Begründung:
Die Erstantragsgegnerin ist Eigentümerin des zweistöckigen Hauses S*****gasse 28 in W*****. Sie hat es am 18.3.1991 von der V***** reg. Gen.mbH gekauft, die das Haus als Lager und Büro verwendet hatte. Weder im ersten noch im zweiten Stock des Hauses gab es damals Zwischenwände, sieht man - wie den Umbauplänen entnommen werden kann - von einer Wohnung im Obergeschoß ab.
Die Erstantragsgegnerin wollte das Haus zunächst umbauen und erstellte im Juli 1991 auch einen entsprechenden Einreichplan, der die Schaffung von Büroräumen und den Ausbau des Dachgeschoßes vorsah; wegen der hohen Kosten dieses Bauvorhabens entschloß sie sich jedoch zur Vermietung des Hauses und beauftragte einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objektes im ursprünglichen Zustand. Als Mietzins für das gesamte Objekt sollten S 70.000,-- bis S 80.000,-- monatlich verlangt werden.
Der Immobilienmakler zeigte das Haus dem ihm bekannten Zweitantragsgegner, von dem er wußte, daß dieser "gewerblich" umbaut und vermietet. Er sagte dem Zweitantragsgegner, daß er mit dem Haus machen könne, was er wolle, es werde ihm im Mietvertrag auch das Recht zur Untervermietung zugesichert.
Der Zweitantragsgegner trug sich mit der Absicht, das Haus zu adaptieren und weiterzuvermieten. Er plante zunächst, einen "Beherbergungsbetrieb für Ausländer" zu errichten, wobei im Parterre des Hauses Küche und Aufenthaltsräume, im ersten und zweiten Stock Schlafräume samt WC und Duschen untergebracht werden sollten. Daß der Zweitantragsgegner Wohnungen baut und diese untervermietet, war vorerst nicht vorgesehen und wurde auch nicht besprochen. Nach dem Einreichplan sollte es im ersten und zweiten Stock des Hauses bloß Einzelzimmer sowie je eine Küche, einen Waschraum und mehrere WCs geben; die im zweiten Stock vorhandene Wohnung sollte unverändert bleiben.
Der Immobilienmakler verständigte die Erstantragsgegnerin, daß er im Zweitantragsgegner einen Mietinteressenten für das Haus gefunden habe. Er kontaktierte dabei Wolfgang W*****, einen Angestellten und Handlungsbevollmächtigten der Erstantragsgegnerin, der wegen der Karenz seiner Frau, der Geschäftsführerin der Gesellschaft, seit 1990 die Geschäfte der Erstantragsgegnerin besorgte. Dieser war damit einverstanden, daß das Haus an den Zweitantragsgegner vermietet und ein Massenquartier für Ausländer werden sollte. Ohne selbst mit dem Zweitantragsgegner zu verhandeln, beauftragte Wolfgang W***** den Rechtsanwalt Dr.Thomas M***** mit der Errichtung eines Mietvertrages, wobei er diesem mitteilte, daß der Zweitantragsgegner das Haus im Istzustand zu gewerblichen Zwecken miete, um eine Art Flüchtlingsquartier zu betreiben; dem Zweitantragsgegner werde das Recht zur Untervermietung eingeräumt. Der entsprechend diesen Angaben entworfene Mietvertrag (der auch als solcher bezeichnet wurde) wurde schließlich am 25.7.1991 vom Zweitantragsgegner und am 27.7.1991 von der Erstantragsgsgegnerin (vertreten durch den Vertragsverfasser) unterschrieben. Demnach mietete der Zweitantragsgegner ab 1.9.1991 sämtliche auf der Liegenschaft befindlichen Bestandobjekte "in Bausch und Bogen" um einen wertgesicherten monatlichen Hauptmietzins von S 70.000,--; dies "zu Geschäftszwecken, nämlich zur gewerblichen Untervermietung, nicht jedoch zu Wohnzwecken".
