Begründung:
Der Antragsteller strebt gemäß § 2 Abs 3 MRG die Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung Nr 7 im Haus ***** an. Sein diesbezüglicher Sachantrag richtet sich gegen die Eigentümerin des genannten Hauses; die formelle Hauptmieterin wurde dem Verfahren nicht beigezogen. Das gemäß § 40 Abs 2 MRG mit der Sache befasste Erstgericht wies den Sachantrag ab, weil es zur Überzeugung gelangt war, dass den auf Vermieterseite Beteiligten die in § 2 Abs 3 MRG vorausgesetzte Umgehungsabsicht fehle. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Feststellungen erübrigt sich, weil eine dagegen vom Antragsteller erhobene Beweisrüge noch unerledigt ist.Der Antragsteller strebt gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG die Anerkennung als Hauptmieter der Wohnung Nr 7 im Haus ***** an. Sein diesbezüglicher Sachantrag richtet sich gegen die Eigentümerin des genannten Hauses; die formelle Hauptmieterin wurde dem Verfahren nicht beigezogen. Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG mit der Sache befasste Erstgericht wies den Sachantrag ab, weil es zur Überzeugung gelangt war, dass den auf Vermieterseite Beteiligten die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG vorausgesetzte Umgehungsabsicht fehle. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Feststellungen erübrigt sich, weil eine dagegen vom Antragsteller erhobene Beweisrüge noch unerledigt ist.
Das Rekursgericht nahm nämlich andere Gründe für die Abweisung des Sachantrages wahr. Es bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Der Anspruch des "Schein"-Untermieters nach § 2 Abs 3 MRG sei nach ständiger Judikatur auf die Feststellung gerichtet, dass ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 13 zu § 2 MRG). Die Rechtsfolge einer solchen Feststellung sei einerseits die Nichtigkeit des (Schein-) Hauptmietverhältnisses, andererseits der "Eintritt" des Liegenschaftseigentümers bzw eines anderen Vermieters im Sinne des § 2 Abs 1 MRG in den (Schein-)Untermietvertrag, dessen Bestimmungen insoweit aufrecht blieben, als sie mit dem Wesen eines Hauptmietvertrages vereinbar sind (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20, Rz 18 zu § 2 MRG). Erwirkt ein Mieter seine Anerkennung als Hauptmieter gemäß § 2 Abs 3 MRG, so scheide der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. Einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG seien daher nach ständiger Judikatur nicht nur der Hauseigentümer und der "Untermieter", sondern auch der "Untervermieter" als Partei zuzuziehen (MietSlg 50.268 mwN). In seiner Entscheidung 5 Ob 74/85 (MietSlg 37.511) habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es auch in einem solchen Fall genüge, wenn dem Untervermieter im Verfahren erster Instanz rechtliches Gehör eingeräumt wird, was trotz Vorschaltung der Schlichtungsstelle auch erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen könne. Die danach ergangene Judikatur habe es regelmäßig genügen lassen, wenn jener Partei, die nicht von Anfang an beigezogen war, die Möglichkeit zur Erstattung von Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz gegeben wurde (MietSlg 37.512; 37.513 ua).Der Anspruch des "Schein"-Untermieters nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG sei nach ständiger Judikatur auf die Feststellung gerichtet, dass ihm in Wahrheit Hauptmietrechte zustehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 13 zu Paragraph 2, MRG). Die Rechtsfolge einer solchen Feststellung sei einerseits die Nichtigkeit des (Schein-) Hauptmietverhältnisses, andererseits der "Eintritt" des Liegenschaftseigentümers bzw eines anderen Vermieters im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, MRG in den (Schein-)Untermietvertrag, dessen Bestimmungen insoweit aufrecht blieben, als sie mit dem Wesen eines Hauptmietvertrages vereinbar sind (Würth/Zingher Miet- und Wohnrecht20, Rz 18 zu Paragraph 2, MRG). Erwirkt ein Mieter seine Anerkennung als Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MRG, so scheide der bisherige "formelle" Hauptmieter aus dem Vertragsverhältnis aus. Einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG seien daher nach ständiger Judikatur nicht nur der Hauseigentümer und der "Untermieter", sondern auch der "Untervermieter" als Partei zuzuziehen (MietSlg 50.268 mwN). In seiner Entscheidung 5 Ob 74/85 (MietSlg 37.511) habe der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es auch in einem solchen Fall genüge, wenn dem Untervermieter im Verfahren erster Instanz rechtliches Gehör eingeräumt wird, was trotz Vorschaltung der Schlichtungsstelle auch erst im gerichtlichen Verfahren erfolgen könne. Die danach ergangene Judikatur habe es regelmäßig genügen lassen, wenn jener Partei, die nicht von Anfang an beigezogen war, die Möglichkeit zur Erstattung von Sachvorbringen im Verfahren erster Instanz gegeben wurde (MietSlg 37.512; 37.513 ua).
