Rechtssatz RS0069854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069854
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Der Feststellungsanspruch nach § 2 Abs 3 MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in § 2 Abs 3 MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden.Der Feststellungsanspruch nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG setzt nicht das Vorliegen eines Scheingeschäftes, sondern eines Umgehungsgeschäftes voraus. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Parteien des Hauptmietvertrages zum Schein tätig wurden, dh das Erklärte tatsächlich nicht wollten, sondern ob sie mit der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG beschriebenen Umgehungsabsicht handelten, dh das Erklärte wirklich wollten, um durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung bestimmter mietrechtsgesetzlicher Regelungen zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 59/94
- 5 Ob 75/06z
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 75/06z
- 5 Ob 170/19i
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 170/19i
- 5 Ob 15/22z
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 15/22z
Vgl
- 5 Ob 231/22i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 5 Ob 231/22i
- 5 Ob 61/25v
Entscheidungstext OGH 23.09.2025 5 Ob 61/25v
vgl
- 5 Ob 148/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 148/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069854
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00059_9400000_003