Der Revisionsrekurs ist wegen der in Diskussion gezogenen Rechtsfragen zum Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist wegen der in Diskussion gezogenen Rechtsfragen zum Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In der Dogmatik zum Umgehungsgeschäft ist strittig, ob zum Tatbestand dieses Rechtsinstituts eine besondere Umgehungsabsicht gehört oder ob es genügt, die Verwirklichung eines bestimmten Gesetzeszweckes durch die Art der Vertragsgestaltung objektiv zu verhindern (siehe dazu die Nachweise bei Fenyves, WoBl. 1990, 72 f; Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen, 28 ff; Thöni in ecolex 1992, 236). Für den besonders geregelten Umgehungstatbestand des § 2 Abs. 3 MRG sind die Argumente dieser rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung jedoch kaum brauchbar, weil der Gesetzgeber eine auf die spezifischen Probleme des Mieterschutzes zugeschnittene Regelung getroffen hat: Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des § 2 Abs. 3 MRG anerkennt er den formellen Untermieter nur dann als Hauptmieter, wenn der Hauptmietvertrag "nur zur Untervermietung" durch den Hauptmieter und "zur Umgehung" der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist, und setzt damit - wie dies auch von der Judikatur angenommen wird (MietSlg. 38/37; MietSlg. 39/3 ua) - eine besondere Absicht der Parteien des "Hauptmietvertrages" voraus; andererseits wird dieses subjektive Tatbestandselement schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des § 2 Abs. 3 MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit (und damit eine Feststellung) über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. Ob ein Hauptmietvertrag unter den festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, wäre dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.In der Dogmatik zum Umgehungsgeschäft ist strittig, ob zum Tatbestand dieses Rechtsinstituts eine besondere Umgehungsabsicht gehört oder ob es genügt, die Verwirklichung eines bestimmten Gesetzeszweckes durch die Art der Vertragsgestaltung objektiv zu verhindern (siehe dazu die Nachweise bei Fenyves, WoBl. 1990, 72 f; Tamussino, Die Umgehung von Gesetzes- und Vertragsnormen, 28 ff; Thöni in ecolex 1992, 236). Für den besonders geregelten Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG sind die Argumente dieser rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung jedoch kaum brauchbar, weil der Gesetzgeber eine auf die spezifischen Probleme des Mieterschutzes zugeschnittene Regelung getroffen hat: Nach dem unmißverständlichen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 3, MRG anerkennt er den formellen Untermieter nur dann als Hauptmieter, wenn der Hauptmietvertrag "nur zur Untervermietung" durch den Hauptmieter und "zur Umgehung" der einem Hauptmieter nach diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen worden ist, und setzt damit - wie dies auch von der Judikatur angenommen wird (MietSlg. 38/37; MietSlg. 39/3 ua) - eine besondere Absicht der Parteien des "Hauptmietvertrages" voraus; andererseits wird dieses subjektive Tatbestandselement schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG kann daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit (und damit eine Feststellung) über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. Ob ein Hauptmietvertrag unter den festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, wäre dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.
In diesem Sinn hat die Judikatur schon dann angenommen, daß ein Hauptmietvertrag "nur zur Untervermietung abgeschlossen wurde", wenn der formelle Hauptmieter einer Wohnung (in absehbarer Zeit) gar keine Eigenbenützung anstrebt, sie also nicht einmal teilweise zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse mietet und sie auch nicht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses naher Angehöriger oder von Dienstnehmern braucht (MietSlg. 38/37; MietSlg. 39/3; MietSlg. 40.238; 3 Ob 552/91). Der hier zu beurteilende Fall entspricht weitgehend diesem Schema, weist jedoch die Besonderheit auf, daß mit der Untervermietung der Wohnungen zugewartet werden sollte, bis sich die Möglichkeit einer Vergrößerung und Sanierung bietet. Tatsächlich sind die beiden Wohnungen nach Abschluß der Hauptmietverträge längere Zeit hindurch leergestanden, wenngleich die Verfahrensergebnisse nicht eindeutig erkennen lassen, wann die ersten Schritte zur Untervermietung gesetzt wurden. Ob dies der Annahme entgegenstünde, die Hauptmietverträge seien nur zur Untervermietung geschlossen worden, hinge nach dem bisher Gesagten von der Überlegung aller Umstände, also von der rechtlichen Würdigung des Hintergrunds, des Umfelds und der Begleiterscheinungen des Geschäftes ab. Diese Tatsachen könnten auch ohne strikten Nachweis einer darauf gerichteten Absicht so dichte Indizien für den primären Geschäftszweck der Untervermietung liefern, daß daran nach rechtlichen Kategorien nicht zu zweifeln wäre.
