Rechtssatz RS0069737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069737
Entscheidungsdatum
24.04.1990
Rechtssatz
Anerkennt der Hauseigentümer im Zuge eines Verfahrens zur Anerkennung des Untermieters als Hauptmieter das gestellte Feststellungsbegehren, kann das nicht zur Abweisung des Begehrens wegen Erfüllung führen; dem Antrag wäre stattzugeben, weil nur so die in die Zukunft wirkende rechtskräftige Feststellung des Rechtsverhältnisses bewirkt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069737
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0050OB00017_9000000_001