Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 698/84 (= NZ
1986, 83 = MietSlg 36.293/49) zur Aufkündigung von Geschäftslokalen
in Stadtbahnviadukten ausgeführt, daß die Beurteilung, ob ein derartiges Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliege oder nicht, nur durch einen Vergleich des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit der früheren Norm erfolgen könne. Nach § 1 Abs 4 MG fanden die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes unter anderem auf Räume, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb der Eisenbahn im Zusammenhang stehen, nur insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand seit mindestens 1.8.1914 innehatte. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestand, entschied im Zweifel das BMfV. Ferner waren nach § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Räume ausgenommen, die im Betrieb des Gewerbes der Beherbergung von Fremden, von Vereinen, Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, im Betrieb näher bezeichneter Heime oder von Lagerhäusern im Lagerhausbetrieb vermietet wurden. Dagegen bestimmt § 1 Abs 2 Z 1 MRG, daß Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines (dort näher bezeichneten) Heimes vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen. Damit hat der Gesetzgeber die im § 1 Abs 4 MG vorgesehene Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes, mit welcher die Verfügungsfreiheit der Bahn über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken gesichert werden sollte, beseitigt und die Verkehrsunternehmen nunmehr den sonst im § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen - unter welchen sich auch die im § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt gewesenen begünstigten Gewerbe, Vereine und Anstalten befindet - gleichgestellt. Die Formulierung "im Rahmen des Betriebes" kann nach allgemeinem sprachlichen Verständnis nur zum Ausdruck bringen, daß es sich dabei um die Ausübung des Betriebsgegenstandes durch Vermietung handelt und die außerbetriebliche Vermietung durch solche Unternehmungen, wie schon bisher, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Die Auslegung der neuen Ausnahmeregelung sollte sich nach Vorstellung der Gesetzesverfasser an der Rechtsprechung zu den erwähnten, als Vorbild genommenen Ausnahmebestimmungen des MG orientieren. Die Rechtsprechung zu § 1 Abs 2 Z 3 MG hat die Unterstellung von Mietverhältnissen unter diesen Ausnahmetatbestand unter anderem davon abhängig gemacht, daß die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt ist und diese Voraussetzung bei Vermietung zur Ausübung eines Gewerbes selbst in der Absicht, damit im Hotelbereich Gewerbebetriebe anzusiedeln, deren Dienstleistungen für den Hotelbetrieb erforderlich sind, verneint. Die Vermietung muß vielmehr vom Betriebsgegegenstand des Unternehmens erfaßt sein. Ähnliches muß auch für die von einem Verkehrsunternehmen vermieteten Räume gelten. In dem der Entscheidung 1 Ob 698/84 (MietSlg 36.293/49) zugrundeliegenden Vermietung von Geschäftsräumen in Viadukten von Stadtbahnbögen wurde ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkehrsunternehmens verneint. Der zuvor geschilderte Standpunkt wurde in der Folge in 4 Ob 517/92 (= WoBl 1992/103) wiederholt. In der Folge wurde die Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) dahingehend ergänzt, daß auch von Flughafenbetriebsunternehmungen in Bestand gegebene Mietgegenstände nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen, wenn sie im Rahmen des Betriebes vermietet werden. Dazu wird in den AB (1268 Blg zur 18. GP, 9) ausgeführt, daß durch die Einbeziehung von Flughafenbetriebsunternehmungen in den Ausnahmetatbestand sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen (etwa zwischen Bahnhöfen und Flughäfen) vermieden werden sollen, damit Mietverhältnisse, die zur typischen Infrastruktur eines Flughafens gehörten, wie zB Gastronomie- und Handelsbetriebe, nicht vom Geltungsbereich des MRG erfaßt sind. Handels- und Gastronomiebetriebe im Bereich eines Bahnhofes oder eines Flughafensunternehmens können, müssen aber nicht der Versorgung der Reisenden dienen, sondern stellen ein auch an die Allgemeinheit gerichtetes Anbot unabhängig von der Inanspruchnahme der Dienste des Verkehrsunternehmens dar. Auf den gegenständlichen Fall bezogen stand in der Vergangenheit der Verkauf von Kohle, Holz und anderen Brennstoffen sowie von Eisenwaren zweifellos in einem engen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb der Vorläufer der klagenden Partei, weil die Anlieferung dieser Güter gemeiniglich fast ausschließlich über dieses Verkehrssystem erfolgte. Dementsprechend bot das Eisenbahnunternehmen Händlern auf ihrem Gelände Lagerungsmöglichkeiten an, um den eigenen Güterverkehr damit zu fördern. Daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit geändert haben, ändert nichts daran, daß die Vermietung nur zu diesem Zweck erfolgte und viele Jahre hindurch der Hauptgegenstand des Bestandverhältnisses war. Daß der Gleisanschluß zum aufgekündigten Grundstück von der beklagten Partei seit einigen Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, daß die von ihr in Bestand genommenen Flächen seitens der Bestandgeberin nur zur Intensivierung ihres eigenen Güterverkehrs gedacht waren und die Verpachtung dementsprechend im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmens erfolgte. Dafür spricht auch die räumliche Anordnung des in Bestand gegebenen Grundstückes zwischen dem Hauptstrang der Südbahn und einem weiteren mit einem Gleisanschluß versehenen Lagergelände. Das vorliegende Bestandverhältnis unterliegt daher allein schon aufgrund dieser Konfiguration nicht den Kündigungsbeschränkungen des MRG.in Stadtbahnviadukten ausgeführt, daß die Beurteilung, ob ein derartiges Mietverhältnis den Kündigungsbeschränkungen des MRG unterliege oder nicht, nur durch einen Vergleich des Geltungsbereiches dieses Gesetzes mit der früheren Norm erfolgen könne. Nach Paragraph eins, Absatz 4, MG fanden die Kündigungsbeschränkungen dieses Gesetzes unter anderem auf Räume, die sich auf Eisenbahngrundstücken befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung mit dem Betrieb der Eisenbahn im Zusammenhang stehen, nur insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand seit mindestens 1.8.1914 innehatte. