Begründung:
Die Antragsteller begehren - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - "die Überprüfung der Zulässigkeit des begehrten Hauptmietzinses und die Rückzahlung sich allenfalls ergebender Überschreitungsbeträge" mit der Begründung, es handle sich bei ihren Mietobjekten um solche der Ausstattungskategorie "D".
Der Antragsgegner wendete ein, es liege eine gewerbliche Vermietung vor (Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z 1 MRG).Der Antragsgegner wendete ein, es liege eine gewerbliche Vermietung vor (Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG).
Das Erstgericht stellte fest, daß für die Wohnungen der Antragsteller die Einhebung eines Hauptmietzinses auf Basis der Ausstattungskategorie C zulässig sei, demnach der gültig zu vereinbarende Hauptmietzins gewisse bestimmt genannte Beträge nicht überschreiten dürfe (entsprechend der Nutzfläche der Zimmer und den für die verschiedenen Anfechtungszeiträume gültigen Höchstbeträge nach § 16 Abs.2 Z 3 MRG) und daß daher der Antragsgegner den unter 2.), 3.) und 11.) genannten Antragstellern bestimmte Beträge zurückzuzahlen habe.Das Erstgericht stellte fest, daß für die Wohnungen der Antragsteller die Einhebung eines Hauptmietzinses auf Basis der Ausstattungskategorie C zulässig sei, demnach der gültig zu vereinbarende Hauptmietzins gewisse bestimmt genannte Beträge nicht überschreiten dürfe (entsprechend der Nutzfläche der Zimmer und den für die verschiedenen Anfechtungszeiträume gültigen Höchstbeträge nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) und daß daher der Antragsgegner den unter 2.), 3.) und 11.) genannten Antragstellern bestimmte Beträge zurückzuzahlen habe.
Das Erstgericht stellte folgenden - für das Revisionsrekursverfahren noch entscheidungswesentlichen - Sachverhalt fest:
Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses E*****gasse *****. Er betreibt seit dem 1.7.1985 das Gewerbe der Zimmervermietung in diesem Haus, in dem sich 19 Zimmer befinden. Normalerweise wird ein Zimmer nur für eine Person "zugelassen". Angestellte gibt es mit Ausnahme einer Putzfrau, welche Stiegenhaus, Toiletten und Duschanlagen putzt, nicht. In dem vierstöckigen Haus befindet sich in jedem Stockwerk ein WC. Jedes Zimmer verfügt als Grundausstattung über Waschbecken, Spiegel, Bett, Kasten, Tisch und Sessel. Es gibt zwei Gangduschen, sowie Duschen in den Zimmern der Erstantragstellerin, des Sechst- und des Achtantragstellers. Essenszubereitung wird nicht angeboten, doch gibt es im Haus einen Gasthausbetrieb. Kleiderreinigung wird nicht angeboten. Das Haus verfügt über eine Gasetagenheizung. In den einzelnen Mietobjekten gibt es Subzähler für elektrischen Strom. Die Antragsteller mieteten die einzelnen Zimmer auf Grund einer mündlichen Vereinbarung, wobei über die Dauer des Aufenthaltes nicht gesprochen wurde. Der Antragsgegner erstellte eine Hausordnung für die "Berherbergung G*****, E*****gasse *****" mit Bestimmungen über Haustorsperre, Schlüsselverlust, Bettwäschetausch, Aufstellen von mitgebrachten Elektrogeräten, Zahlung des Zimmerpreises, Beherbergung fremder Personen im Zimmer etc.
Schließlich traf das Erstgericht noch Feststellungen über den Beginn des Mietverhältnisses mit den einzelnen Antragstellern in der Zeit zwischen 1984 und 1990.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z 1 MRG nicht gegeben sei, weil der Antragsgegner nicht über eine entsprechende gewerberechtliche Konzession verfüge. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt sei. Überdies würden die für einen Beherbergungsvertrag typischen Nebenleistungen seitens des Antragsgegners nicht erbracht.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht gegeben sei, weil der Antragsgegner nicht über eine entsprechende gewerberechtliche Konzession verfüge. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, daß die Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt sei. Überdies würden die für einen Beherbergungsvertrag typischen Nebenleistungen seitens des Antragsgegners nicht erbracht.