In seiner Entscheidung 5 Ob 49/95 (WoBl 1996/55) habe der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG jedoch ausgesprochen, dass ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes nur gegen alle Miteigentümer als Vermieter gestellt werden könne; sei er bei der Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet gewesen, so könne er nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen ausgedehnt werden, weil dem die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 39 Abs 1 MRG entgegenstehe. In einem dem Zivilprozess nachgebildeten Zweiparteienverfahren, in dem dem Antragsteller als Mieter mehrere Miteigentümer als Mitvermieter und damit eine eindeutig festgelegte Gruppe von Personen gegenüberstehe, die im Streitverfahren notwendige Streitgenossen wären, könne nämlich der Antrag im gerichtlichen Verfahren nicht gegen andere Personen gerichtet werden als bei der Schlichtungsstelle gestellt, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. Diese Ansicht widerspreche auch nicht der Entscheidung MietSlg 37.511, in der der OGH - wie bereits ausgeführt - bei einem Antrag nach § 2 Abs 3 MRG die Beiziehung der vor der Schlichtungsstelle übergangenen Partei erst im Gerichtsverfahren für zulässig erachtete), weil sich in einem Mehrparteienverfahren oft erst im Laufe des Verfahrens herausstelle, wem auf Grund des dort maßgeblichen materiell-rechtlichen Parteienbegriffes Parteistellung und damit rechtliches Gehör zu gewähren sei. In seiner bereits zitierten Entscheidung MietSlg 50.268 habe der Oberste Gerichtshof demgegenüber jedoch festgehalten, dass Hauseigentümer und Untervermieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 (§ 2 Abs 3) MRG wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung notwendigen Streitgenossen vergleichbar seien, und daraus die Konsequenz gezogen, dass jedenfalls keine Teilentscheidung gegen einen der Streitgenossen ergehen dürfe.In seiner Entscheidung 5 Ob 49/95 (WoBl 1996/55) habe der Oberste Gerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG jedoch ausgesprochen, dass ein Antrag auf Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes nur gegen alle Miteigentümer als Vermieter gestellt werden könne; sei er bei der Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet gewesen, so könne er nicht erst im Verfahren vor Gericht auf die anderen ausgedehnt werden, weil dem die Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 39, Absatz eins, MRG entgegenstehe. In einem dem Zivilprozess nachgebildeten Zweiparteienverfahren, in dem dem Antragsteller als Mieter mehrere Miteigentümer als Mitvermieter und damit eine eindeutig festgelegte Gruppe von Personen gegenüberstehe, die im Streitverfahren notwendige Streitgenossen wären, könne nämlich der Antrag im gerichtlichen Verfahren nicht gegen andere Personen gerichtet werden als bei der Schlichtungsstelle gestellt, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. Diese Ansicht widerspreche auch nicht der Entscheidung MietSlg 37.511, in der der OGH - wie bereits ausgeführt - bei einem Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG die Beiziehung der vor der Schlichtungsstelle übergangenen Partei erst im Gerichtsverfahren für zulässig erachtete), weil sich in einem Mehrparteienverfahren oft erst im Laufe des Verfahrens herausstelle, wem auf Grund des dort maßgeblichen materiell-rechtlichen Parteienbegriffes Parteistellung und damit rechtliches Gehör zu gewähren sei. In seiner bereits zitierten Entscheidung MietSlg 50.268 habe der Oberste Gerichtshof demgegenüber jedoch festgehalten, dass Hauseigentümer und Untervermieter in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz 3,) MRG wegen der erweiterten Rechtskraftwirkung notwendigen Streitgenossen vergleichbar seien, und daraus die Konsequenz gezogen, dass jedenfalls keine Teilentscheidung gegen einen der Streitgenossen ergehen dürfe.
