Der Antragsteller macht geltend, § 2 Abs 3 MRG sei auch auf "Altverträge" anzuwenden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ein Umgehungsgeschäft anzunehmen gewesen. Keinesfalls habe der Drittantragsgegner das Mietobjekt deshalb angemietet, um seiner Tochter später eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen - die Tochter sei bei Abschluß des Hauptmietvertrages zwei Jahre alt gewesen.Der Antragsteller macht geltend, Paragraph 2, Absatz 3, MRG sei auch auf "Altverträge" anzuwenden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ein Umgehungsgeschäft anzunehmen gewesen. Keinesfalls habe der Drittantragsgegner das Mietobjekt deshalb angemietet, um seiner Tochter später eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen - die Tochter sei bei Abschluß des Hauptmietvertrages zwei Jahre alt gewesen.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis zuzustimmen.
Vorauszuschicken ist, daß sich Fragen der Passivlegitimation des Drittantragsgegners oder der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Mietvertragsabschlusses für einen Minderjährigen nicht stellen, weil der Drittantragsgegner mit der 1980 geschlossenen Zusatzvereinbarung (Beilage ./2), wonach er als Treuhänder seiner Tochter fungiere und berechtigt sei, sämtliche Rechte als Untervermieter wahrzunehmen und mit Gewinn unterzuvermieten, den Hauseigentümern im eigenen Namen gegenübergetreten (vgl Koziol-Welser I9 180) und damit jedenfalls seit 1980 formeller Hauptmieter ist. Damit steht im Einklang, daß er auch den Untermietvertrag mit dem Antragsteller im eigenen Namen abgeschlossen hat.Vorauszuschicken ist, daß sich Fragen der Passivlegitimation des Drittantragsgegners oder der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Mietvertragsabschlusses für einen Minderjährigen nicht stellen, weil der Drittantragsgegner mit der 1980 geschlossenen Zusatzvereinbarung (Beilage ./2), wonach er als Treuhänder seiner Tochter fungiere und berechtigt sei, sämtliche Rechte als Untervermieter wahrzunehmen und mit Gewinn unterzuvermieten, den Hauseigentümern im eigenen Namen gegenübergetreten vergleiche Koziol-Welser I9 180) und damit jedenfalls seit 1980 formeller Hauptmieter ist. Damit steht im Einklang, daß er auch den Untermietvertrag mit dem Antragsteller im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Was die vom Rekursgericht erwähnte Judikaturdivergenz anlangt, so hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem verstärkten Senat zu 3 Ob 523/94 ausgesprochen, daß § 2 Abs 3 MRG auch dann anzuwenden ist, wenn - wie hier - der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.Was die vom Rekursgericht erwähnte Judikaturdivergenz anlangt, so hat der Oberste Gerichtshof nunmehr in einem verstärkten Senat zu 3 Ob 523/94 ausgesprochen, daß Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch dann anzuwenden ist, wenn - wie hier - der Hauptmietvertrag zwar vor, der Untermietvertrag jedoch nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes geschlossen wurde.
Zu den Ausführungen des Rekursgericht über Scheingeschäfte ist zu bemerken, daß der Feststellungsanspruch nach § 2 Abs 3 MRG nicht das Vorliegen eines Schein-, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraussetzt (Würth in Rummel2 § 2 MRG Rz 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, d.h. das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, d. h. das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden (vgl Koziol-Welser I9 120 f, 145; Krejci in Rummel2 § 879 ABGB Rz 38; Rummel in Rummel § 916 ABGB Rz 1).Zu den Ausführungen des Rekursgericht über Scheingeschäfte ist zu bemerken, daß der Feststellungsanspruch nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG nicht das Vorliegen eines Schein-, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraussetzt (Würth in Rummel2 Paragraph 2, MRG Rz 9). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, d.h. das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, d. h. das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden vergleiche Koziol-Welser I9 120 f, 145; Krejci in Rummel2 Paragraph 879, ABGB Rz 38; Rummel in Rummel Paragraph 916, ABGB Rz 1).
