Die vom Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist gerechtfertigt.
Richtig ist allerdings, dass eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Gegenstand einer gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision sein kann. Fragen des Verfahrensrechts von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Zulassung der Revision im Sinne der erwähnten Bestimmung rechtfertigen würden, zeigt aber die Revision nicht auf. Sie behauptet lediglich einen einfachen Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, dass eine vom Beklagten gar nicht aufgestellte Behauptung nicht näher geprüft worden sei.Richtig ist allerdings, dass eine bloße Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht Gegenstand einer gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässigen Revision sein kann. Fragen des Verfahrensrechts von grundsätzlicher Bedeutung, die eine Zulassung der Revision im Sinne der erwähnten Bestimmung rechtfertigen würden, zeigt aber die Revision nicht auf. Sie behauptet lediglich einen einfachen Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, dass eine vom Beklagten gar nicht aufgestellte Behauptung nicht näher geprüft worden sei.
In rechtlicher Hinsicht ist dagegen davon auszugehen, dass der Grundsatz, demzufolge vom Fruchtnießer abgeschlossene Mietverträge als Hauptmietverträge zu qualifizieren sind, nicht erst durch das Mietrechtsgesetz aufgestellt worden ist, sondern bereits lange vorher von der Judikatur und der Literatur entwickelt wurde. Es war bereits sei langem gesicherte Rechtsprechung, dass der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenussrechts in die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge eintritt und diese Verträge daher erst aufgrund einer Aufkündigung erlöschen (Petrasch in Rummel Rz 3 zu § 509, Klang2 II, 588; MietSlg 30.235, 19.119, EvBl 1980/36 ua). Die Judikatur hat diesen Grundsatz allerdings nicht nur auf Fruchtnießer beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde sie auch auf jene Mietverträge angewandt, die der Pächter oder der Mieter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile davon begründete, wobei allerdings auch im Falle des Mieters der Vertragszweck darauf gerichtet gewesen sein musste, diesen die gewinnbringende Verwertung der Bestandobjekte durch Weitergabe zu ermöglichen (MietSlg 31.160, 18.235, EvBl 1980/36 ua). Auf jeden Fall war aber dieser Grundsatz von einer dinglichen Begründung des Fuchtgenussrechts durch Eintragung in das Grundbuch unabhängig. Nutzungsrechte, die inhaltlich einem Fruchtgenuss entsprechen, können nämlich auch ohne Eintragung in das Grundbuch mit obligatorischem Charakter begründet werden (Petrasch in Rummel, Rz 3 zu § 521; MietSlg 29.057, 28.045, 27.062 ua). Die Beurteilung der vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge als Hauptmietverträge beruht auf der Erwägung, dass der Fruchtnießer bezüglich des Gegenstands, auf den sich die Dienstbarkeit bezieht, weitgehend die Rechte des Eigentümers ausübt und daher seine Stellung in diesem Umfang der Stellung eines Eigentümers gleicht. Ihm obliegt bezüglich dieses Objekts auch die Verwaltung. Von ihm abgeschlossene Verträge können daher nicht anders behandelt werden als die von einem vom Eigentümer eingesetzten Verwalter abgeschlossenen. Diese Stellung des Fruchtnießers im Verhältnis zum Eigentümer ist aber unabhängig von der Eintragung seines Rechts im Grundbuch. Demnach konnten nach der alten Rechtslage was die Beurteilung der vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge anlangt, auch Fruchtgenussrechte bloß obligatorischen Charakters, nicht anders behandelt werden, als im Grundbuch eingetragenen Rechte.In rechtlicher Hinsicht ist dagegen davon auszugehen, dass der Grundsatz, demzufolge vom Fruchtnießer abgeschlossene Mietverträge als Hauptmietverträge zu qualifizieren sind, nicht erst durch das Mietrechtsgesetz