Rechtssatz RS0117152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117152
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Dass die Ausdehnung des Antrages auf weitere Miteigentümer im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag vor der Schlichtungsstelle gegen die Person gerichtet ist, die im Mietvertrag als Hauseigentümer und Vermieter aufscheint (bzw gegen deren Rechtsnachfolger). Der Antrag ist dann dahin zu verstehen, dass er nur namentlich gegen den Mehrheitseigentümer (bzw dessen Rechtsnachfolger), inhaltlich aber gegen die "Vermieterseite" ("Hausinhabung", die tatsächlichen Vermieter) gerichtet ist, was die amtswegige Beiziehung der Minderheitseigentümer auch erst im gerichtlichen Verfahren ermöglicht und erfordert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 143/02v
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
- 5 Ob 60/03i
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 60/03i
Auch
- 5 Ob 9/09y
Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 9/09y
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer derartigen Umdeutung des Antrags ist aber eine Frage des Einzelfalls, die nur bei einer groben Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufwirft. (T1); Beisatz: Die zu 5 Ob 143/02v eingeräumte Zweifelsregel kann nicht gegen den erklärten Willen des Antragstellers angewendet werden. (T2)
- 5 Ob 99/11m
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 99/11m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 5 Ob 45/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 5 Ob 45/23p
Beisatz wie T1
- 5 Ob 225/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 5 Ob 225/24k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117152
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20020827_OGH0002_0050OB00143_02V0000_001