§ 2 Abs 3 MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3. WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Wie der erkennende Senat in WoBl 1992, 241/161 dargelegt hat, kann der Umgehungstatbestand des § 2 Abs 3 MRG daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. Ob ein Hauptmietvertrag unter den festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.Paragraph 2, Absatz 3, MRG setzt zwar (auch in der maßgeblichen Fassung vor dem 3. WÄG) eine besondere Absicht der Parteien des formellen Hauptmietvertrages voraus; dieses subjektive Tatbestandselement wird aber schon dann als erfüllt angesehen, wenn "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, daran zu zweifeln". Wie der erkennende Senat in WoBl 1992, 241/161 dargelegt hat, kann der Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG daher auch dann vorliegen, wenn die letzte Gewißheit über die vom Gesetzgeber verpönte Absicht der Parteien eines formellen Hauptmietvertrages fehlt. Es reicht aus, wenn genügend Anhaltspunkte für eine derartige Absicht vorhanden sind. Ob ein Hauptmietvertrag unter den festgestellten konkreten äußeren Umständen nur zur Untervermietung durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte geschlossen wurde, ist dann im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu entscheiden.
Diese Rechtsfrage haben die Vorinstanzen unrichtig gelöst: Der Erstantragsgegner (der verwaltende Hausmiteigentümer) und der Drittantragsgegner sind miteinander in Geschäftsverbindung stehende Immobilienverwalter, wobei der Erstantragsgegner dem Drittantragsgegner die Untervermietung mit Gewinn gestattete. Die Tochter des Drittantragsgegners, deren späteres Wohnbedürfnis mit einer Substandard-Zimmer-Küche-Wohnung in Wien - Favoriten angeblich abgesichert werden sollte, war bei Abschluß des Hauptmietvertrages (Beilage ./1) ca. zwei Jahre und bei Abschluß der Zusatzvereinbarung (Beilage ./2) ca. drei Jahre alt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Tochter des Drittantragsgegners in überschaubarer Zeit (vgl WoBl 1993, 181/122) die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen wird. Vielmehr ist, wenn man die festgestellten konkreten Umstände des vorliegenden Falles in ihrer Gesamtheit betrachtet, die in § 2 Abs 3 MRG geforderte Umgehungsabsicht - mag sie von den Vertragspartnern auch bestritten werden - indiziert.Diese Rechtsfrage haben die Vorinstanzen unrichtig gelöst: Der Erstantragsgegner (der verwaltende Hausmiteigentümer) und der Drittantragsgegner sind miteinander in Geschäftsverbindung stehende Immobilienverwalter, wobei der Erstantragsgegner dem Drittantragsgegner die Untervermietung mit Gewinn gestattete. Die Tochter des Drittantragsgegners, deren späteres Wohnbedürfnis mit einer Substandard-Zimmer-Küche-Wohnung in Wien - Favoriten angeblich abgesichert werden sollte, war bei Abschluß des Hauptmietvertrages (Beilage ./1) ca. zwei Jahre und bei Abschluß der Zusatzvereinbarung (Beilage ./2) ca. drei Jahre alt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Tochter des Drittantragsgegners in überschaubarer Zeit vergleiche WoBl 1993, 181/122) die Wohnung selbst bewohnen und dort einen eigenen Haushalt führen wird. Vielmehr ist, wenn man die festgestellten konkreten Umstände des vorliegenden Falles in ihrer Gesamtheit betrachtet, die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG geforderte Umgehungsabsicht - mag sie von den Vertragspartnern auch bestritten werden - indiziert.
Dagegen spricht auch nicht die dem Drittantragsgegner von den Vermietern eingeräumte Befugnis, das Bestandobjekt mit Gewinn unterzuvermieten. Vielmehr ist es für eine solche Umgehungsabsicht typisch, daß durch die Untervermietung ein den sonst zulässigen Mietzins übersteigender Mietzins erzielt werden soll (Würth aaO mwN). Zum Hinweis des Rekursgerichtes, die Hauseigentümer hätten aus der Untervermietung keinen finanziellen Vorteil gezogen, ist zu bemerken, daß nicht entscheidend ist, ob den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Umgehungsgeschäft der Vermieter oder der formelle Hauptmieter genießt (Würth aaO; MietSlg 40.238). Im übrigen ergibt sich aus den Aussagen des Erst- und des Drittantragsgegners, daß vom Drittantragsgegner an die Hauseigentümer eine Ablöse bezahlt wurde (AS 25, 26).