Gestützt auf diese jüngere oberstgerichtliche Judikatur habe das Landesgericht für ZRS Wien in seiner Entscheidung MietSlg 52.439 die Ansicht vertreten, dass der aktuelle Hauseigentümer, der bei einem Antrag nach § 2 Abs 3 MRG vor der Schlichtungsstelle nicht in Anspruch genommen worden war, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr beigezogen werden könne, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. Auch der erkennende Senat vertrete die Ansicht, dass ein Antrag nach § 2 Abs 3 MRG von vornherein sowohl gegen den Vermieter, also diejenige Person zu richten ist, mit der nach dem Vorbringen des antragstellenden Mieters in Wahrheit sein (Haupt-) Mietverhältnis besteht, als auch gegen den Untervermieter und nominellen Hauptmieter, mit dem der als nichtig bekämpfte Untermietvertrag abgeschlossen wurde, weil durch eine stattgebende Entscheidung notwendigerweise das Rechtsverhältnis gegenüber beiden Parteien und auch dieser Parteien untereinander eine Änderung erfährt. Deren Rechtsstellung entspreche der notwendiger Streitgenossen im Zivilverfahren, weshalb ein nur gegen eine dieser Parteien gerichteter Antrag vor der Schlichtungsstelle im Gerichtsverfahren wegen der Vorschrift des § 39 Abs 1 MRG nicht auf den bisher nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner erweitert werden könne. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und auch vor Gericht allein gegen die Liegenschaftseigentümerin Elisabeth R*****, nicht aber gegen die Untervermieterin Barbara R***** geführt worden. Da Barbara R***** nach der dargelegten Ansicht des Rekursgerichtes im Gerichtsverfahren nicht mehr als Partei beigezogen werden kann, weil dies eine wegen § 39 Abs 1 MRG unzulässige Antragsänderung wäre, scheide auch die von der Judikatur für "echte" Mehrparteienverfahren entwickelte Möglichkeit eines Heilungsversuches durch Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung aus. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den nur gegen die Vermieterin (Liegenschaftseigentümerin) gerichteten Antrag auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft des Antragstellers abgewiesen, weil der Feststellungsmangel nach § 2 Abs 3 MRG nur gegen Vermieter und Untervermieter gemeinsam bestehen kann. Schon aus diesem Grund sei der Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss nicht berechtigt; ein Eingehen auf die Beweisrüge erübrige sich.Gestützt auf diese jüngere oberstgerichtliche Judikatur habe das Landesgericht für ZRS Wien in seiner Entscheidung MietSlg 52.439 die Ansicht vertreten, dass der aktuelle Hauseigentümer, der bei einem Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG vor der Schlichtungsstelle nicht in Anspruch genommen worden war, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr beigezogen werden könne, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. Auch der erkennende Senat vertrete die Ansicht, dass ein Antrag nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG von vornherein sowohl gegen den Vermieter, also diejenige Person zu richten ist, mit der nach dem Vorbringen des antragstellenden Mieters in Wahrheit sein (Haupt-) Mietverhältnis besteht, als auch gegen den Untervermieter und nominellen Hauptmieter, mit dem der als nichtig bekämpfte Untermietvertrag abgeschlossen wurde, weil durch eine stattgebende Entscheidung notwendigerweise das Rechtsverhältnis gegenüber beiden Parteien und auch dieser Parteien untereinander eine Änderung erfährt. Deren Rechtsstellung entspreche der notwendiger Streitgenossen im Zivilverfahren, weshalb ein nur gegen eine dieser Parteien gerichteter Antrag vor der Schlichtungsstelle im Gerichtsverfahren wegen der Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, MRG nicht auf den bisher nicht in Anspruch genommenen Antragsgegner erweitert werden könne. Im vorliegenden Fall sei das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und auch vor Gericht allein gegen die Liegenschaftseigentümerin Elisabeth R*****, nicht aber gegen die Untervermieterin Barbara R***** geführt worden. Da Barbara R***** nach der dargelegten Ansicht des Rekursgerichtes im Gerichtsverfahren nicht mehr als Partei beigezogen werden kann, weil dies eine wegen Paragraph 39, Absatz eins, MRG unzulässige Antragsänderung wäre, scheide auch die von der Judikatur für "echte" Mehrparteienverfahren entwickelte Möglichkeit eines Heilungsversuches durch Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung aus. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den nur gegen die Vermieterin (Liegenschaftseigentümerin) gerichteten Antrag auf Feststellung der Hauptmietereigenschaft des Antragstellers abgewiesen, weil der Feststellungsmangel nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG nur gegen Vermieter und Untervermieter gemeinsam bestehen kann. Schon aus diesem Grund sei der Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluss nicht berechtigt; ein Eingehen auf die Beweisrüge erübrige sich.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei; auf Grund der dargestellten Judikaturdifferenzen erscheine nämlich eine oberstgerichtliche Klarstellung zur Frage notwendig, ob die Beiziehung des bisher nicht in Anspruch genommenen Untervermieters im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG noch im Gerichtsverfahren möglich ist.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei; auf Grund der dargestellten Judikaturdifferenzen erscheine nämlich eine oberstgerichtliche Klarstellung zur Frage notwendig, ob die Beiziehung des bisher nicht in Anspruch genommenen Untervermieters im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG noch im Gerichtsverfahren möglich ist.
Den rekursgerichtlichen Sachbeschluss ficht nunmehr der Antragsteller „aus den Gründen der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung" an. Sein Revisionsrekurs enthält den Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss entweder so abzuändern, dass der Antragsteller als Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung festgestellt wird, oder ihn – hilfsweise – aufzuheben (erforderlichenfalls auch den Sachbeschluss des Erstgerichtes) und die Sache zur ergänzenden Verhandlung unter Beiziehung der Untervermieterin Barbara R***** und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.