aufgestellt worden ist, sondern bereits lange vorher von der Judikatur und der Literatur entwickelt wurde. Es war bereits sei langem gesicherte Rechtsprechung, dass der Eigentümer nach Beendigung des Fruchtgenussrechts in die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge eintritt und diese Verträge daher erst aufgrund einer Aufkündigung erlöschen (Petrasch in Rummel Rz 3 zu Paragraph 509,, Klang2 römisch zwei, 588; MietSlg 30.235, 19.119, EvBl 1980/36 ua). Die Judikatur hat diesen Grundsatz allerdings nicht nur auf Fruchtnießer beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde sie auch auf jene Mietverträge angewandt, die der Pächter oder der Mieter eines ganzen Hauses oder selbständiger Teile davon begründete, wobei allerdings auch im Falle des Mieters der Vertragszweck darauf gerichtet gewesen sein musste, diesen die gewinnbringende Verwertung der Bestandobjekte durch Weitergabe zu ermöglichen (MietSlg 31.160, 18.235, EvBl 1980/36 ua). Auf jeden Fall war aber dieser Grundsatz von einer dinglichen Begründung des Fuchtgenussrechts durch Eintragung in das Grundbuch unabhängig. Nutzungsrechte, die inhaltlich einem Fruchtgenuss entsprechen, können nämlich auch ohne Eintragung in das Grundbuch mit obligatorischem Charakter begründet werden (Petrasch in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 521,; MietSlg 29.057, 28.045, 27.062 ua). Die Beurteilung der vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge als Hauptmietverträge beruht auf der Erwägung, dass der Fruchtnießer bezüglich des Gegenstands, auf den sich die Dienstbarkeit bezieht, weitgehend die Rechte des Eigentümers ausübt und daher seine Stellung in diesem Umfang der Stellung eines Eigentümers gleicht. Ihm obliegt bezüglich dieses Objekts auch die Verwaltung. Von ihm abgeschlossene Verträge können daher nicht anders behandelt werden als die von einem vom Eigentümer eingesetzten Verwalter abgeschlossenen. Diese Stellung des Fruchtnießers im Verhältnis zum Eigentümer ist aber unabhängig von der Eintragung seines Rechts im Grundbuch. Demnach konnten nach der alten Rechtslage was die Beurteilung der vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge anlangt, auch Fruchtgenussrechte bloß obligatorischen Charakters, nicht anders behandelt werden, als im Grundbuch eingetragenen Rechte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Mietrechtsänderungsgesetz an dieser Rechtslage nichts geändert, Neu in diesem Gesetz ist allerdings der Umstand, dass § 2 Abs 1 ausdrücklich ausführt, in welchem Falle eine Hauptmiete vorliegt, und zwar dann, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gesetz den Ausdruck „Fruchtnießer“ verwendet und man im Allgemeinen darunter einen dinglichen Berechtigten versteht, rechtfertigt nicht die Annahme einer Änderung der Rechtslage, wie sie vor dem Mietrechtsänderungsgesetz unter Berücksichtigung der Judikatur bestanden hat. Schon seinerzeit wurde, wie bereits oben dargetan, der Ausdruck „Fruchtgenussrecht“ auch für bloß obligatorische Nutzungsrechte verwendet. Aus dem Motivenbericht zum Mietrechtsänderungsgesetz (425 der BlgNR XV. GP, 36 zu § 2) ergibt sich eindeutig, dass mit der vorerwähnten Definition der Haupt- und Untermiete die bisherige Rechtslage und die zu ihr ergangene Judikatur übernommen werden sollte. Sohin kann die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG nur dahin ausgelegt werden, dass unter „Fruchtnießer“ nicht nur eine Person zu verstehen ist, die ein dingliches Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft hat, sondern auch eine Person, deren diesbezügliches Recht mangels Eintragung im Grundbuch bloß obligatorisch besteht. (Ob die aufgezeigte Erweiterung der bisherigen Judikatur auch auf Pächter und Mieter weiterhin aufrecht zu erhalten sein wird, muss hier nicht erörtert werden.) Die Ausführungen bezüglich der Geltung des § 2 Abs 1 MRG für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gehen, abgesehen davon, dass § 43 Abs 1 MRG eine solche Geltung anordnet, insoferne an der Sache vorbei, als § 2 Abs 1 MRG keine Änderung der bisherigen Rechtslage gebracht hat.