Die Ausstattung der Wohnungen rechtfertige die Einstufung in die Ausstattungskategorie "C", woraus die im Spruch des erstgerichtlichen Sachbeschlusses genannten Hauptmietzinsbeträge abgeleitet würden. Hinsichtlich des Zweit-, Dritt- und Dreizehntenantragsgegner hätte sich ein Rückforderungsanspruch dieser Mieter nach § 37 Abs.4 MRG ergeben.Die Ausstattung der Wohnungen rechtfertige die Einstufung in die Ausstattungskategorie "C", woraus die im Spruch des erstgerichtlichen Sachbeschlusses genannten Hauptmietzinsbeträge abgeleitet würden. Hinsichtlich des Zweit-, Dritt- und Dreizehntenantragsgegner hätte sich ein Rückforderungsanspruch dieser Mieter nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG ergeben.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Wesentlich für den Gastaufnahmevertrag sei, daß die Vermietung im Betrieb eines Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolge und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehörten. Auf die Dauer der Gastaufnahme komme es nicht an. Das wesentlichste Kriterium für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs.2 Z 1 (hier:Wesentlich für den Gastaufnahmevertrag sei, daß die Vermietung im Betrieb eines Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolge und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehörten. Auf die Dauer der Gastaufnahme komme es nicht an. Das wesentlichste Kriterium für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, (hier:
erster Fall - Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Berherbergungsunternehmens) sei nicht gegeben. Der Antragsgegner verfüge lediglich über einen Gewerbeschein, mit dem ihm gemäß § 340 Abs.4 GewO 1973 bescheinigt werde, daß er den Betrieb des Gewerbes "Zimmervermietung, die nicht nach § 2 Abs.1 Z 9 GewO 1973 von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und nicht unter die Konzessionspflicht gemäß § 189 Abs.1 Z 1 GewO 1973 fällt, gemäß § 6 Z 3 GewO 1973 mit dem Standort in Graz *****, E*****gasse ***** mit Wirkung vom 5.7.1985 angemeldet hat". Die Beherbergung von Gästen - Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs.1 Z 9 GewO mit nicht mehr als 10 fremden Betten liege nicht vor - unterliege jedoch gemäß § 189 Abs.1 Z 1 GewO 1973 der Konzessionspflicht. Eine solche Konzession habe der Antragsgegner nicht. Er habe auch nicht versucht nachzuweisen, daß er eine solche Konzession ohnehin erhalten könne. Dies sei - abgesehen vom Ausstattungszustand der Räume - auch deswegen zumindest nicht wahrscheinlich, weil einzelne Zimmer nicht die erforderliche Mindestgröße aufwiesen (s. Verordnung BGBl.1981/176). Dazu komme, daß die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Nebenleistungen nicht erbracht würden (vgl. hiezu MietSlg.18.257 und 32.262/23) und daß die Mieter weder gewußt hätten noch aus den Umständen hätten erkennen können, daß der Vermieter in Ausübung eines Gewerbes handle. Die Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens sei daher zu verneinen. Dem steuerlichen Aspekt, daß diese Mietzinseinnahmen des Antragsgegners als Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Finanzbehörde festgestellt worden seien, komme keine Bedeutung zu.erster Fall - Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Berherbergungsunternehmens) sei nicht gegeben. Der Antragsgegner verfüge lediglich über einen Gewerbeschein, mit dem ihm gemäß Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1973 bescheinigt werde, daß er den Betrieb des Gewerbes "Zimmervermietung, die nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1973 von der Gewerbeordnung ausgenommen ist und nicht unter die Konzessionspflicht gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 fällt, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, GewO 1973 mit dem Standort in Graz *****, E*****gasse ***** mit Wirkung vom 5.7.1985 angemeldet hat". Die Beherbergung von Gästen - Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO mit nicht mehr als 10 fremden Betten liege nicht vor - unterliege jedoch gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 der Konzessionspflicht. Eine solche Konzession habe der Antragsgegner nicht. Er habe auch nicht versucht nachzuweisen, daß er eine solche Konzession ohnehin erhalten könne. Dies sei - abgesehen vom Ausstattungszustand der Räume - auch deswegen zumindest nicht wahrscheinlich, weil einzelne Zimmer nicht die erforderliche Mindestgröße aufwiesen (s. Verordnung BGBl.1981/176). Dazu komme, daß die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Nebenleistungen nicht erbracht würden vergleiche hiezu MietSlg.18.257 und 32.262/23) und daß die Mieter weder gewußt hätten noch aus den Umständen hätten erkennen können, daß der Vermieter in Ausübung eines Gewerbes handle. Die Vermietung im Rahmen des Betriebes eines Beherbergungsunternehmens sei daher zu verneinen. Dem steuerlichen Aspekt, daß diese Mietzinseinnahmen des Antragsgegners als Einkünfte aus Gewerbebetrieb von der Finanzbehörde festgestellt worden seien, komme keine Bedeutung zu.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der zwar zulässig, aber nicht berechtigt ist.
Die Antragsgegner erstatteten keine Revisionsrekursbeantwortung.
a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob auch die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Gewerbes der Zimmervermietung den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z 1 MRG (Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens) zu verwirklichen vermag, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage, ob auch die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Gewerbes der Zimmervermietung den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (Vermietung im Rahmen eines Beherbergungsunternehmens) zu verwirklichen vermag, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
b) Zur Sachentscheidung:
Auf die behauptete Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der vom Rekursgericht getroffenen Annahme, die Antragsteller hätten nicht gewußt, in einem Beherbergungsbetrieb Quartier zu nehmen, ist nicht weiter einzugehen, weil es darauf - wie sich aus den folgenden Rechtsausführungen ergeben wird - nicht ankommt.