Der Zweitantragsgegner durfte mit Billigung der Erstantragsgegnerin sofort (also noch vor Beginn des Mietverhältnisses) mit dem Umbau des Hauses beginnen. Er errichtete im ersten und zweiten Stock des Hauses jeweils fünf Zimmer, je einen Waschraum mit vier Duschen und drei WCs. Als er erfuhrt, daß es Schwierigkeiten geben könnte, eine Bewilligung für einen Beherbergungsbetrieb zu erhalten, begann er, im ersten Stock vier Garconnieren und eine Zimmer-Küche-Kabinett-Wohnung zu errichten. Da ihm für den kompletten Umbau die Mittel fehlten, ließ er einen entsprechenden Plan erstellen und vermietete die Wohnung(en) an Hand des Planes, wobei er sich (jeweils) eine Anzahlung von S 60.000,-- bis S 80.000,-- geben ließ und von den Bestandnehmern - mit Ausnahme der Erstantragstellerin - nach deren Einzug eine "Kaution" in ähnlicher Höhe kassierte. Die "Mietverträge" wurden (sieht man von jenem mit der Viertantragstellerin ab, der bis 1.2.1992 befristet war, aber offenbar verlängert wurde) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; die Mietzinsvereinbarungen sahen idR einen "Hauptmietzins inklusive Betriebs- und Heizkosten" vor.
Der erste Mietvertrag (mit dem Siebtantragsteller über top 13) wurde bereits am 22.7.1991 abgeschlossen und sah einen monatlichen Mietzins von S 2.200,-- (in diesem Fall zuzüglich Betriebskosten) sowie eine "Kaution" von S 155.000,-- vor; die Daten der übrigen Mietverträge mit den Antragstellern lauten (in chronologischer Reihenfolge) wie folgt:
top Vertragsabschluß monatl.Mietzins Kaution
9 29.10.1991 S 2.000,-- S 100.000,--
4 6.11.1991 S 1.978,-- S 152.000,--
6 6.11.1991 S 1.924,-- S 148.000,--
10 6.11.1991 S 2.652,-- zzgl BK
S 200.000,--
5 8.11.1991 S 2.392,-- S 184.000,--
3 8.11.1991 S 2.440,-- S 220.000,--
8 28.11.1991 S 1.520,-- S 152.000,--
2 1.12.1991 S 13.000,-- zzgl BK und USt.
Bei top 2 handelt es sich um das einzige Geschäftslokal im Erdgeschoß des Hauses; dazu gehören sechs Kfz-Abstellplätze im Hof.
Die Erstantragsgegnerin hat den Umbau des Zweitantragsgegners weder mitgeplant noch mitfinanziert. Den bereits am 25.7.1991 bei der Baubehörde eingereichten, aber bisher nicht bewilligten Bauplan des Zweitantragsgegners hat sie (vertreten durch Wolfgang W*****) am 21.8.1991 unterzeichnet.
Sonstige vertragliche Beziehungen zwischen den Antragsgegnern sind nicht erwiesen. Schon vor Abschluß des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages vom 25./27.7.1991 hatte allerdings Wolfgang W*****, der "de-facto-Geschäftsführer" der Erstantragsgegnerin, mit dem Zweitantragsgegner Untermietverträge über neun Wohnungen abgeschlossen, die Wolfgang W***** von der Erstantragsgegnerin gemietet hatte. Auch diese Vertragsabschlüsse waren von jenem Immobilienmakler vermittelt worden, der beim Abschluß des verfahrensgegenständlichen Mietvertrages der Antragsgegner tätig wurde.
