Rechtssatz RS0018345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018345
Geschäftszahl
5Ob30/92 (5Ob31/92 -5Ob333/92); 8ObA25/15g
Entscheidungsdatum
26.02.2016
Rechtssatz
Bei einem Dauerschuldverhältnis - wie es durch den Abschluß eines Mietvertrages begründet wird - sind nicht nur die Umstände bei Vertragsabschluß, sondern auch nachfolgende Entwicklungen zu beachten. Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört nämlich zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 30/92
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 5 Ob 30/92
Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)
- 8 ObA 25/15g
Entscheidungstext OGH 26.02.2016 8 ObA 25/15g
Auch; nur: Die rechtliche Relevanz geänderter Verhältnisse gehört zum Wesen jeder auf Dauer angelegten Rechtsbeziehung. (T1)
Beisatz: Hier: Dienstvertrag bei den Österreichischen Bundesbahnen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018345
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00030_9200000_001