Rechtssatz RS0110432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110432
Entscheidungsdatum
28.07.1998
Norm
B-VGNov 1974 ArtIII
GewO 1994 §2 Abs1 Z9
Rechtssatz
Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem § 2 Abs 1 Z 9 nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Art III der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 BGBl 444.Die Gewerbeordnung 1994 ist gemäß ihrem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, nicht auf die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstands betriebenen Erwerbszweige anzuwenden. Dazu gehört die Privatzimmervermietung im Sinne des Artikel römisch drei, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 Bundesgesetzblatt 444.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110432
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00157_98I0000_002