Rechtssatz RS0069588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069588
Geschäftszahl
5Ob131/92 (5Ob132/92)
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Zur Frage, unter welchen Umständen die Vermietung von Zimmern durch einen Vermieter, der zwar eine gewerbebehördliche Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebes hat, dennoch nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 3 MG (= jetzt § 1 Abs 2 Z 1 Fall 1 MRG) fällt, kann auf die Während der Geltung des MG zur insoweit gleichen Rechtslage wie nach dem Inkrafttreten des MRG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (MietSlg 18257).Zur Frage, unter welchen Umständen die Vermietung von Zimmern durch einen Vermieter, der zwar eine gewerbebehördliche Bewilligung zur Führung eines Beherbergungsbetriebes hat, dennoch nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG (= jetzt Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Fall 1 MRG) fällt, kann auf die Während der Geltung des MG zur insoweit gleichen Rechtslage wie nach dem Inkrafttreten des MRG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (MietSlg 18257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069588
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB00131_9200000_002