Im konkreten Fall erübrigt sich freilich eine Weiterführung dieser rechtlichen Konsequenzen (und dementsprechend eine Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen zur Aufhellung der näheren Umstände, unter denen der Hauptmietvertrag zustandegekommen ist), weil die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, eine Untervermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnungen (vor der Zusammenlegung und Sanierung) sei von den Antragsgegnern ursprünglich gar nicht beabsichtigt gewesen. Diese Feststellung läßt eine gegenteilige Schlußfolgerung aus den übrigen Tatumständen nicht mehr zu.
Damit bleibt zu untersuchen, ob der spätere Entschluß, die Wohnungen noch vor ihrer Sanierung gewinnbringend unterzuvermieten, den Tatbestand des § 2 Abs. 3 MRG verwirklichte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes sind insoweit überzeugend, als bei einem Dauerschuldverhältnis - wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages begründet wird (E 17 zu § 918 ABGB, MGA33) - nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten sind (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu § 43 MRG; Würth, WoBl. 1988, 111 f). Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört nämlich zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung (vgl. E 27 ff zu § 918 ABGB, MGA33; Koziol-Welser I8, 129; WoBl. 1992, 52/41), sodaß dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, daß er mit dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs. 3 MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages, dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde. Ob eine solche Änderung der Umstände dazu führen könnte, auch die vor dem Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 begründeten Hauptmietverhältnisse dem Umgehungstatbestand des § 2 Abs. 3 MRG zu unterstellen, wenn es erst nachher zur Untervermietung kam (siehe dazu WoBl. 1988, 110/64;Damit bleibt zu untersuchen, ob der spätere Entschluß, die Wohnungen noch vor ihrer Sanierung gewinnbringend unterzuvermieten, den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG verwirklichte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes sind insoweit überzeugend, als bei einem Dauerschuldverhältnis - wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages begründet wird (E 17 zu Paragraph 918, ABGB, MGA33) - nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten sind vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu Paragraph 43, MRG; Würth, WoBl. 1988, 111 f). Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört nämlich zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung vergleiche E 27 ff zu Paragraph 918, ABGB, MGA33; Koziol-Welser I8, 129; WoBl. 1992, 52/41), sodaß dem Gesetzgeber unterstellt werden kann, daß er mit dem Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages, dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde. Ob eine solche Änderung der Umstände dazu führen könnte, auch die vor dem Inkrafttreten des MRG am 1. Jänner 1982 begründeten Hauptmietverhältnisse dem Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu unterstellen, wenn es erst nachher zur Untervermietung kam (siehe dazu WoBl. 1988, 110/64;
MietSlg. 39.236; WoBl. 1989, 136/75; WoBl. 1989, 144/84;
WoBl. 1990, 73/39; WoBl. 1992, 31/23; 3 Ob 552/91; weiters die Anmerkungen von Call, Würth und Hanel aaO), ist hier nicht weiter zu erörtern, weil sich das Problem im gegenständlichen Fall gar nicht stellt.
