Rechtssatz RS0020532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020532
Geschäftszahl
5Ob623/79; 7Ob644/84; 6Ob613/91
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Rechtssatz
Ob die von einem vom Hauseigentümer verschiedenen Dritten über Objekte des Hauses geschlossene Mietverträge als Hauptmietverträge oder als Untermietverträge anzusehen sind, richtet sich weniger danach, nach welchem gesetzlichen Vertragstypus der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und dem Dritten zu unterstellen ist, aus dem der Dritte das Recht zum Mietvertragsabschluß ableitet, als danach, welche Wirkung dieser Vertrag nach der Absicht des Hauseigentümers und des Dritten haben sollte, welchen Zweck die Parteien bei Abschluß des Vertrages verfolgt haben.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 623/79
Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 623/79
Veröff: EvBl 1980/36 S 129
- 7 Ob 644/84
Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 644/84
Auch; Beisatz: Frage offengelassen, ob diese Erweiterung auch im Hinblick auf § 2 Abs 1 MRG aufrecht zu erhalten ist. (T1) Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35
- 6 Ob 613/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 613/91
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020532
Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00623_7900000_002