1 Ob 157/98i (MietSlg 50/34 = EWr I/1/99). Es ist zwar richtig, dass dort abweichend von früheren Judikatur- und Lehrmeinungen ausgesprochen wurde, eine dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG unterstellbare Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes setze voraus, dass der Vermieter über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt (also nicht nur verfügen müsste; anders noch MietSlg 18.257; MietSlg 46.205 implicite; weitere Nachweise bei Schauer aaO FN 42), doch lässt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes auch mit diesem Judikat vereinbaren, wenn man berücksichtigt, dass die Zweitantragsgegnerin im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses mit dem Antragsteller (am 30. Dezember 1996) schon fast zwei Jahre lang die Betriebsanlagengenehmigung für ihre Frühstückspension hatte und praktisch zeitgleich mit dem Mietvertragsabschluss (nämlich am 3. Jänner 1997) das Gewerbe anmeldete und (am 3. März 1997) auch tatsächlich den Gewerbeschein erhielt.
Was schließlich die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter bzw. Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter - wie im Betrieb der Zweitantragsgegnerin - angeboten und auch üblicher Weise erbracht werden (Schauer aaO 57). Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung 1 Ob 157/98i nicht entnehmen. Dass es der Antragsteller ablehnte, die ihm von der Zweitantragsgegnerin angebotene Bereitstellung von Bettwäsche, Zimmerreinigung und Frühstück anzunehmen, erzwingt daher ebenfalls keine von der Entscheidung des Rekursgerichtes abweichende oder klarstellende Beurteilung.
Zu bemerken bleibt, dass in die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, immer auch die Verkehrsauffassung einfließt, weshalb sich der Gesetzgeber auch einer Begriffsdefinition enthalten hat (vgl Schauer aaO 57). Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum, der im gegenständlichen Fall nicht verlassen wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.Zu bemerken bleibt, dass in die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, immer auch die Verkehrsauffassung einfließt, weshalb sich der Gesetzgeber auch einer Begriffsdefinition enthalten hat vergleiche Schauer aaO 57). Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum, der im gegenständlichen Fall nicht verlassen wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.