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Mietrechtsänderungsgesetz an dieser Rechtslage nichts geändert, Neu in diesem Gesetz ist allerdings der Umstand, dass Paragraph 2, Absatz eins, ausdrücklich ausführt, in welchem Falle eine Hauptmiete vorliegt, und zwar dann, wenn der Mietvertrag mit dem Eigentümer oder Fruchtnießer der Liegenschaft geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gesetz den Ausdruck „Fruchtnießer“ verwendet und man im Allgemeinen darunter einen dinglichen Berechtigten versteht, rechtfertigt nicht die Annahme einer Änderung der Rechtslage, wie sie vor dem Mietrechtsänderungsgesetz unter Berücksichtigung der Judikatur bestanden hat. Schon seinerzeit wurde, wie bereits oben dargetan, der Ausdruck „Fruchtgenussrecht“ auch für bloß obligatorische Nutzungsrechte verwendet. Aus dem Motivenbericht zum Mietrechtsänderungsgesetz (425 der BlgNR römisch fünfzehn. GP, 36 zu Paragraph 2,) ergibt sich eindeutig, dass mit der vorerwähnten Definition der Haupt- und Untermiete die bisherige Rechtslage und die zu ihr ergangene Judikatur übernommen werden sollte. Sohin kann die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG nur dahin ausgelegt werden, dass unter „Fruchtnießer“ nicht nur eine Person zu verstehen ist, die ein dingliches Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft hat, sondern auch eine Person, deren diesbezügliches Recht mangels Eintragung im Grundbuch bloß obligatorisch besteht. (Ob die aufgezeigte Erweiterung der bisherigen Judikatur auch auf Pächter und Mieter weiterhin aufrecht zu erhalten sein wird, muss hier nicht erörtert werden.) Die Ausführungen bezüglich der Geltung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG für Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gehen, abgesehen davon, dass Paragraph 43, Absatz eins, MRG eine solche Geltung anordnet, insoferne an der Sache vorbei, als Paragraph 2, Absatz eins, MRG keine Änderung der bisherigen Rechtslage gebracht hat.
Demnach musste nicht geprüft werden, ob das Recht der Eheleute V***** im Grundbuch aufschien. Zu prüfen war nur, ob es als Fruchtgenussrecht zu qualifizieren war oder nicht.
Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob diese nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welche von beiden Formen des Wohnrechts vorliegt, ist eine Auslegungsfrage (Klang2 II, 598, Gschnitzer Sachenrecht 150, Petrasch in Rummel Rz 1 zu § 521). Das Wohnungsgebrauchsrecht ist das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses zu seinem Bedürfnis zu benützen, die Wohnungsfruchtnießung hingegen das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkung zu genießen. Im Zweifel ist Gebrauch, Fruchtgenuss aber dann anzunehmen, wenn ein selbständiges Gebäude oder auch bloß räumlich begrenzte bewohnbare Gebäudeteile zur Wohnung eingeräumt werden (Petrasch in Rummel Rz 1 zu § 521, MietSlg 24.036, 24.035, 29.057 ua).Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob diese nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welche von beiden Formen des Wohnrechts vorliegt, ist eine Auslegungsfrage (Klang2 römisch zwei, 598, Gschnitzer Sachenrecht 150, Petrasch in Rummel Rz 1 zu Paragraph 521,). Das Wohnungsgebrauchsrecht ist das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses zu seinem Bedürfnis zu benützen, die Wohnungsfruchtnießung hingegen das Recht, alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne Einschränkung zu genießen. Im Zweifel ist Gebrauch, Fruchtgenuss aber dann anzunehmen, wenn ein selbständiges Gebäude oder auch bloß räumlich begrenzte bewohnbare Gebäudeteile zur Wohnung eingeräumt werden (Petrasch in Rummel Rz 1 zu Paragraph 521,, MietSlg 24.036, 24.035, 29.057 ua).