Auf Grund dieses Sachverhaltes begehrten die Antragsteller (zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß § 40 Abs 2 MRG bei Gericht), als Hauptmieter der von ihnen gemieteten Wohnungen anerkannt zu werden. Sie brachten dazu vor, daß der Zweitantragsgegner in Wahrheit nicht (General-)Mieter, sondern Fruchtnießer des Hauses S*****gasse 28 sei, beriefen sich aber auch auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG. Dem hielt die Erstantragsgegnerin - dem nur als Zeugen einvernommenen Zweitantragsgegner wurde erst im Rekursverfahren die Möglichkeit der Verfahrensteilnahme eröffnet, ohne daß er sich wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beschwert oder als Partei zur Sache selbst geäußert hätte - entgegen, daß es an der nach § 2 Abs 3 MRG erforderlichen Umgehungsabsicht schon deshalb fehle, weil dem Zweitantragsgegner durch die gewählte Vertragskonstruktion lediglich ermöglicht werden sollte, das für eine Standardanhebung aufgewendete Kapital samt angemessenem Gewinn wieder hereinzubringen. Im übrigen habe sich der Zweitantragsgegner über die Vereinbarung hinweggesetzt, im Haus lediglich Schlafstätten zur Untervermietung an Flüchtlinge einzurichten und keine Wohnungen.Auf Grund dieses Sachverhaltes begehrten die Antragsteller (zunächst bei der Schlichtungsstelle, dann gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG bei Gericht), als Hauptmieter der von ihnen gemieteten Wohnungen anerkannt zu werden. Sie brachten dazu vor, daß der Zweitantragsgegner in Wahrheit nicht (General-)Mieter, sondern Fruchtnießer des Hauses S*****gasse 28 sei, beriefen sich aber auch auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG. Dem hielt die Erstantragsgegnerin - dem nur als Zeugen einvernommenen Zweitantragsgegner wurde erst im Rekursverfahren die Möglichkeit der Verfahrensteilnahme eröffnet, ohne daß er sich wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beschwert oder als Partei zur Sache selbst geäußert hätte - entgegen, daß es an der nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG erforderlichen Umgehungsabsicht schon deshalb fehle, weil dem Zweitantragsgegner durch die gewählte Vertragskonstruktion lediglich ermöglicht werden sollte, das für eine Standardanhebung aufgewendete Kapital samt angemessenem Gewinn wieder hereinzubringen. Im übrigen habe sich der Zweitantragsgegner über die Vereinbarung hinweggesetzt, im Haus lediglich Schlafstätten zur Untervermietung an Flüchtlinge einzurichten und keine Wohnungen.
Das Erstgericht gab dem Begehren sämtlicher Antragsteller statt und stellte fest, daß sie Hauptmieter der von ihnen gemieteten Objekte seien. Die für eine solche Anerkennung nach § 2 Abs 3 MRG erforderliche Umgehungsabsicht der Antragsgegner sei nämlich durch die uneingeschränkte Gestattung der "gewerblichen" Untervermietung ausreichend indiziert. Derartige Umgehungsgeschäfte seien den Antragsgegnern bzw den für sie handelnden Personen offenbar auch gar nicht fremd. Eine von der Judikatur gebilligte Sanierungshauptmiete liege nicht vor, weil in dem von den Antragsgegnern abgeschlossenen Mietvertrag über das verfahrensgegenständliche Haus gar keine Standardanhebung der vermieteten Objekte vereinbart worden sei. Es stehe gar nicht fest, Zweck der gestatteten Untervermietung sei die Kapitalaufbringung zur Standardanhebung gewesen.Das Erstgericht gab dem Begehren sämtlicher Antragsteller statt und stellte fest, daß sie Hauptmieter der von ihnen gemieteten Objekte seien. Die für eine solche Anerkennung nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG erforderliche Umgehungsabsicht der Antragsgegner sei nämlich durch die uneingeschränkte Gestattung der "gewerblichen" Untervermietung ausreichend indiziert. Derartige Umgehungsgeschäfte seien den Antragsgegnern bzw den für sie handelnden Personen offenbar auch gar nicht fremd. Eine von der Judikatur gebilligte Sanierungshauptmiete liege nicht vor, weil in dem von den Antragsgegnern abgeschlossenen Mietvertrag über das verfahrensgegenständliche Haus gar keine Standardanhebung der vermieteten Objekte vereinbart worden sei. Es stehe gar nicht fest, Zweck der gestatteten Untervermietung sei die Kapitalaufbringung zur Standardanhebung gewesen.
