Rechtssatz RS0115002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115002
Entscheidungsdatum
16.02.2011
Norm
MRG idF 3.WÄG §1 Abs2 Z1
Rechtssatz
Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. Das ist für sich allein zwar nicht besonders aussagekräftig, kann jedoch in einem Grenzfall den Ausschlag geben. In die Beurteilung, ob Räume im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens vermietet werden, fließt immer auch die Verkehrsauffassung ein, weshalb sich der Gesetzgeber einer Begriffsdefinition enthalten hat. Das eröffnet den Gerichten einen Beurteilungsspielraum.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 77/01m
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m
- 7 Ob 3/11h
Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h
Auch; nur: Ein Indiz für die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens liegt im Einschluss der Betriebskosten in das Entgelt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115002
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20010327_OGH0002_0050OB00077_01M0000_002