Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 755,57 EUR (darin 125,93 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Bau und Betrieb von Lagerhallen oder sonstigen Vorrichtungen zur Einlagerung von Gütern, die Lagerung von Gütern, der Transport ein- und auszulagernder Güter, der Betrieb aller einschlägigen Handelsgeschäfte und Gewerbe, der Erwerb und Verkauf von Liegenschaften sowie die Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, Lagerhallen oder sonstigen Betriebsvorrichtungen ist. Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Lagergewerbe. Ihre - in Gewerbegebieten gelegenen - Lagerhallen sind nach einem einheitlichen System gestaltet. Sie sind 25 m breit, 100 m lang und eingeschoßig. Die Hallengesamtflächen werden jeweils in der von den Bestandnehmern gewünschten Form und Größe durch Aufziehen von Wänden bis zur Decke hin in einzelne Bestandobjekte unterteilt. Dazu verwendet die Klägerin ein aus einer Ständerkonstruktion bestehendes demontierbares Wandsystem, in das Wandverkleidungen bis zur Dachkonstruktion eingesetzt werden. Zwei dieser Lagerhallen befinden sich auf einer Liegenschaft in Klagenfurt.
Die Erstbeklagte betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Metallwaren, die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Mit Bestandvertrag vom 21. 9./4. 10. 1993 mietete die Erstbeklagte das nach ihren Vorstellungen von der Klägerin in einer ihrer Hallen in Klagenfurt errichtete und ausgestaltete Mietobjekt. Das Bestandverhältnis begann am 1. 10. 1993 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Punkt I letzter Satz des Bestandvertrags lautet:Mit Bestandvertrag vom 21. 9./4. 10. 1993 mietete die Erstbeklagte das nach ihren Vorstellungen von der Klägerin in einer ihrer Hallen in Klagenfurt errichtete und ausgestaltete Mietobjekt. Das Bestandverhältnis begann am 1. 10. 1993 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Punkt römisch eins letzter Satz des Bestandvertrags lautet:
"Einvernehmlich wird festgehalten, dass der Mietgegenstand im Rahmen des Betriebes des Lagerhausunternehmens der Vermieterin vermietet wird und daher insbesondere die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf dieses Bestandverhältnis keine Anwendung zu finden haben." Nach Punkt III des Mietvertrages trägt die Mieterin die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Gebühren sowie die anteiligen Kosten für Strom und Heizung. Welche Kosten der Liegenschaft als Betriebskosten anzusehen sind, wurde bei Vertragsabschluss ebensowenig besprochen wie Form und Inhalt der von der Klägerin zu legenden Betriebskostenabrechnung und die Möglichkeit der Einsichtnahme in Belege und Abrechnung."Einvernehmlich wird festgehalten, dass der Mietgegenstand im Rahmen des Betriebes des Lagerhausunternehmens der Vermieterin vermietet wird und daher insbesondere die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf dieses Bestandverhältnis keine Anwendung zu finden haben." Nach Punkt römisch drei des Mietvertrages trägt die Mieterin die anteiligen Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Gebühren sowie die anteiligen Kosten für Strom und Heizung. Welche Kosten der Liegenschaft als Betriebskosten anzusehen sind, wurde bei Vertragsabschluss ebensowenig besprochen wie Form und Inhalt der von der Klägerin zu legenden Betriebskostenabrechnung und die Möglichkeit der Einsichtnahme in Belege und Abrechnung.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung der für 1996 und 1997 errechneten Betriebskosten abzüglich einer Teilzahlung. Sie betreibe ein Lagerhausunternehmen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 MRG, sodass die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf das Bestandverhältnis nicht anzuwenden seien. Mit der Erstbeklagten sei vereinbart worden, dass die Betriebskosten in Form einer Gesamtabrechnung verrechnet würden und die Zahlung unmittelbar nach Erhalt dieser Abrechnung zu erfolgen habe. Eine Belegeinsicht sei weder vereinbart noch üblich gewesen. Den Beklagten sei Gelegenheit zur Belegeinsicht gegeben worden, sie seien auf die Möglichkeit, die Belege in einer Steuerberatungskanzlei in Wien einzusehen, hingewiesen worden. Der Klagsbetrag sei somit fällig.Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung der für 1996 und 1997 errechneten Betriebskosten abzüglich einer Teilzahlung. Sie betreibe ein Lagerhausunternehmen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, sodass die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes auf das Bestandverhältnis nicht anzuwenden seien. Mit der Erstbeklagten sei vereinbart worden, dass die Betriebskosten in Form einer Gesamtabrechnung verrechnet würden und die Zahlung unmittelbar nach Erhalt dieser Abrechnung zu erfolgen habe. Eine Belegeinsicht sei weder vereinbart noch üblich gewesen. Den Beklagten sei Gelegenheit zur Belegeinsicht gegeben worden, sie seien auf die Möglichkeit, die Belege in einer Steuerberatungskanzlei in Wien einzusehen, hingewiesen worden. Der Klagsbetrag sei somit fällig.
Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten zunächst entschiedene Rechtssache ein. Die Klägerin habe ihre Betriebskostenforderung bereits in einem Vorprozess kompensando gegen die damals von der nun Erstbeklagten geltend gemachten Schadenersatzforderung eingewendet. Die Betriebskostenforderung sei damals als nicht zu Recht bestehend beurteilt worden. Im Übrigen unterliege das Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz, der von der Klägerin geltend gemachte Ausnahmetatbestand sei nicht verwirklicht, weil die Vermietung nach dem Bestandzweck nicht in den Geschäftsbereich der Klägerin als Lagerhausunternehmen falle und auch nicht zu diesem Zweck vorgenommen worden sei. Die Erstbeklagte habe vielmehr völlig unabhängig vom Betrieb der Klägerin räumlich abgetrennte Bestandflächen angemietet und dort ein von der Klägerin unabhängiges selbständiges Unternehmen betrieben. Die Inbestandnahme diene nicht Lagerzwecken, sondern dem Geschäftszweck der Erstbeklagten, nämlich dem Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Metall- und Nirostawaren. Auf die Abrechnung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben seien somit die §§ 21 bis 24 MRG anzuwenden. Die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinn dieser Bestimmungen vorgenommen, sie habe weder die Betriebskostenabrechnung auf der Bestandliegenschaft zur Einsicht aufgelegt noch Einsicht in die Belege gewährt. Eine § 21 Abs 3 MRG nicht entsprechende Betriebskostenabrechnung sei wirkungslos und könne die Fälligkeit nachzuzahlender Betriebskosten nicht auslösen. Die Beklagte habe auf Belegeinsicht weder ausdrücklich noch schlüssig verzichtet. Im Übrigen bestritten die Beklagten auch einzelne in der Abrechnung enthaltene Positionen, insbesondere die Auslagen für Hausbesorger bzw Hausverwalter.Die Beklagten beantragten Klageabweisung und wendeten zunächst entschiedene Rechtssache ein. Die Klägerin habe ihre Betriebskostenforderung bereits in einem Vorprozess kompensando gegen die damals von der nun Erstbeklagten geltend gemachten Schadenersatzforderung eingewendet. Die Betriebskostenforderung sei damals als nicht zu Recht bestehend beurteilt worden. Im Übrigen unterliege das Bestandverhältnis dem Mietrechtsgesetz, der von der Klägerin geltend gemachte Ausnahmetatbestand sei nicht verwirklicht, weil die Vermietung nach dem Bestandzweck nicht in den Geschäftsbereich der Klägerin als Lagerhausunternehmen falle und auch nicht zu diesem Zweck vorgenommen worden sei. Die Erstbeklagte habe vielmehr völlig unabhängig vom Betrieb der Klägerin räumlich abgetrennte Bestandflächen angemietet und dort ein von der Klägerin unabhängiges selbständiges Unternehmen betrieben. Die Inbestandnahme diene nicht Lagerzwecken, sondern dem Geschäftszweck der Erstbeklagten, nämlich dem Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Metall- und Nirostawaren. Auf die Abrechnung der Betriebskosten und der laufenden öffentlichen Abgaben seien somit die Paragraphen 21 bis 24 MRG anzuwenden. Die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinn dieser Bestimmungen vorgenommen, sie habe weder die Betriebskostenabrechnung auf der Bestandliegenschaft zur Einsicht aufgelegt noch Einsicht in die Belege gewährt. Eine Paragraph 21, Absatz 3, MRG nicht entsprechende Betriebskostenabrechnung sei wirkungslos und könne die Fälligkeit nachzuzahlender Betriebskosten nicht auslösen. Die Beklagte habe auf Belegeinsicht weder ausdrücklich noch schlüssig verzichtet. Im Übrigen bestritten die Beklagten auch einzelne in der Abrechnung enthaltene Positionen, insbesondere die Auslagen für Hausbesorger bzw Hausverwalter.