Als Ergebnis der als richtig erkannten rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichtes ist demnach festzuhalten, daß den Antragsgegnern anzulasten wäre, die Hauptmietverträge aus den Jahren 1982 und 1984 im Sinne des § 2 Abs. 3 MRG letztlich doch nur zur Untervermietung aufrechterhalten zu haben, sollten sie - wie das Rekursgericht unterstellt - bei der Untervermietung der Wohnungen an die Antragsteller "zusammengewirkt" und die ursprüngliche Absicht einer vorherigen Sanierung "einvernehmlich geändert" haben.Als Ergebnis der als richtig erkannten rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichtes ist demnach festzuhalten, daß den Antragsgegnern anzulasten wäre, die Hauptmietverträge aus den Jahren 1982 und 1984 im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG letztlich doch nur zur Untervermietung aufrechterhalten zu haben, sollten sie - wie das Rekursgericht unterstellt - bei der Untervermietung der Wohnungen an die Antragsteller "zusammengewirkt" und die ursprüngliche Absicht einer vorherigen Sanierung "einvernehmlich geändert" haben.
Genau das ist der Streitpunkt. Zu Recht rügen die Revisionsrekurswerber, daß für eine solche Annahme Verfahrensergebnisse fehlen. Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin nehmen sogar für sich in Anspruch,von der Untervermietung der Wohnungen durch die Drittantragsgegnerin vor deren Sanierung überhaupt nichts gewußt zu haben; selbst bei Kenntnis des Vorhabens der Drittantragsgegnerin hätten sie sich damit abfinden müssen.
Diese Einwendungen wären unbeachtlich, würde man der bereits vertretenen Rechtsansicht (3 Ob 552/91) folgen, daß das Vorliegen der (vermutlichen) Umgehungsabsicht bei einer der Parteien des Hauptmietvertrages genügt. Der erkennende Senat teilt jedoch diese Ansicht nicht, weil die in § 2 Abs. 3 MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, sicherlich nicht den redlichen Vermieter treffen sollte. Es wäre nicht einzusehen, warum einem Vermieter, der zu gesetzlichen Bedingungen einen Hauptmietvertrag abschloß, nur deshalb ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden sollte, weil sein Hauptmieter insgeheim die Untervermietung des Bestandobjektes ins Auge gefaßt hat. Eine Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung, ob der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin von der Untervermietung der Wohnungen durch die Drittantragsgegnerin wußten und sie duldeten, ist daher unumgänglich.Diese Einwendungen wären unbeachtlich, würde man der bereits vertretenen Rechtsansicht (3 Ob 552/91) folgen, daß das Vorliegen der (vermutlichen) Umgehungsabsicht bei einer der Parteien des Hauptmietvertrages genügt. Der erkennende Senat teilt jedoch diese Ansicht nicht, weil die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, sicherlich nicht den redlichen Vermieter treffen sollte. Es wäre nicht einzusehen, warum einem Vermieter, der zu gesetzlichen Bedingungen einen Hauptmietvertrag abschloß, nur deshalb ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden sollte, weil sein Hauptmieter insgeheim die Untervermietung des Bestandobjektes ins Auge gefaßt hat. Eine Ergänzung des Verfahrens zur Feststellung, ob der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin von der Untervermietung der Wohnungen durch die Drittantragsgegnerin wußten und sie duldeten, ist daher unumgänglich.
