Rechtssatz RS0069632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069632
Entscheidungsdatum
03.08.2023
Rechtssatz
Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in § 1 Abs 2 Z 1 MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in § 1 Abs 2 Z 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des § 1 Abs 4 MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.Durch das MRG hat der Gesetzgeber die Verkehrsunternehmen den sonst in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG genannten Unternehmen gleichgestellt, welche früher in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 6 MG angeführt und der Sonderregelung zugunsten des Eisenbahnbetriebes nicht unterstellt waren. Jetzt reicht daher der bloße Zusammenhang zwischen Grundstück und Eisenbahnbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, MG nicht mehr aus; vielmehr kommt die Ausnahme vom Kündigungsschutz nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfaßt war.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 517/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 4 Ob 517/92
Veröff: WoBl 1992,145
- 7 Ob 119/97v
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 119/97v
Vgl auch; Veröff: SZ 70/270
- 6 Ob 261/02d
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d
Vgl auch
- 8 Ob 48/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 48/23a
nur: Die Ausnahme vom Kündigungsschutz kommt nur dann zum Tragen, wenn die Vermietung vom Betriebsgegenstand des Verkehrsunternehmens umfasst war. (T1)
Beisatz: Hier: Enge Verbindung zwischen der Vermietung eines Verkaufsraums in der Talstation zum Betrieb einer Ausstellung und eines Souvenirshops und dem Betrieb der Standseilbahn. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069632
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19920218_OGH0002_0040OB00517_9200000_003