Der Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen Punkt 2. der rekursgerichtlichen Entscheidung ist unzulässig; im übrigen sind beide Rechtsmittel berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Erstantragsgegners:
Voraussetzung für Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist ein Rechtsschutzinteresse. Dieses fehlt, wenn dem Antrag der Antragstellerin - aus welchem Grund immer -
entsprechend dem Begehren des Antragsgegners kein Erfolg beschieden war. Durch die Abweisung des Antrages der Antragstellerin auf Feststellung des begehrten Hauptmietrechtes wird in die Rechtssphäre des Erstantragsgegners nicht eingegriffen.
Hingegen wurde die Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit des an den Erstantragsgegner (als Untermietzins) geleisteten Bestandzinses als Vorfrage beurteilt und dabei bereits zu Lasten auch des Erstantragsgegners diese Hauptmietereigenschaft für das Erstgericht bindend bejaht, sodaß dieser Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung auch für den Erstantragsgegner mit Rechtsfolgen verbunden sein könnte. Er ist daher unter Berücksichtigung des ausgesprochenen Rechtskraftvorbehaltes zur Anfechtung dieses Aufhebungsbeschlusses legitimiert. Die sachliche Erledigung seines diesbezüglichen Rechtsmittels wird zusammen mit dem der Antragstellerin erfolgen.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
§ 2 Abs 3 MRG gebraucht zwar die Wendung, daß der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen begehren kann, als Hauptmieter anerkannt zu werden. Dies schließt aber nicht aus, daß der betreffende Mieter nicht ein auf Anerkennung gerichtetes Leistungsbegehren stellt, sondern ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, daß ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustünden. Nach herrschender Lehre ist dies sogar der eigentliche Kern des Anspruches eines "Scheinuntermieters" (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 2 MRG Rz 7). Anerkennt daher der Hauseigentümer im Zuge eines solchen Verfahrens das gestellte Feststellungsbegehren, dann kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen, und zwar ebensowenig wie das bei einer im streitigen Rechtsweg erhobenen Feststellungsklage der Fall ist: Wie im streitigen Verfahren je nach der Art des Anerkenntnisses mit Anerkenntnisurteil oder mit einfachem Urteil vorzugehen wäre, müßte bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen im außerstreitigen Verfahren dem Antrag stattgegeben werden, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann. Darin liegt eben der Unterschied zu einem Leistungsbegehren, bei dessen Erfüllung durch Leistung nicht abermals ein Exekutionstitel geschaffen werden darf, weil dies zu einer nochmaligen Erfüllung zwänge.Paragraph 2, Absatz 3, MRG gebraucht zwar die Wendung, daß der Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen begehren kann, als Hauptmieter anerkannt zu werden. Dies schließt aber nicht aus, daß der betreffende Mieter nicht ein auf Anerkennung gerichtetes Leistungsbegehren stellt, sondern ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, daß ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustünden. Nach herrschender Lehre ist dies sogar der eigentliche Kern des Anspruches eines "Scheinuntermieters" vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 2, MRG Rz 7). Anerkennt daher der Hauseigentümer im Zuge eines solchen Verfahrens das gestellte Feststellungsbegehren, dann kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen, und zwar ebensowenig wie das bei einer im streitigen Rechtsweg erhobenen Feststellungsklage der Fall ist: Wie im streitigen Verfahren je nach der Art des Anerkenntnisses mit Anerkenntnisurteil oder mit einfachem Urteil vorzugehen wäre, müßte bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen im außerstreitigen Verfahren dem Antrag stattgegeben werden, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des betreffenden Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann. Darin liegt eben der Unterschied zu einem Leistungsbegehren, bei dessen Erfüllung durch Leistung nicht abermals ein Exekutionstitel geschaffen werden darf, weil dies zu einer nochmaligen Erfüllung zwänge.
Auf Grund des Anerkenntnisses der Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin durch den Hauseigentümer kann aber in einem Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 1 MRG nicht sofort mit stattgebender Entscheidung vorgegangen werden, weil durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar die Interessen des Untervermieters berührt werden, führte doch die Anerkennung des Hauptmietrechtes der Antragstellerin zur Ausschaltung des selbst Hauptmietrechte beanspruchenden Untervermieters. Es ergibt sich daher schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters (MietSlg 35.290/18 und 35.428) verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung (Würth-Zingher, aaO). Daher ist im Hinblick auf die Parteistellung des Untervermieters und die Wirkung der Entscheidung auf seine Rechtsstellung trotz Anerkennung der Hauptmietereigenschaft durch den Hauseigentümer die Prüfung der materiellen Richtigkeit des erhobenen Anspruches und als Folge davon die Erledigung der Mängel- und Beweisrüge durch das Rekursgericht erforderlich. Erst dann wird auch - je nach dem Ergebnis der Entscheidung über das Feststellungsbegehren - beurteilt werden können, ob noch eine sachliche Prüfung des Antrages auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes erforderlich sein wird. Dies wäre ja nur dann der Fall, wenn abermals die Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin festgestellt würde.Auf Grund des Anerkenntnisses der Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin durch den Hauseigentümer kann aber in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, MRG nicht sofort mit stattgebender Entscheidung vorgegangen werden, weil durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar die Interessen des Untervermieters berührt werden, führte doch die Anerkennung des Hauptmietrechtes der Antragstellerin zur Ausschaltung des selbst Hauptmietrechte beanspruchenden Untervermieters. Es ergibt sich daher schon auf Grund des Beteiligtenbegriffes des Verfahrens außer Streitsachen im allgemeinen, auch wenn dieser Fall in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 MRG keine ausdrückliche Regelung gefunden hat, die Parteistellung des Untervermieters (MietSlg 35.290/18 und 35.428) verbunden mit der erweiterten Rechtskraftwirkung der Entscheidung (Würth-Zingher, aaO). Daher ist im Hinblick auf die Parteistellung des Untervermieters und die Wirkung der Entscheidung auf seine Rechtsstellung trotz Anerkennung der Hauptmietereigenschaft durch den Hauseigentümer die Prüfung der materiellen Richtigkeit des erhobenen Anspruches und als Folge davon die Erledigung der Mängel- und Beweisrüge durch das Rekursgericht erforderlich. Erst dann wird auch - je nach dem Ergebnis der Entscheidung über das Feststellungsbegehren - beurteilt werden können, ob noch eine sachliche Prüfung des Antrages auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlichen Zinsausmaßes erforderlich sein wird. Dies wäre ja nur dann der Fall, wenn abermals die Hauptmietereigenschaft der Antragstellerin festgestellt würde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG in Verbindung mit den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO.