Rechtssatz RS0069644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069644
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Rechtssatz
Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 698/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 698/84
Veröff: NZ 1986,83 = MietSlg XXXVI/49
- 4 Ob 517/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92
Auch; Veröff: WoBl 1992,145
- 7 Ob 119/97v
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 119/97v
Auch; Veröff: SZ 70/270
- 6 Ob 261/02d
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d
nur: Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. (T1)
- 1 Ob 294/03x
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 294/03x
nur T1; Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen sollte, wenn Letzteres also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen im Rahmen seines Betriebszwecks beabsichtigt hätte. (T2)
Beisatz: Hier: Vermietung eines Geschäftslokals durch die ÖBB zum Zweck eines Fahrradverleihs. (T3)
- 6 Ob 12/09x
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 12/09x
Vgl; nur T1; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (1 Ob 294/03x). (T4)
Beisatz: Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde. (T5)
Beisatz: Eine „außerbetriebliche" Vermietung durch eines der in § 1 Abs 2 Z 1 MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. (T6)
- 10 Ob 57/09v
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 10 Ob 57/09v
Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 16/17z
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 16/17z
Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6
- 3 Ob 210/21k
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 210/21k
Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5
- 8 Ob 48/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 48/23a
nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069644
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19841212_OGH0002_0010OB00698_8400000_001