Der erkennende Senat hält zwar daran fest, daß die Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein muß - der verstärkte Senat zu 3 Ob 523/94 hat diese Frage offengelassen. Hiezu wurde schon in WoBl 1992, 241/161 ausgeführt, daß die in § 2 Abs 3 MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, nicht den redlichen Vermieter treffen sollte. Es wäre nicht einzusehen, warum einem Vermieter, der zu gesetzlichen Bedingungen einen Hauptmietvertrag abschloß, nur deshalb ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden sollte, weil sein Hauptmieter insgeheim die Untervermietung des Bestandobjektes (zur Umgehung des Mietrechtsgesetzes) ins Auge gefaßt hat. Die Gegenmeinung, es wäre nicht gerechtfertigt, das Vorliegen der Umgehungsabsicht bei beiden Vertragsparteien zu fordern, weil dann die Durchsetzung der Rechte des Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, in einer vom Gesetz sicherlich nicht gewollten Weise erschwert werden könnte (WoBl 1992, 238/160 = SZ 64/66), überzeugt demgegenüber nicht. Auch Würth, WoBl 1992, 244 äußert dagegen die Bedenken, daß dem Vermieter, der von der Umgehungsabsicht seines Mieters nichts wußte oder wissen mußte, plötzlich ein ihm völlig Unbekannter als Vertragspartner aufgezwungen würde. Allerdings genügt es, wenn beide Teile die Umgehung wenigstens in Kauf nahmen (vgl Würth, ebendort). Im vorliegenden Fall besteht aber "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln", daß nicht nur der Drittantragsgegner mit Umgehungsabsicht, sondern auch der Erstantragsgegner anläßlich des Vertragsabschlusses mit seinem Geschäftsfreund und Berufskollegen zumindest mit dolus eventualis handelte, was auch der von ihm vertretenen Zweitantragsgegnerin zuzurechnen ist.Der erkennende Senat hält zwar daran fest, daß die Umgehungsabsicht bei beiden Parteien des formellen Hauptmietvertrages gegeben sein muß - der verstärkte Senat zu 3 Ob 523/94 hat diese Frage offengelassen. Hiezu wurde schon in WoBl 1992, 241/161 ausgeführt, daß die in Paragraph 2, Absatz 3, MRG normierte Rechtsfolge, einen Untermieter zum Hauptmieter zu machen, nicht den redlichen Vermieter treffen sollte. Es wäre nicht einzusehen, warum einem Vermieter, der zu gesetzlichen Bedingungen einen Hauptmietvertrag abschloß, nur deshalb ein neuer Vertragspartner aufgedrängt werden sollte, weil sein Hauptmieter insgeheim die Untervermietung des Bestandobjektes (zur Umgehung des Mietrechtsgesetzes) ins Auge gefaßt hat. Die Gegenmeinung, es wäre nicht gerechtfertigt, das Vorliegen der Umgehungsabsicht bei beiden Vertragsparteien zu fordern, weil dann die Durchsetzung der Rechte des Untermieters, als Hauptmieter anerkannt zu werden, in einer vom Gesetz sicherlich nicht gewollten Weise erschwert werden könnte (WoBl 1992, 238/160 = SZ 64/66), überzeugt demgegenüber nicht. Auch Würth, WoBl 1992, 244 äußert dagegen die Bedenken, daß dem Vermieter, der von der Umgehungsabsicht seines Mieters nichts wußte oder wissen mußte, plötzlich ein ihm völlig Unbekannter als Vertragspartner aufgezwungen würde. Allerdings genügt es, wenn beide Teile die Umgehung wenigstens in Kauf nahmen vergleiche Würth, ebendort). Im vorliegenden Fall besteht aber "bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln", daß nicht nur der Drittantragsgegner mit Umgehungsabsicht, sondern auch der Erstantragsgegner anläßlich des Vertragsabschlusses mit seinem Geschäftsfreund und Berufskollegen zumindest mit dolus eventualis handelte, was auch der von ihm vertretenen Zweitantragsgegnerin zuzurechnen ist.
Dem gerechtfertigten Begehren des Antragstellers war daher in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen stattzugeben.