Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und hinsichtlich der Entscheidung über die Ansprüche gegen die Erstantragsgegnerin auch berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Anspruch auf Rückforderung einer verbotenen Ablöse gegen mehrere Personen zwischen diesen keine einheitliche Streitgenossenschaft bewirkt (RIS-Justiz 0106944; insbesondere 5 Ob 127/02s ua).
Die - wie im Folgenden auszuführen sein wird - im Verfahren gegen den Zweitantragsgegner - begründete Nichtigkeit erfasst daher die gegen die Erstantragsgegnerin ergangene Sachentscheidung nicht.
Damit erweist sich die Aufhebung der Sachentscheidung und des dieser vorangegangenen Verfahrens, soweit es die Erstantragsgegnerin betrifft, als unrichtig. Die - insoweit nicht begründete - Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher verfehlt. Das Rekursgericht wird sich im erneuerten Verfahren inhaltlich mit dem Rekurs der Erstantragsgegnerin auseinanderzusetzen haben. Die Mängel- und Beweisrüge wurde bisher ebenso wenig erledigt wie die Rechtsrüge.
Zum Revisionsrekurs hinsichtlich des Zweitantragsgegners:
Zufolge § 39 Abs 1 MRG ist die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (immolex 1999/119; immolex 2000/65 u.a.).Zufolge Paragraph 39, Absatz eins, MRG ist die Anrufung der Schlichtungsstelle eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (immolex 1999/119; immolex 2000/65 u.a.).
Bei bestimmten Konstellationen hat es die Rechtsprechung als zulässig angesehen, den Antrag (erst) im gerichtlichen Verfahren auf weitere Personen auszudehnen. Dies zum einen dann, wenn in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG der verfahrenseinleitende Antrag sich zwar namentlich nur gegen einen Mehrheitseigentümer richtete, inhaltlich aber klar stand, dass er sich gegen die "Vermieterseite" richtete, also gegen die tatsächlichen Vermieter. In einem solchen Fall wurde die amtswegige Beiziehung eines weiteren Minderheitseigentümers erst im gerichtlichen Verfahren als zulässig angesehen (5 Ob 143/02v). Auch die Beiziehung des vom Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht erfassten formellen Hauptmieters im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG vor Gericht (des "Untervermieters") wird als zulässig angesehen (vgl zuletzt 5 Ob 196/02p).Bei bestimmten Konstellationen hat es die Rechtsprechung als zulässig angesehen, den Antrag (erst) im gerichtlichen Verfahren auf weitere Personen auszudehnen. Dies zum einen dann, wenn in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG der verfahrenseinleitende Antrag sich zwar namentlich nur gegen einen Mehrheitseigentümer richtete, inhaltlich aber klar stand, dass er sich gegen die "Vermieterseite" richtete, also gegen die tatsächlichen Vermieter. In einem solchen Fall wurde die amtswegige Beiziehung eines weiteren Minderheitseigentümers erst im gerichtlichen Verfahren als zulässig angesehen (5 Ob 143/02v). Auch die Beiziehung des vom Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht erfassten formellen Hauptmieters im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, MRG vor Gericht (des "Untervermieters") wird als zulässig angesehen vergleiche zuletzt 5 Ob 196/02p).
Anders liegt jedoch der Fall in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG. Mehrere Personen, die für die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse (§ 27 MRG) in Anspruch genommen werden, sind, wie schon ausgeführt wurde, mangels notwendigerweise gleichlautender Entscheidungen gegen alle Parteien keine einheitliche Streitpartei (5 Ob 127/02s u.a.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Rechtsprechung bei einem gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichteten Rückzahlungsbegehren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergeht, wenn auch nur einer der Antragsgegner das Gericht anruft (5 Ob 127/02s). Die Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG muss jedenfalls für jeden einzelnen materiellen Antragsgegner verwirklicht sein.Anders liegt jedoch der Fall in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG. Mehrere Personen, die für die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse (Paragraph 27, MRG) in Anspruch genommen werden, sind, wie schon ausgeführt wurde, mangels notwendigerweise gleichlautender Entscheidungen gegen alle Parteien keine einheitliche Streitpartei (5 Ob 127/02s u.a.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach der Rechtsprechung bei einem gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichteten Rückzahlungsbegehren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht übergeht, wenn auch nur einer der Antragsgegner das Gericht anruft (5 Ob 127/02s). Die Prozessvoraussetzung des Paragraph 39, Absatz eins, MRG muss jedenfalls für jeden einzelnen materiellen Antragsgegner verwirklicht sein.
Insoweit zu Recht hat das Rekursgericht daher die Sachentscheidung und das dieser vorangehende Verfahren hinsichtlich des Zweitantragsgegners als nichtig aufgehoben, weil gegen ihn "die Sache" nicht vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war (§ 39 Abs 1 MRG).Insoweit zu Recht hat das Rekursgericht daher die Sachentscheidung und das dieser vorangehende Verfahren hinsichtlich des Zweitantragsgegners als nichtig aufgehoben, weil gegen ihn "die Sache" nicht vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war (Paragraph 39, Absatz eins, MRG).
Insofern war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung des Zweitantragsgegners gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Entscheidung über die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung des Zweitantragsgegners gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.