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, die Klägerin habe das Bestandobjekt nach den Plänen der Beklagten errichtet und ausgestaltet. Seine Gesamtfläche betrage 600 m², wovon 50 % auf Lagerräume, die weiteren 50 % auf einen Schauraum, ein Büro, einen Besprechungsraum, Sanitärräume und Flur entfielen. Die Trennwände des Mietobjekts seien von der Klägerin nach den Plänen der Beklagten bis zur Decke der Lagerhalle hinaufgezogen und massiv in Ziegelbauweise ausgeführt worden. Diese Arbeiten seien zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Wesentlichen fertiggestellt gewesen. Die Objekte der Klägerin verfügten über eine Ölheizung. Zur Erfassung des Verbrauchs sei in jedem Mietobjekt ein Zähler installiert. Ein Wasserzähler erfasse überdies den Warmwasserverbrauch des Mietobjekts. Zur Betreuung der Lagerhalle sei ein Mitarbeiter der Klägerin als Hallenmeister tätig, der für Reinhaltung, Instandhaltung und Wartung der Freiflächen einschließlich Grasschnitt und Schneeräumung sowie für die Reinhaltung, Instandhaltung und Wartung der Lagerhallengebäude und sonstiger infrastruktureller Einrichtungen zu sorgen habe. Die Ein- und Auslagerung von Waren einzelner Mieter oder Verwahrungstätigkeit habe er zu keinem Zeitpunkt durchgeführt. Die Durchführung derartiger Tätigkeiten in Bezug auf Waren der Erstbeklagten sei von der Klägerin auch weder angeboten noch von den Beklagten gefordert worden. Das Mietobjekt habe dem Betrieb des Groß- und Einzelhandelsunternehmens der Erstbeklagten gedient. Sie habe es bis 31. 12. 1997 auch für diese Zwecke genutzt, indem sie die Metallwaren im Schauraum ausgestellt, Bürotätigkeit in den Büroräumen entfaltet und den Lagerraum für Lagerzwecke ihres Unternehmens verwendet habe. Die an das Mietobjekt angrenzenden Bereiche der Ladestraße und sonstige Freiflächen habe die Erstbeklagte als Kundenparkplatz verwendet. Die Klägerin habe Umfang und Zweck der Nutzung des Objekts schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gekannt und sei damit einverstanden gewesen. Anfang 1997 habe die Klägerin die Betriebskostenabrechnung für 1996 erstellt und der Erstbeklagten übermittelt. Belege seien nicht angeschlossen worden. Auch der nach Aufforderung der Beklagten, einzelne näher angeführte Positionen zu detaillieren, übermittelten Betriebskostenabrechnung vom 14. 4. 1997 habe die Klägerin keine Belege angeschlossen. Die Abrechnung enthalte lediglich den Hinweis, die Buchungsbelege der Abrechnung lägen in der namentlich bezeichneten Steuerberatungskanzlei in Wien auf, eine Einsichtnahme sei zwei Tage vorher schriftlich anzumelden, Belegkopien würden gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt. In einem beim Bezirksgericht Klagenfurt anhängigen Vorprozess habe die nun Erstbeklagte die Klägerin als ihre Vermieterin wegen Schadenersatz in Anspruch genommen. Die dort beklagte Vermieterin habe das Klagebegehren außer Streit gestellt, die für 1996 und 1997 aushaftenden Betriebskosten jedoch als Gegenforderung eingewendet. Diese Gegenforderung sei deshalb als nicht zu Recht bestehend erkannt worden, weil die Betriebskostenabrechnung der Vermieterin nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes entsprochen habe. Die Abrechnung samt den dazugehörigen Rechnungen und Belege sei nämlich zu keinem Zeitpunkt auf der Liegenschaft zur Einsichtnahme für die Mieter aufgelegen und habe sich immer (nur) in der Kanzlei des Steuerberaters der Klägerin in Wien befunden.
Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Bindungswirkung an das Urteil im Vorprozess, weil die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Im Übrigen komme dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die Vermietung nach dem Bestandzweck nicht in den Geschäftsbereich eines Lagerhausunternehmens falle. Bestandzweck sei hier der Betrieb des Unternehmensgegenstandes der Beklagten, nämlich der Groß- und Einzelhandel mit Metallwaren samt angeschlossenem Lager. Dieser Unternehmensgegenstand sei auch keine Nebentätigkeit eines Lagerhausunternehmens. Das Mietverhältnis unterliege somit dem Mietrechtsgesetz und damit den Vorschriften über die Betriebskostenabrechnung (§§ 21 bis 24 MRG). Danach habe der Vermieter die bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmende Betriebskostenabrechnung beim Hausbesorger oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht aufzulegen und die Einsicht in die Belege auf geeignete Weise zu gewähren. Die im vorliegenden Fall vorgesehene Belegeinsicht bei einem Steuerberater in Wien sei unzumutbar, sodass eine ordnungsgemäße und wirksame Abrechnung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte zähle nur dann zum Betrieb eines Lagerhausunternehmens im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 MRG, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bestandnehmers ebenfalls in der Ausübung des Lagergewerbes bestehe oder seine Tätigkeit den Betriebszweck des Vermieter aus anderen Gründen unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Dass mit dem Handelsbetrieb der Erstbeklagten naturgemäß auch eine Lagertätigkeit verbunden sei, zu deren Zweck die Hälfte der angemieteten Fläche verwendet werde, ändere nichts daran, dass der Betrieb der Beklagten nicht der eines Lagerhalters sei, sondern ein Handelsgewerbe und dass der Handel mit Metallwaren keinerlei unterstützende Funktion für ein Lagerhausunternehmen erkennen lasse. Ob die Klägerin grundsätzlich bereit sei, für ihre Mieter Lagertätigkeiten durchzuführen, sei - abgesehen davon, dass nach den Feststellungen eine Lagertätigkeit weder von der Klägerin angeboten noch von der Erstbeklagten gefordert wurde - nicht ausschlaggebend. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Klägerin allerdings keine Jahrespauschalverrechnung, sondern eine Einzelvorschreibung gemäß § 21 Abs 4 MRG vorgenommen. Voraussetzung der Fälligkeit sei aber auch in diesem Fall, dass dem Mieter im Zusammenhang mit der übermittelten Vorschreibung eine Einsichtnahme in die Belege in zumutbarer Weise ermöglicht werde, wozu der Verweis auf eine in Wien ansässige Steuerberatungskanzlei nicht ausreiche. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil gesicherte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Lagerhausunternehmens fehle.Rechtlich verneinte das Erstgericht eine Bindungswirkung an das Urteil im Vorprozess, weil die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei. Im Übrigen komme dieser Ausnahmetatbestand im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, weil die Vermietung nach dem Bestandzweck nicht in den Geschäftsbereich eines Lagerhausunternehmens falle. Bestandzweck sei hier der Betrieb des Unternehmensgegenstandes der Beklagten, nämlich der Groß- und Einzelhandel mit Metallwaren samt angeschlossenem Lager. Dieser Unternehmensgegenstand sei auch keine Nebentätigkeit eines Lagerhausunternehmens. Das Mietverhältnis unterliege somit dem Mietrechtsgesetz und damit den Vorschriften über die Betriebskostenabrechnung (Paragraphen 21 bis 24 MRG). Danach habe der Vermieter die bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzunehmende Betriebskostenabrechnung beim Hausbesorger oder an sonst geeigneter Stelle zur Einsicht aufzulegen und die Einsicht in die Belege auf geeignete Weise zu gewähren. Die im vorliegenden Fall vorgesehene Belegeinsicht bei einem Steuerberater in Wien sei unzumutbar, sodass eine ordnungsgemäße und wirksame Abrechnung nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte zähle nur dann zum Betrieb eines Lagerhausunternehmens im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit des Bestandnehmers ebenfalls in der Ausübung des Lagergewerbes bestehe oder seine Tätigkeit den Betriebszweck des Vermieter aus anderen Gründen unterstütze. Dies sei hier nicht der Fall. Dass mit dem Handelsbetrieb der Erstbeklagten naturgemäß auch eine Lagertätigkeit verbunden sei, zu deren Zweck die Hälfte der angemieteten Fläche verwendet werde, ändere nichts daran, dass der Betrieb der Beklagten nicht der eines Lagerhalters sei, sondern ein Handelsgewerbe und dass der Handel mit Metallwaren keinerlei unterstützende Funktion für ein Lagerhausunternehmen erkennen lasse. Ob die Klägerin grundsätzlich bereit sei, für ihre Mieter Lagertätigkeiten durchzuführen, sei - abgesehen davon, dass nach den Feststellungen eine Lagertätigkeit weder von der Klägerin angeboten noch von der Erstbeklagten gefordert wurde - nicht ausschlaggebend. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe die Klägerin allerdings keine Jahrespauschalverrechnung, sondern eine Einzelvorschreibung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, MRG vorgenommen. Voraussetzung der Fälligkeit sei aber auch in diesem Fall, dass dem Mieter im Zusammenhang mit der übermittelten Vorschreibung eine Einsichtnahme in die Belege in zumutbarer Weise ermöglicht werde, wozu der Verweis auf eine in Wien ansässige Steuerberatungskanzlei nicht ausreiche. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil gesicherte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Lagerhausunternehmens fehle.