Das von der Erstantragsgegnerin angerufene Rekursgericht wies die Sachanträge ab. Es führte aus:
Entscheidende Bedeutung komme dem Umstand zu, daß das seinerzeit als Lager und Büro verwendete zweistöckige Gebäude weder im ersten noch im zweiten Stockwerk Zwischenwände aufgewiesen habe und der Erstantragsgegnerin ein Umbau zur Schaffung von Büroräumen zu kostspielig gewesen sei. Deshalb habe sie sich zur Vermietung des Hauses an den Zweitantragsgegner entschlossen und sei mit dessen Plänen einverstanden gewesen, nach entsprechenden Umbauten einen Beherbergungsbetrieb für Ausländer einzurichten, habe sich aber an der Finanzierung des Umbaus nicht beteiligt. In der Folge habe der Zweitantragsgegner seinen Plan geändert und begonnen, die verfahrensgegenständlichen Bestandobjekte zu errichten, als er erfuhr, daß es Schwierigkeiten geben könnte, eine Bewilligung für einen Beherbergungsbetrieb zu erhalten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, die Vermietung des Hauses an den Zweitantragsgegner sei nur zu dem Zweck erfolgt, die Antragsteller in die schwächere Position von Untermietern zu drängen, um die einem Hauptmieter zustehenden Rechte zu umgehen. Der Ansicht, es wäre Sache der Antragsgegner gewesen, den Nachweis zu erbringen, daß der durch die Indizien geschaffene Schein einer Umgehungsabsicht trügt, sei zwar zuzustimmen, doch seien im konkreten Fall anerkennenswerte Interessen des Vermieters hervorgekommen und auch festgestellt worden, sodaß von einer Umgehungsabsicht keine Rede mehr sein könne.
Ein Tatbestand iSd § 2 Abs 3 MRG werde verwirklicht, wenn es dem Vermieter und/oder dem Hauptmieter darum gehe, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen, meist durch die Erzielung eines den höchstzulässigen Kategoriebetrag übersteigenden Mietzinses oder durch die Schwächung des Kündigungsschutzes. Die Umgehungsabsicht fehle allerdings bei anderen anerkennenswerten Interessen des Hauptmieters an der Untervermietung, etwa dann, wenn eine Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hauptmieters oder naher Angehöriger reserviert (vgl MietSlg 38.272; MietSlg 38.271/37), wenn eine vom Hauptmieter vorgenommene Standardanhebung finanziert (MietSlg 39.228/3) oder eigenen Mietern eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt werden solle (MietSlg 42.189). Gleiches habe zu gelten, wenn anerkennenswerte Interessen des Vermieters vorliegen.Ein Tatbestand iSd Paragraph 2, Absatz 3, MRG werde verwirklicht, wenn es dem Vermieter und/oder dem Hauptmieter darum gehe, die für die Hauptmiete geltenden Vorschriften des MRG zu unterlaufen, meist durch die Erzielung eines den höchstzulässigen Kategoriebetrag übersteigenden Mietzinses oder durch die Schwächung des Kündigungsschutzes. Die Umgehungsabsicht fehle allerdings bei anderen anerkennenswerten Interessen des Hauptmieters an der Untervermietung, etwa dann, wenn eine Wohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Hauptmieters oder naher Angehöriger reserviert vergleiche MietSlg 38.272; MietSlg 38.271/37), wenn eine vom Hauptmieter vorgenommene Standardanhebung finanziert (MietSlg 39.228/3) oder eigenen Mietern eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt werden solle (MietSlg 42.189). Gleiches habe zu gelten, wenn anerkennenswerte Interessen des Vermieters vorliegen.
Im konkreten Fall sei das Haus der Erstantragsgegnerin ohne kostspielige Umbauten kaum verwertbar gewesen. Eine Vermietung einzelner Bestandobjekte wäre, da solche mit einer Ausnahme nicht vorhanden gewesen seien, nicht in Betracht gekommen. Da die Umbaukosten für die Erstantragsgegnerin zu hoch gewesen seien, habe sie ein eminentes Interesse daran gehabt, einen Generalmieter zu finden, der nicht nur bereit ist, einen hohen Mietzins zu zahlen, sondern auch die für eine weitere Verwertung des Objektes notwendigen Umbauarbeiten vorzunehmen. Auch wenn die Schaffung von Wohnungen nicht vereinbart worden sei, habe doch als selbstverständlich vorausgesetzt werden müssen, daß der Mieter Umbauarbeiten vornimmt, um seinerseits Einkünfte aus einer Untervermietung erzielen zu können. Daß damit auch die Investitionen des Hauptmieters abgegolten werden sollten, liege auf der Hand.