Diese Verfahrensergänzung muß nicht unbedingt zur Feststellung eines einvernehmlichen Vorgehens aller Antragsgegner oder einer ausdrücklichen Billigung der abgeschlossenen Untermietverträge durch den Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin führen, um den Tatbestand einer "bei Würdigung aller Umstände nicht zu bezweifelnden Vermietung zum ausschließlichen Zweck einer Untervermietung" als erfüllt annehmen zu können. Wie bereits dargelegt, genügen ausreichend dichte Indizien, also äußere Tatumstände, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den Schluß auf ein vermutliches Zusammenwirken der Parteien des Hauptmietvertrages rechtfertigen. Mit dem angeblich mangelnden Einfluß des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin auf das Vorgehen der Drittantragsgegnerin wäre eine solche Vermutung jedenfalls nicht zu entkräften, solange nicht plausibel gemacht wird, warum die in § 30 Abs. 2 Z 4 MRG normierte Kündigungsmöglichkeit versagt. Im wesentlichen wird es darauf ankommen, ob nicht nur bei der Drittantragsgegnerin, sondern auch beim Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin das Bewußtsein vorausgesetzt werden kann, die Entwicklung ihrer Vertragsbeziehung steuere darauf hin, die Wohnungen ohne weitere Vorbedingungen an Untermieter zu vergeben. Entsprechende Anhaltspunkte für ein solches stilles Einverständnis könnten sich aus einem besonderen Naheverhältnis zwischen den Antragsgegnern und anderen sinnfälligen Verdachtsmomenten ergeben.Diese Verfahrensergänzung muß nicht unbedingt zur Feststellung eines einvernehmlichen Vorgehens aller Antragsgegner oder einer ausdrücklichen Billigung der abgeschlossenen Untermietverträge durch den Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin führen, um den Tatbestand einer "bei Würdigung aller Umstände nicht zu bezweifelnden Vermietung zum ausschließlichen Zweck einer Untervermietung" als erfüllt annehmen zu können. Wie bereits dargelegt, genügen ausreichend dichte Indizien, also äußere Tatumstände, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung den Schluß auf ein vermutliches Zusammenwirken der Parteien des Hauptmietvertrages rechtfertigen. Mit dem angeblich mangelnden Einfluß des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin auf das Vorgehen der Drittantragsgegnerin wäre eine solche Vermutung jedenfalls nicht zu entkräften, solange nicht plausibel gemacht wird, warum die in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG normierte Kündigungsmöglichkeit versagt. Im wesentlichen wird es darauf ankommen, ob nicht nur bei der Drittantragsgegnerin, sondern auch beim Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin das Bewußtsein vorausgesetzt werden kann, die Entwicklung ihrer Vertragsbeziehung steuere darauf hin, die Wohnungen ohne weitere Vorbedingungen an Untermieter zu vergeben. Entsprechende Anhaltspunkte für ein solches stilles Einverständnis könnten sich aus einem besonderen Naheverhältnis zwischen den Antragsgegnern und anderen sinnfälligen Verdachtsmomenten ergeben.
Ähnliches gilt für die Absicht der Antragsgegner, den Antragstellern durch die Zwischenschaltung eines "Hauptmieters" die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte vorzuenthalten. Auch hier wird mit Feststellungen das Auslangen gefunden werden können, die eine Mitwisserschaft des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin indizieren. An der Eignung der letztlich zustandegekommenen Vertragskonstellation, den eigentlichen Wohnungsbenützern den vom MRG intendierten Entgelts- und Kündigungsschutz zu nehmen, ist nämlich nicht zu zweifeln. Sie ist so handgreiflich, daß sie auch auf ein entsprechendes Bewußtsein der Antragsgegner schließen ließe, womit der Umgehungstatbestand des § 2 Abs. 3 MRG hergestellt wäre (vgl. WoBl. 1991, 255/158). Es sei nur daran erinnert, daß die Drittantragsgegnerin ein Vielfaches jener Hauptmietzinse gefordert und auch erhalten hat, die ihr nach der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 Z 4 MRG zugestanden wären. Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß diese eindeutigen Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes im Sinne des § 2 Abs. 3 MRG nur dadurch hätten entkräftet werden können, daß durch die Einschaltung der Drittantragsgegnerin als Hauptmieterin ein Ziel verfolgt wird, das den Intentionen und Wertungen des MRG entspricht (vgl. Fenyves aaO). Einen solchen Versuch, ihre Geschäfte zu rechtfertigen, haben die Antragsgegner durch die Geltendmachung einer sogenannten "Sanierungshauptmiete" unternommen, doch liegt dieser Fall gar nicht vor. Dagegen spricht, daß die Drittantragsgegnerin die (angeblich oder auch tatsächlich) beabsichtigte Wohnungszusammenlegung nie in Angriff genommen hat (vgl. WoBl. 1990, 71/38), vor allem aber auch, daß die Antragsteller nie in den Genuß irgendwelcher Investitionen gekommen sind (vgl. WoBl. 1992, 14/8).Ähnliches gilt für die Absicht der Antragsgegner, den Antragstellern durch die Zwischenschaltung eines "Hauptmieters" die einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte vorzuenthalten. Auch hier wird mit Feststellungen das Auslangen gefunden werden können, die eine Mitwisserschaft des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin indizieren. An der Eignung der letztlich zustandegekommenen Vertragskonstellation, den eigentlichen Wohnungsbenützern den vom MRG intendierten Entgelts- und Kündigungsschutz zu nehmen, ist nämlich nicht zu zweifeln. Sie ist so handgreiflich, daß sie auch auf ein entsprechendes Bewußtsein der Antragsgegner schließen ließe, womit der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG hergestellt wäre vergleiche WoBl. 1991, 255/158). Es sei nur daran erinnert, daß die Drittantragsgegnerin ein Vielfaches jener Hauptmietzinse gefordert und auch erhalten hat, die ihr nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zugestanden wären. Richtig haben die Vorinstanzen erkannt, daß diese eindeutigen Indizien für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG nur dadurch hätten entkräftet werden können, daß durch die Einschaltung der Drittantragsgegnerin als Hauptmieterin ein Ziel verfolgt wird, das den Intentionen und Wertungen des MRG entspricht vergleiche Fenyves aaO). Einen solchen Versuch, ihre Geschäfte zu rechtfertigen, haben die Antragsgegner durch die Geltendmachung einer sogenannten "Sanierungshauptmiete" unternommen, doch liegt dieser Fall gar nicht vor. Dagegen spricht, daß die Drittantragsgegnerin die (angeblich oder auch tatsächlich) beabsichtigte Wohnungszusammenlegung nie in Angriff genommen hat vergleiche WoBl. 1990, 71/38), vor allem aber auch, daß die Antragsteller nie in den Genuß irgendwelcher Investitionen gekommen sind vergleiche WoBl. 1992, 14/8).
Zusammenfassend wird daher im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 3 MRG, der lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungshauptmiete fordert, die bei Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes lassen, nur noch zu klären sein, ob entsprechende Verdachtsmomente für eine Billigung der Vorgangsweise der Drittantragsgegnerin durch den Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin vorliegen. Die diesbezügliche Verfahrensergänzung war zweckmäßigerweise dem Erstgericht aufzutragen, weil sich ihr Umfang noch nicht verläßlich abschätzen läßt. Es könnte sich beispielsweise als notwendig erweisen, die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der Drittantragsgegnerin und den jeweiligen Zeitpunkt der erstmaligen Untervermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnungen näher zu erheben.Zusammenfassend wird daher im Lichte der gesetzlichen Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, MRG, der lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Umgehungshauptmiete fordert, die bei Berücksichtigung aller Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes lassen, nur noch zu klären sein, ob entsprechende Verdachtsmomente für eine Billigung der Vorgangsweise der Drittantragsgegnerin durch den Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin vorliegen. Die diesbezügliche Verfahrensergänzung war zweckmäßigerweise dem Erstgericht aufzutragen, weil sich ihr Umfang noch nicht verläßlich abschätzen läßt. Es könnte sich beispielsweise als notwendig erweisen, die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an der Drittantragsgegnerin und den jeweiligen Zeitpunkt der erstmaligen Untervermietung der verfahrensgegenständlichen Wohnungen näher zu erheben.