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn bestand, entschied im Zweifel das BMfV. Ferner waren nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 MG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes Räume ausgenommen, die im Betrieb des Gewerbes der Beherbergung von Fremden, von Vereinen, Selbstverwaltungskörpern, öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, im Betrieb näher bezeichneter Heime oder von Lagerhäusern im Lagerhausbetrieb vermietet wurden. Dagegen bestimmt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, daß Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines (dort näher bezeichneten) Heimes vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen. Damit hat der Gesetzgeber die im Paragraph eins, Absatz 4, MG vorgesehene Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes, mit welcher die Verfügungsfreiheit der Bahn über Mietgegenstände auf Eisenbahngrundstücken gesichert werden sollte, beseitigt und die Verkehrsunternehmen nunmehr den sonst im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG genannten Unternehmen - unter welchen sich auch die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 MG angeführt gewesenen begünstigten Gewerbe, Vereine und Anstalten befindet - gleichgestellt. Die Formulierung "im Rahmen des Betriebes" kann nach allgemeinem sprachlichen Verständnis nur zum Ausdruck bringen, daß es sich dabei um die Ausübung des Betriebsgegenstandes durch Vermietung handelt und die außerbetriebliche Vermietung durch solche Unternehmungen, wie schon bisher, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Die Auslegung der neuen Ausnahmeregelung sollte sich nach Vorstellung der Gesetzesverfasser an der Rechtsprechung zu den erwähnten, als Vorbild genommenen Ausnahmebestimmungen des MG orientieren. Die Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG hat die Unterstellung von Mietverhältnissen unter diesen Ausnahmetatbestand unter anderem davon abhängig gemacht, daß die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt ist und diese Voraussetzung bei Vermietung zur Ausübung eines Gewerbes selbst in der Absicht, damit im Hotelbereich Gewerbebetriebe anzusiedeln, deren Dienstleistungen für den Hotelbetrieb erforderlich sind, verneint. Die Vermietung muß vielmehr vom Betriebsgegegenstand des Unternehmens erfaßt sein. Ähnliches muß auch für die von einem Verkehrsunternehmen vermieteten Räume gelten. In dem der Entscheidung 1 Ob 698/84 (MietSlg 36.293/49) zugrundeliegenden Vermietung von Geschäftsräumen in Viadukten von Stadtbahnbögen wurde ein Zusammenhang mit dem Betrieb des Verkehrsunternehmens verneint. Der zuvor geschilderte Standpunkt wurde in der Folge in 4 Ob 517/92 (= WoBl 1992/103) wiederholt. In der Folge wurde die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG durch das 3.WÄG (BGBl 1993/800) dahingehend ergänzt, daß auch von Flughafenbetriebsunternehmungen in Bestand gegebene Mietgegenstände nicht dem Anwendungsbereich des MRG unterliegen, wenn sie im Rahmen des Betriebes vermietet werden. Dazu wird in den Ausschussbericht (1268 Blg zur 18. GP, 9) ausgeführt, daß durch die Einbeziehung von Flughafenbetriebsunternehmungen in den Ausnahmetatbestand sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidungen (etwa zwischen Bahnhöfen und Flughäfen) vermieden werden sollen, damit Mietverhältnisse, die zur typischen Infrastruktur eines Flughafens gehörten, wie zB Gastronomie- und Handelsbetriebe, nicht vom Geltungsbereich des MRG erfaßt sind. Handels- und Gastronomiebetriebe im Bereich eines Bahnhofes oder eines Flughafensunternehmens können, müssen aber nicht der Versorgung der Reisenden dienen, sondern stellen ein auch an die Allgemeinheit gerichtetes Anbot unabhängig von der Inanspruchnahme der Dienste des Verkehrsunternehmens dar. Auf den gegenständlichen Fall bezogen stand in der Vergangenheit der Verkauf von Kohle, Holz und anderen Brennstoffen sowie von Eisenwaren zweifellos in einem engen Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb der Vorläufer der klagenden Partei, weil die Anlieferung dieser Güter gemeiniglich fast ausschließlich über dieses Verkehrssystem erfolgte. Dementsprechend bot das Eisenbahnunternehmen Händlern auf ihrem Gelände Lagerungsmöglichkeiten an, um den eigenen Güterverkehr damit zu fördern. Daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit geändert haben, ändert nichts daran, daß die Vermietung nur zu diesem Zweck erfolgte und viele Jahre hindurch der Hauptgegenstand des Bestandverhältnisses war. Daß der Gleisanschluß zum aufgekündigten Grundstück von der beklagten Partei seit einigen Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wird, ändert nichts daran, daß die von ihr in Bestand genommenen Flächen seitens der Bestandgeberin nur zur Intensivierung ihres eigenen Güterverkehrs gedacht waren und die Verpachtung dementsprechend im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmens erfolgte. Dafür spricht auch die räumliche Anordnung des in Bestand gegebenen Grundstückes zwischen dem Hauptstrang der Südbahn und einem weiteren mit einem Gleisanschluß versehenen Lagergelände. Das vorliegende Bestandverhältnis unterliegt daher allein schon aufgrund dieser Konfiguration nicht den Kündigungsbeschränkungen des MRG.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.