Anders als bei der "Sanierungshauptmiete" sei es im konkreten Fall nicht nur dem Hauptmieter darum gegangen, die Umbauarbeiten durch den begehrten Mietzins zu finanzieren, sondern es sei auch dem Hauseigentümer ganz wesentlich damit gedient gewesen, aus dem Gebäude einen Nutzen zu ziehen, ohne den Unannehmlichkeiten der Schaffung einzelner Bestandobjekte und einer Vermietung an einzelne Bestandnehmer ausgesetzt zu sein. Bei einer solchen Sachlage könne nicht unterstellt werden, den Antragsgegnern sei es nur darum gegangen, eine Untervermietung an die Antragsteller zu ermöglichen, um ihnen die Rechte von Hauptmietern vorzuenthalten. Selbst wenn es einem der beiden Antragsgegner auch darum gegangen sein sollte, durch die Untervermietung einen den höchstzulässigen Kategoriebetrag übersteigenden Mietzins zu erzielen und den Kündigungsschutz zu schwächen, reiche dies für die Annahme einer Umgehungsabsicht nicht aus, weil eben ein anderer anerkennenswerter Grund für den Abschluß des Hauptmietvertrages vorgelegen sei (vgl MietSlg 42.189). Der später geänderten Absicht des Zweitantragsgegners, Wohnungen zu schaffen und hohe Mietzinseinnahmen zu erzielen, komme keine Bedeutung zu.Anders als bei der "Sanierungshauptmiete" sei es im konkreten Fall nicht nur dem Hauptmieter darum gegangen, die Umbauarbeiten durch den begehrten Mietzins zu finanzieren, sondern es sei auch dem Hauseigentümer ganz wesentlich damit gedient gewesen, aus dem Gebäude einen Nutzen zu ziehen, ohne den Unannehmlichkeiten der Schaffung einzelner Bestandobjekte und einer Vermietung an einzelne Bestandnehmer ausgesetzt zu sein. Bei einer solchen Sachlage könne nicht unterstellt werden, den Antragsgegnern sei es nur darum gegangen, eine Untervermietung an die Antragsteller zu ermöglichen, um ihnen die Rechte von Hauptmietern vorzuenthalten. Selbst wenn es einem der beiden Antragsgegner auch darum gegangen sein sollte, durch die Untervermietung einen den höchstzulässigen Kategoriebetrag übersteigenden Mietzins zu erzielen und den Kündigungsschutz zu schwächen, reiche dies für die Annahme einer Umgehungsabsicht nicht aus, weil eben ein anderer anerkennenswerter Grund für den Abschluß des Hauptmietvertrages vorgelegen sei vergleiche MietSlg 42.189). Der später geänderten Absicht des Zweitantragsgegners, Wohnungen zu schaffen und hohe Mietzinseinnahmen zu erzielen, komme keine Bedeutung zu.
Unabhängig davon fehle dem Antragsteller Marijan B***** die Antragslegitimation für die Anerkennung als Hauptmieter; ihre Mitmieter (Desanka B***** und Momcilo B*****) hätten es nämlich verabsäumt, die Schlichtungsstelle anzurufen. Hingegen sei die dem Erstgericht unterlaufene Ausschließung des Zweitantragsgegners vom Verfahren mittlerweile geheilt (vgl WoBl 1990/84).Unabhängig davon fehle dem Antragsteller Marijan B***** die Antragslegitimation für die Anerkennung als Hauptmieter; ihre Mitmieter (Desanka B***** und Momcilo B*****) hätten es nämlich verabsäumt, die Schlichtungsstelle anzurufen. Hingegen sei die dem Erstgericht unterlaufene Ausschließung des Zweitantragsgegners vom Verfahren mittlerweile geheilt vergleiche WoBl 1990/84).