Im vorliegenden Fall hatten sich allerdings die Kläger als Eigentümer bezüglich der Wohnungen im Haus Rechte vorbehalten, die im Allgemeinen einem Fruchtnießer zukommen, wie insbesondere das Recht, einer Weitergabe von Wohnungen zuzustimmen bzw einen Hausbesorger zu bestellen. Demgegenüber wurde aber dem seinerzeitigen Eigentümer ein Benützungsrecht bezüglich des gesamten Hauses, also auch einer seinerzeit vermieteten Wohnung deren direkte Benützung durch die Nutzungsberechtigte nie in Aussicht genommen war, eingeräumt. Diese Wohnung hat die Nutzungsberechtigte nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, sondern zur Erzielung von Erträgnissen im eigenen Interesse verwendet. Dieser Umstand spricht eindeutig für eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Fruchtgenussrecht. Hiezu kommt, dass die Nutzungsberechtigten die laufenden Lasten des ganzen Hauses getragen haben. Auch ein erheblicher Teil der Aufwendungen für die Erhaltung des Hauses wurde von ihnen bestritten. Dass ein Teil hievon von den Klägern getragen worden ist, spricht nicht gegen die Annahme eines Fruchtgenussrechts. Nach § 513 ABGB hat nämlich der Fruchtnießer die Erhaltung der dienstbaren Sache nur nach Maßgabe des Ertrags zu übernehmen. Darüber hinaus muss hiefür der Eigentümer aufkommen (Petrasch in Rummel Rz 2 zu § 513; MietSlg 20.038, 20.039 ua).Im vorliegenden Fall hatten sich allerdings die Kläger als Eigentümer bezüglich der Wohnungen im Haus Rechte vorbehalten, die im Allgemeinen einem Fruchtnießer zukommen, wie insbesondere das Recht, einer Weitergabe von Wohnungen zuzustimmen bzw einen Hausbesorger zu bestellen. Demgegenüber wurde aber dem seinerzeitigen Eigentümer ein Benützungsrecht bezüglich des gesamten Hauses, also auch einer seinerzeit vermieteten Wohnung deren direkte Benützung durch die Nutzungsberechtigte nie in Aussicht genommen war, eingeräumt. Diese Wohnung hat die Nutzungsberechtigte nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses, sondern zur Erzielung von Erträgnissen im eigenen Interesse verwendet. Dieser Umstand spricht eindeutig für eine Qualifikation des Rechtsverhältnisses als Fruchtgenussrecht. Hiezu kommt, dass die Nutzungsberechtigten die laufenden Lasten des ganzen Hauses getragen haben. Auch ein erheblicher Teil der Aufwendungen für die Erhaltung des Hauses wurde von ihnen bestritten. Dass ein Teil hievon von den Klägern getragen worden ist, spricht nicht gegen die Annahme eines Fruchtgenussrechts. Nach Paragraph 513, ABGB hat nämlich der Fruchtnießer die Erhaltung der dienstbaren Sache nur nach Maßgabe des Ertrags zu übernehmen. Darüber hinaus muss hiefür der Eigentümer aufkommen (Petrasch in Rummel Rz 2 zu Paragraph 513,; MietSlg 20.038, 20.039 ua).
Es ist also richtig, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Voreigentümerin zwar nicht zur Gänze dem gesetzlichen Modell eines Fruchtgenussrechts entsprach, doch lagen die Umstände des Einzelfalls derart, dass es bei der Auslegung eher diesem Vertragstyp als dem bloßen Gebrauchsrecht an einer Wohnung zuzuordnen war. Dies führt aber dazu, dass dieses Rechtsverhältnis bezüglich der von der Voreigentümerin abgeschlossenen Mietverträge als Fruchtgenussrecht im Sinne des § 2 Abs 1 MRG beurteilt werden muss. Demnach ist der Beklagte Hauptmieter der Wohnung, so dass die Kläger in dieses Mietverhältnis eingetreten sind. Sie können daher das Mietverhältnis, mangels Vorliegens eines anderen Auflösungsgrundes, nur mittels einer Aufkündigung beenden. Die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützte Räumungsklage entbehrt sohin einer Grundlage.Es ist also richtig, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Voreigentümerin zwar nicht zur Gänze dem gesetzlichen Modell eines Fruchtgenussrechts entsprach, doch lagen die Umstände des Einzelfalls derart, dass es bei der Auslegung eher diesem Vertragstyp als dem bloßen Gebrauchsrecht an einer Wohnung zuzuordnen war. Dies führt aber dazu, dass dieses Rechtsverhältnis bezüglich der von der Voreigentümerin abgeschlossenen Mietverträge als Fruchtgenussrecht im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG beurteilt werden muss. Demnach ist der Beklagte Hauptmieter der Wohnung, so dass die Kläger in dieses Mietverhältnis eingetreten sind. Sie können daher das Mietverhältnis, mangels Vorliegens eines anderen Auflösungsgrundes, nur mittels einer Aufkündigung beenden. Die auf die Behauptung titelloser Benützung gestützte Räumungsklage entbehrt sohin einer Grundlage.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.