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf die verwertete Judikatur.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller (neben anderen, hier nicht weiter zu verfolgenden Argumenten) geltend, daß das Rekursgericht die Erfüllung des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG zu Unrecht verneint habe. Wesentliche Tatsachen, nämlich die Vermietung zumindest einer der Wohnungen schon vor dem Zustandekommen des Generalmietvertrages, die Finanzierung des Umbaues durch "Kautionen" der Antragsteller in Millionenhöhe und daß die Antragsteller jeweils "Hauptmietzinse" mit Betriebs- und Heizkosten zu entrichten hatten, seien unberücksichtigt geblieben. Die von Anfang an vorliegende Umgehungsabsicht beider Antragsgegner sei bei Würdigung aller Begleitumstände der Vertragskonstruktion ausreichend indiziert; ein Fall der Sanierungshauptmiete liege schon deshalb nicht vor, weil die Erstantragsgegnerin mit S 70.000,-- monatlich weit mehr erhalten habe, als sie im Falle einer normalen Vermietung des Objektes - ohne Ausbeutung der mit hohen Mieten und "Kautionen" belasteten Antragsteller - hätte erzielen können. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller (neben anderen, hier nicht weiter zu verfolgenden Argumenten) geltend, daß das Rekursgericht die Erfüllung des Umgehungstatbestandes des Paragraph 2, Absatz 3, MRG zu Unrecht verneint habe. Wesentliche Tatsachen, nämlich die Vermietung zumindest einer der Wohnungen schon vor dem Zustandekommen des Generalmietvertrages, die Finanzierung des Umbaues durch "Kautionen" der Antragsteller in Millionenhöhe und daß die Antragsteller jeweils "Hauptmietzinse" mit Betriebs- und Heizkosten zu entrichten hatten, seien unberücksichtigt geblieben. Die von Anfang an vorliegende Umgehungsabsicht beider Antragsgegner sei bei Würdigung aller Begleitumstände der Vertragskonstruktion ausreichend indiziert; ein Fall der Sanierungshauptmiete liege schon deshalb nicht vor, weil die Erstantragsgegnerin mit S 70.000,-- monatlich weit mehr erhalten habe, als sie im Falle einer normalen Vermietung des Objektes - ohne Ausbeutung der mit hohen Mieten und "Kautionen" belasteten Antragsteller - hätte erzielen können. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Sachbeschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Den Antragsgegnern wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Die Erstantragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit (bereits vor dem Freistellungsbeschluß) auch Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG), hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung begehrt. In rechtlicher Hinsicht hält sie dem auf § 2 Abs 3 MRG gestützten Rechtsschutzanspruch der Antragsteller vor allem entgegen, vom Zweitantragsgegner - wie sich aus dem Akt 5b Vr 779/92 des Landesgericht für Strafsachen Wien ergebe - selbst betrogen worden zu sein; außerdem sei eine Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter rechtlich unmöglich, seitdem der von den Antragsgegnern abgeschlossene Hauptmietvertrag mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.11.1993, 47 C 549/93, ex tunc aufgehoben worden sei.Den Antragsgegnern wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Die Erstantragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit (bereits vor dem Freistellungsbeschluß) auch Gebrauch gemacht und die Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG), hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung begehrt. In rechtlicher Hinsicht hält sie dem auf Paragraph 2, Absatz 3, MRG gestützten Rechtsschutzanspruch der Antragsteller vor allem entgegen, vom Zweitantragsgegner - wie sich aus dem Akt 5b römisch fünf r 779/92 des Landesgericht für Strafsachen Wien ergebe - selbst betrogen worden zu sein; außerdem sei eine Anerkennung der Antragsteller als Hauptmieter rechtlich unmöglich, seitdem der von den Antragsgegnern abgeschlossene Hauptmietvertrag mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.11.1993, 47 C 549/93, ex tunc aufgehoben worden sei.